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Geltungszeitraum von: 01.01.1994

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz über den Datenschutz der
Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz - DSG-EKD)1#

Vom 12. November 1993

(ABl.EKD 1993 S. 505, KABl. 1994 S. 34),

mit den Bestimmungen aus „I. Allgemeine Regelungen“ der Datenschutzdurchführungsverordnung (DSVO) vom 18. September 20032#
Änderungen des Kirchengesetzes
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland
7. November 2002
ABl. EKD 2002 S. 381, 2003 S. 1
§ 1 Abs. 2 Satz 2
geändert
Abs. 3 Nr. 2
geändert
Abs. 4 Satz 1
geändert
§ 2 Abs. 2
neu gefasst
Abs. 3
gestrichen
Abs. 4 wird Abs. 3
geändert
Abs. 5 wird Abs. 4, Satz 1
geändert
Nr. 1-5
geändert
Abs. 6 wird Abs. 5
geändert
Abs. 7 wird Abs. 6
geändert
Abs. 7
eingefügt
Abs. 8
geändert
Abs. 9
eingefügt
Abs. 9 wird Abs. 10
geändert
Abs. 11 – 12
eingefügt
§ 2 a
eingefügt
§ 3 wird § 4 Abs. 1
geändert
Abs. 2 Nr. 1
geändert
Abs. 5
eingefügt
§ 4 Abs. 1 wird § 3
geändert
Überschrift
geändert
Abs. 2
gestrichen
§ 3 a
eingefügt
§ 5 Abs. 1
geändert
Satz 1
Abs. 2
geändert
Nr. 1 und 6
Abs. 3
geändert
Abs. 5
eingefügt
§ 6 Satz 1
geändert
§ 7 Abs. 2
geändert
Satz 1-3
§§ 7 a und 7 b
eingefügt
§ 8 Abs. 2-6
geändert
§ 9
geändert
§ 9 a
eingefügt
§ 10 Abs. 2 Nr. 2
geändert
Abs. 3 Satz 1
geändert
Abs. 3 Satz 2
eingefügt
§ 11 Überschrift
geändert
Abs. 1 Satz 1
geändert
Abs. 2 Satz 2
geändert
Satz 4
eingefügt
Abs. 3 Satz 2
geändert
Abs. 5
eingefügt
§ 12 Abs. 7
geändert
§ 13 Abs. 1
eingefügt
Nr. 2
Nr. 2 wird Nr. 3
Abs. 2
eingefügt
Abs. 2 wird Abs. 3
Abs. 3 wird Abs. 4
geändert
§ 14 Abs. 2
geändert
Nr. 1
neu gefasst
Nr. 1 wird Nr. 2
geändert
Nr. 2-7 wird 3-8
Nr. 9
eingefügt
Abs. 3
gestrichen
Abs. 4 wird
eingefügt
Abs. 3
geändert
Abs. 4
eingefügt
§ 15 Abs. 1 Nr. 2
eingefügt
Nr. 2 wird Nr. 3
Abs. 2 Satz 3
geändert
§ 15 a
eingefügt
§ 16 Überschrift
geändert
Abs. 1 Satz 2
geändert
Abs. 2
geändert
Abs. 4
geändert
Abs. 4a
eingefügt
Abs. 5
geändert
Abs. 6 Nr. 1
geändert
§ 21
neu gefasst
§ 22
neu gefasst
§ 23 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 24 Abs. 1
geändert
Abs. 2 Nr. 2
geändert
Abs. 4 Satz 3
geändert
Abs. 5 Satz 2
eingefügt
§ 25 Abs. 1
geändert
§ 26 Überschrift
geändert
Abs. 1 Satz 1
geändert
Satz 2
geändert
Anlage zu § 9
neu gefasst
2
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland
7. November 2012
Überschrift
geändert
§ 1 Abs. 2
neu gefasst
§ 1 Abs. 5
neu nummeriert
§ 1 Abs. 5
eingefügt
§ 2 Abs. 8
geändert
§ 2 Abs. 13 - 14
angefügt
§ 2 a
neu gefasst
§ 7 Abs. 3
angefügt
§ 7a
neu gefasst
§ 8 Abs. 2
geändert
§ 8 Abs. 5
neu gefasst
§ 9
geändert
§ 10 Abs. 3 Satz 1
neu gefasst
§ 10 Abs. 5
neu gefasst
§ 11 Abs. 2
angefügt
§ 11 Abs. 2 - 5
neu nummeriert
§ 11 Abs. 6
geändert
§ 11 Abs. 7
angefügt
§ 12 Abs.8
angefügt
§ 13 Abs. 5 Satz 2
geändert
§ 14 Abs. 2
neu gefasst
§ 14 Abs. 3 - 4
gestrichen
§ 15 Abs. 3
geändert
§ 17 Abs. 2
angefügt
§ 18
neu gefasst
§ 18a - 18b
angefügt
§ 19 Abs. 2
eingefügt
§ 19 Abs. 4
neu gefasst
§ 19 Abs. 5
angefügt
§ 19 Abs.5 - 9
neu nummeriert
§ 19 Abs. 10
neu gefasst
§ 21
neu gefasst
§ 21a
eingefügt
§ 22 Abs. 1
neu gefasst
§ 22 Abs. 3
geändert
§ 22 Abs. 4 - 5
eingefügt
§ 24 Abs. 1 und 4
geändert
§ 27
neu gefasst
Anlage
geändert

Inhaltsübersicht

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§ 13#
Zweck und Anwendungsbereich

( 1 ) Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogender Daten durch die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Gliedkirchen und ihre gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie die ihnen zugeordneten kirchlichen und diakonischen Werke und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform und rechtsfähige evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts (kirchliche Stellen). Die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Gliedkirchen und ihre gliedkirchlichen Zusammenschlüsse haben sicherzustellen, dass auch in den ihnen organisatorisch zugeordneten Werken und Einrichtungen dieses Kirchengesetz sowie Ausführungsbestimmungen und seine ergänzenden Durchführungsbestimmungen Anwendung finden. Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen führen jeweils für ihren Bereich eine Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die dieses Kirchengesetz gilt. In die Übersicht sind Name, Anschrift, Rechtsform und Tätigkeitsbereich der kirchlichen Werke und Einrichtungen aufzunehmen.
( 3 ) Dieses Kirchengesetz ist nur eingeschränkt anwendbar:
  1. auf automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch gelöscht werden; insoweit gelten nur die §§ 6 und 9;
  2. auf nicht automatisierte Dateien, deren personenbezogene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind; insoweit gelten nur die §§ 6, 9, 23 und 25. Werden im Einzelfall personenbezogene Daten übermittelt, gelten für diesen Einzelfall die Vorschriften dieses Kirchengesetzes uneingeschränkt.
( 4 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sowie sonstige kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen in Wahrnehmung ihres Seelsorgeauftrages eigene Aufzeichnungen führen und verwenden; diese dürfen Dritten nicht zugänglich sein. Die besonderen Bestimmungen über den Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses sowie über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt. Das Gleiche gilt für die sonstigen Verpflichtungen zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen.
( 5 ) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrens und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhaltes personenbezogene Daten verarbeitet werden.
( 6 ) Soweit besondere Regelungen in anderen kirchlichen Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Kirchengesetzes vor.
§ 1 DSVO
Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

(zu § 1 Abs. 2 DSG-EKD)
Das Landeskirchenamt führt die Übersicht nach § 1 Abs. 2 DSG-EKD über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
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§ 24#
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person).
( 2 ) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
( 3 ) Erheben ist das Beschaffen von personenbezogenen Daten über die betroffene Person.
( 4 ) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
  1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
  2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
  3. Übermitteln das Bekanntgeben von gespeicherten oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an Dritte in der Weise, dass
    1. die Daten an Dritte weitergegeben werden oder
    2. Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsehen oder abrufen,
  4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
  5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
( 5 ) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
( 6 ) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können.
( 7 ) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung der betroffenen Person auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
( 8 ) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
( 9 ) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten erhält.
( 10 ) Dritte sind Personen und Stellen außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht die betroffene Person sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
( 11 ) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Dazu gehört nicht die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft.
( 12 ) Mobile personenbezogene Speicher- und Bearbeitungsmedien sind Datenträger,
  1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
  2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
( 13 ) Beschäftigte sind:
  1. in einem Pfarrdienst- oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen,
  2. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  3. zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
  4. Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobungen (Rehabilitationen),
  5. Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen,
  6. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, oder in vergleichbaren Diensten, Beschäftigte,
  7. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  8. Bewerbende für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
( 14 ) Sicherheit beim Einsatz von Informationstechnik (IT-Sicherheit) umfasst den Schutz der mit Informationstechnik erhobenen und verarbeiteten Daten insbesondere vor unberechtigtem Zugriff, vor unerlaubten Änderungen und vor der Gefahr des Verlustes, um deren Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit zu gewährleisten.
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§ 2 a5#
Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
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§ 36#
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit die betroffene Person eingewilligt hat.
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§ 3 a7#
Einwilligung der Betroffenen

( 1 ) Die Einwilligung der Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf deren freier Entscheidung beruht. Sie sind auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
( 2 ) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
( 3 ) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 11 erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
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§ 48#
Datenerhebung

( 1 ) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen kirchlichen Stelle erforderlich ist.
( 2 ) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
  1. eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift dies vorsieht, zwingend voraussetzt oder
  2. die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages die Erhebung erfordert und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt werden, sofern
    1. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder kirchlichen Stellen erforderlich macht oder
    2. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte oder
    3. die betroffene Person einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung der Daten unterrichtet worden ist.
( 3 ) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so ist sie auf Verlangen über den Erhebungszweck, über die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
( 4 ) Werden personenbezogene Daten statt bei der betroffenen Person bei einer nichtkirchlichen oder nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
( 5 ) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 11 ist nur zulässig, soweit
  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
  2. der Betroffene nach Maßgabe des § 3a Abs. 3 eingewilligt hat,
  3. dies zum Schutze lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder Dritter erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,
  4. es sich um Daten handelt, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat,
  5. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes gefährdet würde,
  6. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder
dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
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§ 59#
Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

( 1 ) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen kirchlichen Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
( 2 ) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
  1. eine kirchliche Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
  2. eine staatliche Rechtsvorschrift dies vorsieht und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen,
  3. die betroffene Person eingewilligt hat,
  4. offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung verweigern würde,
  5. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
  6. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche kirchliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
  7. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche gefährdet würde,
  8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
  9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
( 3 ) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Visitations-, Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche kirchliche Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche kirchliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
( 4 ) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
( 5 ) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 11 für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
  1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 zuließen oder
  2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das kirchliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei dieser Abwägung ist im Rahmen des kirchlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
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§ 610#
Datengeheimnis

Den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind – soweit sie nicht aufgrund anderer kirchlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden – bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 2 DSVO
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
(zu § 6 DSG-EKD)
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 6 DSG-EKD ist nach dem Formblatt der Anlage 111#vorzunehmen, soweit die Personen nicht auf Grund anderer kirchlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
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§ 712#
Unabdingbare Rechte der betroffenen Person

( 1 ) Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft (§ 15) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten (§ 16) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
( 2 ) Sind die Daten der betroffenen Person automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist die betroffene Person nicht in der Lage, festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann sie sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen der betroffenen Person an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten.
( 3 ) Personenbezogene Daten über die Ausübung eines Rechts der betroffenen Person, das sich aus diesem Kirchengesetz oder aus einer anderen kirchlichen Vorschrift über den Datenschutz ergibt, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des Rechts ergebenden Pflicht der verantwortlichen Stelle verwendet werden.
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§ 7 a13#
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

( 1 ) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
Während der Gottesdienste ist eine Videoüberwachung unzulässig.
( 2 ) Der Umstand der Beobachtung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit dies nicht offensichtlich ist.
( 3 ) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist nur zulässig, soweit und solange dies zum Erreichen des verfolgten Zweckes erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
( 4 ) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
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§ 7 b14#
Mobile personenbezogene Speicher- und Bearbeitungsmedien

( 1 ) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereit hält, muss die betroffene Person
  1. über ihre Identität und Anschrift,
  2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
  3. darüber, wie sie ihre Rechte nach den §§ 15, 15 a und 16 ausüben kann, und
  4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen
  5. unterrichten, soweit die betroffene Person nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
( 2 ) Die nach Abs. 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
( 3 ) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
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§ 815#
Schadensersatz durch kirchliche Stellen

( 1 ) Fügt eine kirchliche Stelle der betroffenen Person durch eine nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes oder nach anderen kirchlichen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie der betroffenen Person zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für die Verarbeitung der von staatlichen oder kommunalen Stellen sowie von Sozialleistungsträgern übermittelten personenbezogenen Daten durch kirchliche Stellen, die nicht privatrechtlich organisiert sind, gilt diese Verpflichtung zum Schadensersatz unabhängig von einem Verschulden; bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist der betroffenen Person der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
( 2 ) Die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 125 000 Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 125 000 Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen im dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
( 3 ) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist die geschädigte Person nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
( 4 ) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
( 5 ) Auf das Mitverschulden der betroffenen Person ist § 254 und auf die Verjährung sind die §§ 199, 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
( 6 ) Macht eine betroffene Person gegenüber einer kirchlichen Stelle einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer nach diesem Kirchengesetz oder anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen automatisierten Datenverarbeitung geltend und ist streitig, ob der Schaden die Folge eines von der verantwortlichen Stelle zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast die verantwortliche Stelle.
( 7 ) Vorschriften, nach denen Ersatzpflichtige in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haften oder nach denen andere für den Schaden verantwortlich sind, bleiben unberührt.
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§ 916#
Technische und organisatorische Maßnahmen

Kirchliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Kirchengesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Kirchengesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
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§ 9 a17#
Datenschutzaudit

Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch geeignete Stellen prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Näheres kann der Rat der EKD durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 1018#
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

( 1 ) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und des kirchlichen Auftrags der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
( 2 ) Die beteiligten kirchlichen Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
  1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
  2. Dritte, an die übermittelt wird,
  3. Art der zu übermittelnden Daten,
  4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
( 3 ) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist der oder die jeweils zuständige Datenschutzbeauftragte sowie der oder die Betriebsbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegung nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Errichtung von automatisierten Abrufverfahren mit nicht-kirchlichen Stellen kann von der Genehmigung einer anderen kirchlichen Stelle abhängig gemacht werden.
( 4 ) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die datenempfangende Stelle. Die speichernde kirchliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde kirchliche Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand von personenbezogenen Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen stehen.
§ 3 DSVO
Genehmigung der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(zu § 10 Abs. 3 DSG-EKD)
Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens mit nichtkirchlichen Stellen nach § 10 Abs. 3 DSG-EKD bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 1119#
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten im Auftrag

( 1 ) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen oder Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist die beauftragende Stelle für die Einhaltung der Vorschriften dieses Kirchengesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 7 und 8 genannten Rechte sind ihr gegenüber geltend zu machen.
( 2 ) Die beauftragte Stelle oder Person ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihr getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Vor einer Beauftragung ist die Genehmigung der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle einzuholen. Die beauftragende Stelle soll sich von der Einhaltung der bei der beauftragten Stelle getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen.
( 3 ) Die beauftragte Stelle oder Person darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen der beauftragenden Stelle erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist sie der Ansicht, dass eine Weisung der beauftragenden Stelle gegen dieses Kirchengesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat sie die beauftragende Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen.
( 4 ) Sofern die kirchlichen Datenschutzbestimmungen auf die beauftragte Stelle oder Person keine Anwendung finden, ist die beauftragende Stelle verpflichtet, sicherzustellen, dass die beauftragte Stelle diese Bestimmungen beachtet und sich der Kontrolle kirchlicher Datenschutzbeauftragter unterwirft.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 4 DSVO
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten im Auftrag
(zu § 11 Abs. 2 und 5 DSG-EKD)
(1) Für die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 DSG-EKD erforderliche Genehmigung über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten im Auftrag durch andere Stellen oder Personen ist das Landeskirchenamt zuständig. Die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung ist zulässig. Die Genehmigungspflicht gilt nicht bei der Auftragsvergabe zur Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen mit anderen Stellen nach § 11 Abs. 5 DSG-EKD.
(2) Soweit es sich bei den beauftragten Stellen um kirchliche Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind, wird die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk erteilt.
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§ 1220#
Datenübermittlung an kirchliche oder sonstige öffentliche Stellen

( 1 ) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an kirchliche Stellen ist zulässig, wenn
  1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
  2. die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 5 vorliegen.
( 2 ) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde kirchliche Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde kirchliche Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der datenempfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
( 3 ) Die datenempfangende kirchliche Stelle darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 zulässig.
( 4 ) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer anderen Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
( 5 ) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle weitergegeben werden.
( 6 ) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften übermittelt werden, wenn das zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlich ist, die der übermittelnden oder der empfangenden Stelle obliegen, und sofern sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden und nicht offensichtlich berechtigte Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
( 7 ) Personenbezogene Daten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und der sonstigen Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermittelt werden, wenn dies eine Rechtsvorschrift zulässt oder dies zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlich ist, die der übermittelnden Stelle obliegen, und nicht offensichtlich berechtigte Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
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§ 1321#
Datenübermittlung an sonstige Stellen

( 1 ) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an sonstige Stellen oder Personen ist zulässig, wenn
  1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 5 zuließen, oder
  2. eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder
  3. die datenempfangenden Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat,
es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Übermittlung die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet würde.
( 2 ) Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 11 ist abweichend von Satz 1 Nr. 3 nur zulässig, soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
( 3 ) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde kirchliche Stelle; durch Kirchengesetz oder durch kirchliche Rechtsverordnung kann die Übermittlung von der Genehmigung einer anderen kirchlichen Stelle abhängig gemacht werden.
( 4 ) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 3 unterrichtet die übermittelnde kirchliche Stelle die betroffene Person von der Übermittlung ihrer Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass sie davon auf andere Weise Kenntnis erlangt oder die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche gefährdet würde.
( 5 ) Die datenempfangenden Stellen und Personen dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat sie darauf zu verpflichten.
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§ 1422#
Durchführung des Datenschutzes

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen sind jeweils für ihren Bereich für die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes verantwortlich.
( 2 ) Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass von den kirchlichen Stellen je nach ihrem Zuständigkeitsbereich eine Übersicht geführt wird über
  1. Name der verantwortlichen Stelle,
  2. die Bezeichnung und die Art der Datenverarbeitungsprogramme,
  3. deren Zweckbestimmung,
  4. die Art der gespeicherten Daten,
  5. den betroffenen Personenkreis,
  6. die Art der regelmäßig zu übermittelnden Daten und die datenempfangenden Stellen,
  7. die Regelfristen für die Löschung der Daten,
  8. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind,
  9. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
Sie haben ferner dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, überwacht wird.
( 3 ) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für
  1. Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und
  2. automatisierte Verarbeitungen, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, einschließlich deren Datensicherung.
( 4 ) Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden.
§ 5 DSVO
Aufsicht
(zu § 14 DSG-EKD)
(1) Die Einhaltung des Datenschutzes und die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen (§ 14 Abs. 2 DSG-EKD), wird – unbeschadet der allgemeinen Aufsicht durch das Landeskirchenamt – überwacht hinsichtlich des Aufgabenbereiches
der Kirchengemeinden und der Verbände von Kirchengemeinden vom Kreissynodalvorstand,
der Kirchenkreise, der Kirchenkreisverbände und Verbände von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden vom Landeskirchenamt,
der kirchlichen Werke und kirchlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von ihrem durch Kirchengesetz, durch Satzung, Vereinbarung oder Stiftungsurkunde für die Aufsicht bestimmten Organ.
(2) Im landeskirchlichen Bereich übt die Kirchenleitung die Aufsicht über die Einhaltung des Datenschutzes aus.
(3) Die kirchlichen Körperschaften sowie die kirchlichen Werke und kirchlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sollen Dienst- und Organisationsanweisungen für den Einsatz und Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sowie für die Durchführung des Datenschutzes und der Datensicherheit erlassen.
§ 6 DSVO
Übersicht über automatisierte Verarbeitungen
(zu §§ 14 Abs. 2 und 21 Abs. 2 DSG-EKD)
(1) Die Übersicht nach § 14 Abs. 2 DSG-EKD wird von den kirchlichen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach dem Formblatt der Anlage 223#geführt; sie ist auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Die Einsicht in die Übersicht nach § 21 Abs. 2 DSG-EKD ist unentgeltlich zu gewähren.
(3) Die Übersicht ist der oder dem Beauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zu übermitteln.
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§ 1524#
Auskunft an die betroffene Person

( 1 ) Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
  1. die zu ihr gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder empfangende Stellen dieser Daten beziehen,
  2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
  3. den Zweck der Speicherung.
( 2 ) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
( 3 ) Auskunft kann nicht erteilt werden, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss oder wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird.
( 4 ) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 7 DSVO
Kostenerstattung
(zu § 15 Abs. 4 DSG-EKD)
Sofern im Rahmen des Auskunftsrechts nach § 15 Abs. 4 DSG-EKD zusätzlich Ablichtungen erstellt werden, dürfen die kirchlichen Stellen eine angemessene Kostenerstattung entsprechend der Gebührentafel der Archivgebührenordnung berechnen.
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§ 15 a25#
Benachrichtigung

Werden personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben, so ist diese darüber zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn
  1. die betroffene Person davon auf andere Weise Kenntnis erlangt hat,
  2. die Unterrichtung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
  3. die Speicherung oder Übermittlung der erhobenen Daten durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist.
Die betroffene Person ist auch bei regelmäßigen Übermittlungen von Daten über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit sie nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
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§ 1626#
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht

( 1 ) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
( 2 ) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn
  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
( 3 ) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
  1. einer Löschung Rechtsvorschriften, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
  2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden oder
  3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
( 4 ) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(4a) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit die betroffene Person dem bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
( 5 ) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die kirchliche Stelle im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
( 6 ) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
  1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen kirchlichen Stelle oder Dritter liegenden Gründen unerlässlich ist und
  2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären, und die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags nicht gefährdet wird.
( 7 ) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die kirchlichen Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.
( 8 ) Vorschriften der kirchlichen Stellen, die das Archivwesen betreffen, bleiben unberührt.
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§ 17
Anrufung der Beauftragten für den Datenschutz

Jede Person kann sich an den zuständigen Beauftragten oder die zuständige Beauftragte für den Datenschutz wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch kirchliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch kirchliche Gerichte gilt dies nur, soweit diese in eigenen Angelegenheiten als Verwaltung tätig werden.
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§ 18
Beauftragte für den Datenschutz

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen bestellen für ihren Bereich Beauftragte für den Datenschutz. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass für ihren diakonischen Bereich besondere Beauftragte für den Datenschutz bestellt werden.
( 2 ) Zu Beauftragten für den Datenschutz dürfen nur Personen bestellt werden, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Die beauftragte Person ist auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten und die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen zu verpflichten.
( 3 ) Beauftragte für den Datenschutz sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden und nur dem kirchlichen Recht unterworfen. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz bei der Evangelischen Kirche in Deutschland untersteht der Rechtsaufsicht des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes. Die Gliedkirchen regeln die Rechtsstellung der Beauftragten für den Datenschutz jeweils für ihren Bereich.27#
( 4 ) Beauftragte für den Datenschutz erhalten die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung.
( 5 ) Für Beauftragte für den Datenschutz sollen ständige Vertreter oder Vertreterinnen bestellt werden. Die Beauftragten für den Datenschutz sollen dazu gehört werden.
( 6 ) Die für den Zuständigkeitsbereich der Beauftragten für den Datenschutz geltenden Vorschriften des Kirchenbeamtenrechts über die Annahme von Geschenken und über die Verschwiegenheitspflicht gelten entsprechend.
( 7 ) Beauftragte für den Datenschutz sind verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Beauftragte für den Datenschutz dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, ohne Genehmigung ihrer Dienstherren weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
§ 8 DSVO
Rechtsstellung der oder des Beauftragten für den Datenschutz
(zu § 18 DSG-EKD)
Die oder der Beauftragte für den Datenschutz wird von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes für die Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig. Die Dienstaufsicht führt die Kirchenleitung. Die Berufung und der Dienstsitz sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
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§ 19
Aufgaben der Beauftragten für den Datenschutz

( 1 ) Beauftragte für den Datenschutz wachen über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.
( 2 ) Werden personenbezogene Daten in Akten verarbeitet oder genutzt, prüfen sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, wenn betroffene Personen ihnen hinreichende Anhaltspunkte dafür darlegen, dass sie dabei in ihren Rechten verletzt worden sind oder den Beauftragten für den Datenschutz hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen.
( 3 ) Beauftragte für den Datenschutz können Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und kirchliche Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.
( 4 ) Auf Anforderung der kirchenleitenden Organe haben die Beauftragten für den Datenschutz Gutachten zu erstatten und Berichte zu geben.
( 5 ) Die in § 1 bezeichneten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, die Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu geben, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme; ihnen ist jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
( 6 ) Kirchliche Gerichte unterliegen der Prüfung der Beauftragten für den Datenschutz nur, soweit sie in eigenen Angelegenheiten als Verwaltung tätig werden.
( 7 ) Der Prüfung durch die Beauftragten für den Datenschutz unterliegen nicht:
  1. personenbezogene Daten, die dem Beicht- und Seelsorgegeheimnis unterliegen,
  2. personenbezogene Daten, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen,
  3. personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen,
  4. personenbezogene Daten in Personalakten,
wenn die betroffene Person der Prüfung der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall zulässigerweise gegenüber den Beauftragten für den Datenschutz widerspricht.
( 8 ) Der oder die Beauftragte für den Datenschutz teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen kirchlichen Stelle mit. Damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbunden sein. § 20 bleibt unberührt.
( 9 ) Die kirchlichen Beauftragten für den Datenschutz sollen zusammenarbeiten und mit den staatlichen und kommunalen Beauftragten Erfahrungen austauschen.
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§ 20
Beanstandungsrecht der Beauftragten für den Datenschutz

( 1 ) Stellen Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verwendung personenbezogener Daten fest, so beanstanden sie dies gegenüber den zuständigen kirchlichen Stellen und fordern zur Stellungnahme innerhalb einer von ihnen zu bestimmenden Frist auf.
( 2 ) Der oder die Beauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
( 3 ) Mit der Beanstandung kann der oder die Beauftragte für den Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, so ist der oder die Beauftragte für den Datenschutz befugt, sich an das jeweilige kirchenleitende Organ zu wenden.
( 4 ) Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung von den kirchlichen Stellen getroffen worden sind.
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§ 2128#
Meldepflicht

( 1 ) Die kirchlichen Stellen sind verpflichtet, Verfahren automatisierter Verarbeitung vor Inbetriebnahme dem oder der zuständigen Beauftragten für den Datenschutz zu melden.
( 2 ) Die Meldung hat die in § 14 Absatz 2 Ziffer 1 bis 9 aufgeführten Angaben zu enthalten. Sie kann von jeder Person eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse nachweist.
( 3 ) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz nach § 22 bestellt hat oder bei ihr höchstens sechs Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betraut sind.
§ 6 DSVO
Übersicht über automatisierte Verarbeitungen
(zu §§ 14 Abs. 2 und 21 Abs. 2 DSG-EKD)
(1) Die Übersicht nach § 14 Abs. 2 DSG-EKD29#wird von den kirchlichen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach dem Formblatt der Anlage 230#geführt; sie ist auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Die Einsicht in die Übersicht nach § 21 Abs. 2 DSG-EKD ist unentgeltlich zu gewähren.
(3) Die Übersicht ist der oder dem Beauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zu übermitteln.
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§ 2231#
Betriebsbeauftragte für den Datenschutz

( 1 ) Bei kirchlichen Werken und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sollen Betriebsbeauftragte, bei den übrigen kirchlichen Stellen sollen örtlich Beauftragte für den Datenschutz bestellt werden. Die Bestellung kann sich auf mehrere Werke, Einrichtungen und kirchliche Körperschaften erstrecken und sollte erfolgen, wenn mehr als sechs Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betraut sind. Die Vertretung ist zu regeln.
( 2 ) Zu Beauftragten nach Absatz 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
( 3 ) Die Beauftragten nach Absatz 1 sind den gesetzlich oder verfassungsmäßig berufenen Organen der Werke, Einrichtungen oder kirchlichen Körperschaften unmittelbar zu unterstellen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. § 18 Abs. 7 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Beauftragten nach Absatz 1 wirken auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz hin und unterstützen die kirchlichen Werke und Einrichtungen bei der Sicherstellung des in ihrer Verantwortung liegenden Datenschutzes. Zu diesem Zweck können sie sich in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle zuständige Stelle wenden. Sie haben insbesondere
  1. die ordnungsmäßige Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;
  2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen über den Datenschutz, bezogen auf die besonderen Verhältnisse ihres Aufgabenbereiches, vertraut zu machen.
( 5 ) Zu Beauftragten nach Absatz 1 sollen diejenigen nicht bestellt werden, die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt sind oder denen die Aufsicht über die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes obliegt.
( 6 ) Die Bestellung von Beauftragten nach Absatz 1 ist dem Datenschutzbeauftragten und der nach dem jeweiligen Recht für die Aufsicht zuständigen Stelle anzuzeigen.
§ 9 DSVO
Betriebsbeauftragte für den Datenschutz und örtlich Beauftragte für den Datenschutz
(zu § 22 DSG-EKD)
(1) Kirchliche Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bestellen Betriebsbeauftragte für den Datenschutz und die übrigen kirchlichen Stellen örtlich Beauftragte für den Datenschutz. Die Verpflichtung zur Bestellung von Beauftragten nach Satz 1 entfällt, wenn nicht mehr als sechs Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten befasst sind. Für diese Beauftragten ist eine Vertretung zu bestellen. Dies kann auch eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer anderen kirchlichen Stelle sein.
(2) Vor der Bestellung gemeinsamer Betriebsbeauftragter und örtlich Beauftragter für den Datenschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 2 DSG-EKD hat jede beteiligte kirchliche Stelle ihre Zustimmung zur Bestellung zu erklären. Dabei können Vereinbarungen zum Arbeitsumfang und zur Finanzierung getroffen werden.
(3) Die Bestellung von Beauftragten nach Absatz 1 kann befristet oder unbefristet erfolgen. Sie erfolgt schriftlich nach dem Muster der Anlage 332#. Die Bestellung kann nach Anhörung der betroffenen Beauftragten schriftlich widerrufen werden, wenn ein Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben oder sonst ein wichtiger Grund eintritt. Die Bestellung und der Widerruf sind in geeigneter Form den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt zu geben.
(4) Die Bestellung und der Widerruf von Beauftragten nach Absatz 1 ist dem Beauftragten für den Datenschutz anzuzeigen. Die Bestellung und der Widerruf von Betriebsbeauftragten für den Datenschutz ist zusätzlich dem Diakonischen Werk mitzuteilen. Die Bestellung und der Widerruf von örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist zusätzlich der aufsichtsführenden Stelle gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 bekannt zu geben.
(5) Die Beauftragten nach Absatz 1 können im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 22 Abs. 4 DSG-EKD Auskünfte verlangen und Einsicht in Unterlagen nehmen. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Daten nach § 19 Abs. 7 DSG-EKD.
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§ 2333#
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen

( 1 ) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie ihr überlassen worden sind. In die Übermittlung nach den §§ 12 und 13 muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
( 2 ) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
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§ 2434#
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

( 1 ) Die kirchlichen Stellen dürfen Daten ihrer Beschäftigten, Bewerber und Bewerberinnen nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht.
( 2 ) Eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Stellen außerhalb des kirchlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. die empfangende Stelle ein überwiegendes rechtliches Interesse darlegt,
  2. Art oder Zielsetzung der dem oder der Beschäftigten übertragenen Aufgaben die Übermittlung erfordert oder
  3. offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie in Kenntnis des Übermittlungszwecks ihre Einwilligung nicht erteilen würde.
( 3 ) Die Übermittlung an künftige Dienstherren oder Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig, es sei denn, dass eine Abordnung oder Versetzung vorbereitet wird, die der Zustimmung des oder der Beschäftigten nicht bedarf.
( 4 ) Verlangt die kirchliche Stelle zur Eingehung oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests, hat sie Anlass und Zweck der Begutachtung möglichst tätigkeitsbezogen zu bezeichnen. Ergeben sich keine medizinischen oder psychologischen Bedenken, darf die kirchliche Stelle lediglich die Übermittlung des Ergebnisses der Begutachtung verlangen; ergeben sich Bedenken, darf auch die Übermittlung der festgestellten möglichst tätigkeitsbezogenen Risikofaktoren verlangt werden. Im Übrigen ist eine Weiterverarbeitung der bei den Untersuchungen oder Tests erhobenen Daten ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur zu dem Zweck zulässig, zu dem sie erhoben worden sind.
( 5 ) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Dies gilt nicht, soweit überwiegende berechtigte Interessen der speichernden Stelle der Löschung entgegenstehen oder die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt. Nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, soweit diese Daten nicht mehr benötigt werden. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 6 ) Die Ergebnisse medizinischer oder psychologischer Untersuchungen und Tests der Beschäftigten dürfen automatisiert nur verarbeitet werden, wenn dies dem Schutz des oder der Beschäftigten dient.
( 7 ) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Maßnahmen zur Datensicherung nach der Anlage zu § 9 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle, genutzt werden.
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§ 2535#
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen

( 1 ) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
( 2 ) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als kirchliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 einzuhalten. Der kirchliche Auftrag darf durch die Übermittlung nicht gefährdet werden.
( 3 ) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
( 4 ) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn
  1. die betroffene Person eingewilligt hat oder
  2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist,
es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Veröffentlichung der Auftrag der Kirche gefährdet würde.
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§ 2636#
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien

( 1 ) Soweit personenbezogene Daten von kirchlichen Stellen ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften dieses Kirchengesetzes nur die §§ 6, 8 und 9. Soweit personenbezogene Daten zur Herausgabe von Adressen-, Telefon- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gilt Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe zugleich eine journalistisch-redaktionelle oder literarische Tätigkeit verbunden ist.
( 2 ) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Person, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
( 3 ) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die berichtenden oder einsendenden Personen oder die Gewährsleute von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
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§ 27
Ergänzende Bestimmungen

( 1 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Kirchenkonferenz Bestimmungen zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
( 2 ) Die Gliedkirchen können für ihren Bereich ergänzende Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.37#
( 3 ) Soweit personenbezogene Daten von Sozialleistungsträgern übermittelt werden, gelten zum Schutz dieser Daten ergänzend die staatlichen Bestimmungen entsprechend. Werden hierzu Bestimmungen gemäß Absatz 1 erlassen, ist vorher der Diakonische Rat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuhören.
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§ 28
In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft38#.
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Anlage (zu § 9 Satz 1)39#

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
  1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
  2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),
  3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
  4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
  5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
  6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
  7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
  8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

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1 ↑ Überschrift geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 2012.
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2 ↑ Nr. 852
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3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002; § 1 Abs. 2 neu gefasst, Abs. 5 eingefügt, Abs. 5 neu nummeriert durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 2012.
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4 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 gestrichen, Abs. 4 wird Abs. 3 und geändert, Abs. 5 wird Abs. 4, Satz 1 und Nr. 1-5 geändert, Abs. 6 wird Abs. 5 und geändert, Abs. 7 eingefügt, Abs. 8 geändert, Abs. 9 eingefügt, der bisherige Abs. 9 wird Abs. 10 und geändert, Abs. 11-12 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002; § 2 Abs. 8 geändert, Abs. 13 - 14 angefügt durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 2012.
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5 ↑ § 2 a eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002; § 2a neu gefasst durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 2012.
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6 ↑ Der bisherige § 4 Abs. 1 wird § 3 und geändert, Überschrift geändert und Abs. 2 gestrichen durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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7 ↑ § 3 a eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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8 ↑ § 3 ist nunmehr § 4, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 geändert und Abs. 5 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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9 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 6, Abs. 3 geändert, Abs. 5 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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10 ↑ § 6 Satz 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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11 ↑ Siehe Nr. 852
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12 ↑ § 7 Abs. 2 Satz 1-3 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002; § 7 Abs. 3 angefügt durch durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 2012.
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13 ↑ § 7a eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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14 ↑ § 7 b eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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15 ↑ § 8 Abs. 2 – 6 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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16 ↑ § 9 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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17 ↑ § 9 a eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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18 ↑ § 10 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 geändert, Abs. 3 Satz 2 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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19 ↑ § 11 Überschrift, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 geändert, Abs. 2 Satz 4 eingefügt, Abs. 3 Satz 2 geändert und Abs. 5 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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20 ↑ § 12 Abs. 7 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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21 ↑ § 13 Abs. 1 Nr. 2 eingefügt, Nr. 2 wird Nr. 3, Abs. 2 eingefügt, Abs. 2 wird Abs. 3, Abs. 3 wird Abs. 4 und geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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22 ↑ § 14 Abs. 2 geändert, Abs. 2 Nr. 1 neu gefasst, Nr. 1 wird Nr. 2 und geändert, Nr. 2 – 7 wird Nr. 3 – 8, Nr. 9 eingefügt, Abs. 3 gestrichen, Abs. 4 wird Abs. 3 und geändert und Abs. 4 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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23 ↑ Siehe Nr. 852
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24 ↑ § 15 Abs. 1 Nr. 2 eingefügt, Nr. 2 wird Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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25 ↑ § 15 a eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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26 ↑ § 16 Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 geändert, Abs. 4a eingefügt, Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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27 ↑ Siehe § 2 der Datenschutzordnung (Nr. 851) und § 8 der Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Nr. 855).
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28 ↑ § 21 neu gefasst durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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29 ↑ § 21 neu gefasst durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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30 ↑ Siehe Nr. 852
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31 ↑ § 22 neu gefasst durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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32 ↑ Siehe Nr. 852
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33 ↑ § 23 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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34 ↑ § 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 geändert und Abs. 5 Satz 2 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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35 ↑ § 25 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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36 ↑ § 26 Überschrift, Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.
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37 ↑ Siehe Datenschutzordnung (Nr.851), Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (852).
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38 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten in der ursprünglichen Fassung. Die Änderungen bedingt durch das Erste Änderungsgesetz zum Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD sind zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
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39 ↑ Anlage zu § 9 neu gefasst durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des DSG-EKD vom 7. November 2002.