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Satzung für die Stadtkirchenarbeit in Bielefeld

Vom 21. Februar 2000

(KABl. 2000 S. 77)

Das Presbyterium der Evangelischen Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld hat auf der Grundlage von Artikel 77 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Die Evangelische Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld ist Trägerin der Stadtkirchenarbeit in Bielefeld. Die Arbeit geschieht in enger Kooperation mit dem Kirchenkreis Bielefeld.
Die oder der für die Stadtkirchenarbeit zuständige Pfarrerin oder Pfarrer nimmt ihre oder seine Aufgaben im Rahmen ihres oder seines Dienstes als Inhaberin oder Inhaber der 2. Pfarrstelle der Evangelischen Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld wahr.
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§ 2
Aufgaben

Die Stadtkirchenarbeit hat insbesondere folgende Aufgaben:
In ökumenischer Offenheit
  • Kontakte zu suchen zu Menschen in ihren unterschiedlichen Beziehungen zur Kirche.
  • kirchliche Angebote (Gottesdienste, Veranstaltungen usw.) zu entwickeln, experimentelle, ungewohnte Zugänge zu eröffnen für das Evangelium und neue Wege anzubieten im Umgang mit dem Evangelium und der Kirche.
  • Veranstaltungen zu planen und durchzuführen, die sich auf Themen der Stadt und der Stellung der Kirche in der Stadt beziehen.
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§ 3
Fachausschuss

Die Leitung der Stadtkirchenarbeit wird durch einen vom Presbyterium der Evangelischen Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld berufenen Fachausschuss wahrgenommen. Dem Fachausschuss gehören an:
  • die oder der gemäß § 1 dieser Satzung für die Stadtkirchenarbeit zuständige Pfarrerin oder Pfarrer sowie
  • zwei gewählte Mitglieder des Presbyteriums der Evangelischen Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld.
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Er beschließt die inhaltliche Gestaltung der Stadtkirchenarbeit.
  • Er legt die Veranstaltungen fest (Jahresplanung) und trifft Vereinbarungen über die Nutzung von Räumlichkeiten.
  • Er berichtet einmal jährlich dem Kreissynodalvorstand sowie dem Presbyterium der Evangelischen Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld.
  • Er verfügt nach Verabschiedung des Haushaltsplanes durch das Presbyterium der Evangelischen Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld über die dort für die Stadtkirchenarbeit veranschlagten Mittel. Zusätzlich erschlossene Finanzquellen fließen ausschließlich dem Ansatz für die Stadtkirchenarbeit zu.
  • Er fördert im Rahmen der Stadtkirchenarbeit die Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und Gemeinsamen Diensten innerhalb des Kirchenkreises, die ökumenische Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit Repräsentanten der gesellschaftlich relevanten Gruppen.
Der Fachausschuss wird seine Entscheidungen in der Regel nach Vorberatung im Kuratorium treffen.
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§4
Kuratorium

Die Stadtkirchenarbeit wird von einem Kuratorium fachlich begleitet. Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums beträgt mindestens neun.
Dem Kuratorium gehören an:
  • die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises Bielefeld oder ein von ihr oder ihm benanntes Mitglied des Kreissynodalvorstandes
  • die unter § 3 dieser Satzung genannten Mitglieder des Fachausschusses
  • mindestens fünf Repräsentantinnen und bzw. oder Repräsentanten des kirchlichen bzw. öffentlichen Lebens, die, nach vorheriger Beratung im Kuratorium, auf Vorschlag des Fachausschusses vom Presbyterium berufen werden.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Für die Geschäftsführung des Kuratoriums gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung und der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Geschäftsführung der Presbyterien sinngemäß.
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§ 5
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Es berät die inhaltliche Gestaltung und die Weiterentwicklung der Stadtkirchenarbeit und unterbreitet dem Fachausschuss entsprechende Vorschläge.
  • Es entwirft die Jahresplanung einschließlich der zu nutzenden Räumlichkeiten und leitet entsprechende Vorschläge an den Fachausschuss weiter.
  • Es bereitet den vom Fachausschuss gegenüber dem Kreissynodalvorstand sowie dem Presbyterium der Evangelischen Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld vorzutragenden Jahresbericht vor.
  • Es unterbreitet dem Fachausschuss Vorschläge zur Verwendung der für die Stadtkirchenarbeit zur Verfügung stehenden Mittel.
  • Es berät über die im Rahmen der Stadtkirchenarbeit angestrebte Förderung der Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und Gemeinsamen Diensten innerhalb des Kirchenkreises, der ökumenischen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit Repräsentanten der gesellschaftlich relevanten Gruppen. Entsprechende Vorschläge hierzu werden an den Fachausschuss weitergeleitet.
Die Aufgaben der Geschäftsführung obliegen der oder dem Kuratoriumsvorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden und der oder dem für die Stadtkirchenarbeitzuständigen Pfarrerin oder Pfarrer.
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§ 6
Inkrafttreten2#

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 25. Mai 2000.