.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Menden
Vom 21. Juni 2017
####Präambel
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 741# und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO3#). 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO). 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO4# (§ 2 dieser Satzung) und einen Fachausschuss für das Friedhofswesen gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO (§ 3 dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Bauten, Liegenschaften, Finanzen und Personal hat.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen des Fachausschusses für das Friedhofswesen entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
(
4
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
- Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Entscheidung von genehmigungspflichtigen Vorgängen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
- Entscheidung von Personalangelegenheiten einschließlich Ausschreibungen, Einstellungen, Entlassungen außer bei Leitungs- und Führungsaufgaben.
(
5
)
1 Die Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- ein weiteres Mitglied des Presbyteriums.
2 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 3 Mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber soll Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses sein. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder in ihrer oder seiner Vertretung die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums.
(
7
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses sowie den weiteren Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschuss für das Friedhofswesen
(
1
)
Die Kirchengemeinde bildet den Fachbereich für das Friedhofswesen und für diesen den Fachausschuss für das Friedhofswesen.
(
2
)
Der Fachausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
Der Fachausschuss für das Friedhofswesen hat folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Fragen, die den Friedhof betreffen,
- Beratung des Haushaltplanes für den Friedhof,
- Beratung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung,
- beratende Mitwirkung bei Personalentscheidungen im Bereich des Friedhofswesens.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Fachausschusses sind
- bis zu sechs im Fachbereich tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu zwei im Fachbereich tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
5
)
Das Presbyterium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(
6
)
1 Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Fachausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
#§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit beider Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 5
Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.5# 2 Die Satzung vom 7. September 2000 (KABl. 2000 S. 166) tritt gleichzeitig außer Kraft.