.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid
Vom 4. September 2001
Die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Art. 731#, 742# und 773# der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung:
####§ 1
Presbyterium
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus. 3 Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
#§ 2
Beratende Ausschüsse
(Ausschüsse für besondere Aufgaben)
1 Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben wie z. B. Diakonie, Jugendarbeit, Kirchenmusik, Gemeindeaufbau/Ökumene Gemeindeausschüsse mit beratender Funktion berufen. 2 Diese Ausschüsse stehen dem Presbyterium bei den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben beratend zur Seite. 3 Die Ausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern. 4 Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die Anzahl der Mitglieder und beruft in der Regel die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 5 Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 6 Die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der sachkundigen Gemeindeglieder darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums in dem jeweiligen Ausschuss nicht erreichen.
#§ 3
Fachausschüsse
Das Presbyterium gliedert seine Arbeit nach Fachbereichen und bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben folgende Fachausschüsse:
- Geschäftsführender Ausschuss (zugleich Fachausschuss für Finanzen, Perspektiven und Struktur),
- Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Liegenschaften,
- Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder.
§ 4
Mitglieder der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der jeweils ersten Sitzung des Presbyteriums nach der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter vom Presbyterium gewählt. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ausschuss aus, findet eine Nachberufung durch das Presbyterium für die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes statt.
(
2
)
1 Die Fachausschüsse haben bis zu sieben Mitglieder. 2 In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 3 Die Zahl der sachkundigen Gemeindeglieder darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
(
3
)
1 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Presbyterium gewählt. 2 Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind berechtigt – soweit sie nicht selbst Mitglieder der Fachausschüsse sind – an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
#§ 5
Aufgaben der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes, des Stellenplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig. 2 Das Presbyterium kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen oder einen Beschluss eines Fachausschusses aufheben oder ändern.
(
2
)
Die Fachausschüsse haben folgende Aufgaben:
- die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls für die Ausführung der Arbeiten zu sorgen;
- Sachausgaben im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zu beschließen. In eigener Zuständigkeit dürfen im Rahmen des Haushaltsplanes Ausgaben bis zu 10.000 DM/5.000,– Euro getätigt werden. Für den Bauausschuss erhöht sich diese Ermächtigung bis 30.000 DM/15.000,– Euro, jedoch nur nach Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums und der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters in jedem Einzelfall;
- Personaleinstellungen vorzuschlagen und Vorschläge für die entsprechenden Dienstanweisungen vorzubereiten;
- Baumaßnahmen für den Fachbereich vorzuschlagen.
(
3
)
Weitere Aufgaben können vom Presbyterium an die Fachausschüsse übertragen werden.
(
4
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind zu den Sitzungen einzuladen. 3 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse. 4 Sie unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
(
5
)
1 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die fortlaufend zu nummerieren sind. 2 Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. 3 Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums zuzuleiten.
#§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dazu werden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen oder in gemeinsamer Sitzung entschieden. 2 Wird das Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 7
Geschäftsführender Ausschuss
1 Aufgrund der Größe der Christus-Kirchengemeinde wird zur Wahrnehmung der in § 8 der Satzung festgelegten Aufgaben ein geschäftsführender Ausschuss gebildet. 2 Hierdurch wird das Presbyterium in erheblichem Umfang entlastet. 3 Es ist damit in der Lage, seine geistliche Leitungsfunktion für die Gemeinde und die geistliche Zurüstung seiner Mitglieder intensiver wahrzunehmen.
- Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- eine vom Presbyterium benannte Pfarrerin oder ein vom Presbyterium benannter Pfarrer, falls die oder der Vorsitzende des Presbyteriums nicht Pfarrerin oder Pfarrer ist,
- die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
- die Vertreterin oder der Vertreter der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters,
- die oder der Vorsitzende des Fachausschusses für Bauangelegenheiten und Liegenschaften,
- die oder der Vorsitzende des Fachausschusses für Tageseinrichtungen für Kinder,
- ein weiteres Mitglied des Presbyteriums.
4 Die Vertreterin oder der Vertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Presbyteriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
#§ 8
Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses
(
1
)
Der geschäftsführende Ausschuss ist zugleich auch Fachausschuss für Finanzen, Perspektiven und Struktur.
(
2
)
Dem geschäftsführenden Ausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
- Planung und Koordination der kirchlichen Arbeit im Bereich der Gemeinde;
- Erarbeitung zukunftsorientierter Entwicklungskonzepte für die kirchengemeindliche Struktur;
- Erarbeitung von Konzepten der kirchengemeindlichen Einbindung in die Gestaltungsräume des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg;
- Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Höhergruppierungen im Rahmen des geltenden Stellenplanes, Erlass von Dienstanweisungen, Abmahnungen und andere Entscheidungen in Personalangelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt und nach Beteiligung der Mitarbeitervertretung;
- Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Auflösungsverträge etc. in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt.
(
3
)
Die Einstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (z. B. Leiterinnen oder Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder) im Rahmen des geltenden Stellenplanes ist unter Beachtung von § 10 Abs. 1 Buchst. a) ausschließlich dem Presbyterium vorbehalten.
(
4
)
Weitere Aufgaben können vom Presbyterium an den geschäftsführenden Ausschuss übertragen werden.
(
5
)
Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses als Fachausschuss für Finanzen, Perspektiven und Struktur:
- Beratung des Haushaltsplanes, einschließlich des Stellenplanes in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt;
- Abschluss von Rechtsgeschäften, soweit der Wert im Einzelfall 50.000 DM/25.000 Euro nicht überschreitet in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß § 9 Buchst. f);
- Beratung von Rechnungsprüfungsberichten in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt.
§ 9
Fachausschuss für Bauangelegenheiten
und Liegenschaften
Der Ausschuss hat im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt folgende Aufgaben:
- Vorbereitung von Um- und Neubaumaßnahmen,
- Überwachung von Baumaßnahmen und Bausanierung,
- Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude,
- Vergabe von Aufträgen für Baumaßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu 10.000,– DM/5.000,– Euro. Darüber hinaus bis zu 30.000,– DM/15.000,– Euro nach Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums und der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters in jedem Einzelfall,
- Entscheidungen über Vermietungen und Verpachtungen,
- Vorbereitungen der Entscheidungen des Presbyteriums bei Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten.
§ 10
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
Der Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus der Trägerschaft von Tageseinrichtungen für Kinder für die Kirchengemeinde ergeben. Namentlich unterstützt und begleitet er die theologische und praktische Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde.
(
1
)
Er hat folgende Aufgaben:
- Anregung und Vorbereitung von Personaleinstellungen und -entlassungen im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt und der Mitarbeitervertretung;
- Anregung von Bau-, Instandhaltungs- und Ausstattungsmaßnahmen für Tageseinrichtungen;
- Erstellung und Überwachung der Aufnahmekriterien;
- Erarbeitung von Vorschlägen für Öffnungs- und Schließungszeiten.
(
2
)
In Zweifelsfragen ist der geschäftsführende Ausschuss zu beteiligen;
(
3
)
Weitere Aufgaben können vom Presbyterium an den Fachausschuss übertragen werden.
#§ 11
Schlussbestimmungen
(
1
)
Berechtigungen, die nach dieser Satzung der oder dem Vorsitzenden eines Fachausschusses eingeräumt sind, gelten im Vertretungsfall automatisch für die jeweilige Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
(
2
)
Sind mehrere Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister bestellt, so gelten die Berechtigungen nach dieser Satzung für jede Kirchmeisterin oder jeden Kirchmeister.
(
3
)
Entstehen Zweifel über Regelungen dieser Satzung, so entscheidet das Presbyterium.
#§ 12
Inkrafttreten4#
(
1
)
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Ev. Kirche von Westfalen.
(
2
)
Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.