.

Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz
über die dienstrechtlichen Verhältnisse
der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche der Union
(Pfarrdienstgesetz – PfDG)

Vom 15. Juni 1996

(ABl. EKD 1996 S. 470, KABl. 1996 S. 269)

mit den Bestimmungen des westfälischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 14. November 19961#
sowie den Bestimmungen des Einführungsgesetzes der EKU zum Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 19962#
Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstellen .
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz über den Altersteildienst
6. Mai 2000
ABl. EKD 2000 S. 232;
Inhaltsübersicht
geändert
§ 68 a
eingefügt
2
Verordnung zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“
5. April 2001
ABl. EKD 2001 S. 253;
Inhaltsübersicht
geändert
§ 83
geändert
3
Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes
2. Oktober 2002
ABl. EKD 2002 S. 364;
§ 98 Abs. 1
geändert
Abs. 4 u. 5
angefügt
2003 S. 134;
4
Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes
2. Oktober 2002
ABl. EKD 2002 S. 364;
§ 27 Abs. 1 u. 2
geändert
geändert
2003 S. 3;
§ 72
5
Kirchengesetz zur Änderung der Pfarrdienstgesetzes
13. Mai 2004
ABl. EKD 2004 S. 352
Inhaltsübersicht
geändert
§ 46a
eingefügt
6
Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes
8. September 2004
ABl. EKD 2004 S. 538
§ 45 Abs. 2
geändert
§ 68a Abs. 1 Nr. 3
geändert
§ 83 Abs. 4
eingefügt
§ 83 Abs. 4 – 6
neu nummeriert
wird Abs. 5-7
geändert
§ 83 Abs. 7.
7
Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes
30. April 2005
ABL. EKD 2005 S. 245 KABl. 2005 S. 86
§ 21 Abs. 4 Satz 2
eingefügt
8
Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes
30. November 2005
§ 43 Abs. 2 Satz 2
eingefügt
§ 43 Abs. 2 Satz 2 u. 3
neu nummeriert
9
Neunte gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs-, Versorgungs- und Pfarrdienstrechts aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
2. Dezember 2009
ABl.EKD 2010 S. 83; 268, KABl. 2011 S. 67
§ 92
neu gefasst
Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgendes Kirchengesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t3#

#

Präambel

Jesus Christus hat seiner Kirche den Auftrag zu Zeugnis und Dienst in der Welt gegeben.
Den Auftrag zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung der Sakramente erteilt die Kirche durch die Ordination.
Die Wahrnehmung dieses Auftrages findet in den Bestimmungen über Amt und Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer eine rechtlich geordnete Gestalt.
#

1. Teil Grundbestimmungen

###

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt das Dienstverhältnis der Frauen und Männer, die von der Evangelischen Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen zur Pfarrerin oder zum Pfarrer berufen werden.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz regelt ferner das Dienstverhältnis der Frauen und Männer, die in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) berufen werden.
#

§ 2
Pfarrdienstverhältnis

( 1 ) Das Pfarrdienstverhältnis ist ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Es wird auf Lebenszeit begründet.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind an die Ordnungen der Kirche gebunden. Die Kirche gewährt ihnen Schutz und Fürsorge in ihrem Dienst und in ihrer Stellung als Pfarrerinnen und Pfarrer.
#

2. Teil Ordination und Anstellungsfähigkeit

#

1. Kapitel Ordination

##

§ 3
Grundbestimmung

( 1 ) Der durch die Ordination erteilte und mit ihr übernommene Auftrag begründet das Recht und die Pflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung der Sakramente.
( 2 ) Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten sind für Ordinierte, die in einem Pfarrdienstverhältnis stehen, zugleich Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.
#

§ 4
Verfahren

( 1 ) Die Beantragung und die Anordnung der Ordination richten sich nach gliedkirchlichem Recht. Die Ordination soll in der Regel nur vollzogen werden, wenn die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses beabsichtigt ist. Sie ist spätestens mit der Einführung in die erste Pfarrstelle zu verbinden.
( 2 ) Vor der Entscheidung über die Ordination führen die mit der Ordination Beauftragten mit den zu Ordinierenden ein Gespräch über die Voraussetzungen und die Bedeutung der Ordination. Eine Versagung der Ordination ist auf Verlangen zu begründen; eine kirchengerichtliche Nachprüfung findet nicht statt.
( 3 ) Die Ordination wird in einem öffentlichen Gottesdienst nach der Ordnung der Agende4# vollzogen. Über die Ordination wird eine Urkunde ausgestellt sowie eine Niederschrift gefertigt, die von den Beteiligten unterzeichnet wird.
#

§ 5
Verlust

( 1 ) Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gehen verloren
  1. bei Rücknahme der Berufung in das Dienstverhältnis gemäß § 26,
  2. bei Entlassung aus dem Dienst gemäß § 97,
  3. bei Ausscheiden aus dem Dienst der Kirche gemäß § 98,
  4. bei Verlust der Anstellungsfähigkeit gemäß § 14,
  5. auf Grund einer Entscheidung in einem Lehrbeanstandungsverfahren oder
  6. auf Grund einer Entscheidung in einem Disziplinarverfahren.
( 2 ) Bei einer Entlassung aus dem Dienst gemäß § 97 können Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung auf Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs belassen werden, wenn die künftige Tätigkeit im deutlichen Zusammenhang mit dem Verkündigungsauftrag steht oder wenn erwartet werden kann, dass die oder der Entlassene nach Maßgabe von Zeit und Kraft am Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung weiterhin teilhat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Mitteilung nach § 97 Absatz 3 Satz 3 bei der zuständigen Stelle zu stellen. Diese entscheidet über den Antrag endgültig. Bis zur Entscheidung darf das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nicht ausgeübt werden.
( 3 ) Sind einer Pfarrerin oder einem Pfarrer Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung belassen worden, so gelten bei Beendigung der neuen Tätigkeit die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 4 ) Der Verlust wird mit dem Tage wirksam, den die zuständige Stelle festsetzt.
#

§ 6
Verzicht

Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gehen durch Verzicht verloren. Der Verzicht ist schriftlich oder zu Protokoll der zuständigen Stelle zu erklären. Er wird mit dem Tage wirksam, den die zuständige Stelle festsetzt.
#

§ 7
Folgen

( 1 ) Mit dem Verlust von Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung geht auch die Anstellungsfähigkeit verloren sowie das Recht, die Amtsbezeichnung zu führen und die Amtstracht zu tragen. Die Ordinationsurkunde und die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit sind zurückzugeben.
( 2 ) Der Verlust ist im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
#

§ 8
Erneute Übertragung

( 1 ) Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung können wieder übertragen werden, wenn eine erneute Beauftragung mit einem pfarramtlichen Dienst erfolgen soll. Die Ordination wird nicht wiederholt.
( 2 ) Für die erneute Übertragung ist die Gliedkirche zuständig, die den Verlust festgestellt hat. Eine andere Gliedkirche kann die erneute Übertragung aussprechen, wenn die zuständige Gliedkirche nicht widerspricht.
( 3 ) Die Ordinationsurkunde und die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit sind wieder auszuhändigen oder erneut auszustellen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
#

§ 9
Ruhen der Rechte

Die zuständige Stelle kann das Ruhen von Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung feststellen, wenn Ordinierte auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen.
#

§ 10
Zuständigkeit

Zuständige Stelle im Sinne der §§ 5,6 und 9 ist für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst der Evangelischen Kirche der Union die Kirchenkanzlei, für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst einer Gliedkirche das Konsistorium (Landeskirchenamt) dieser Gliedkirche. Für Betroffene, die nicht mehr im Dienst der Evangelischen Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen stehen, ist die Stelle zuständig, die Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß § 5 Absatz 2 belassen hat.
#

2. Kapitel Anstellungsfähigkeit

##

§ 11
Grundbestimmung

( 1 ) Die Anstellungsfähigkeit wird in der Regel nach Bewährung im pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) zuerkannt.
( 2 ) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt). Es stellt darüber eine Urkunde aus.
( 3 ) Die in einer der Gliedkirchen erworbene Anstellungsfähigkeit wird von der Evangelischen Kirche der Union und allen ihren Gliedkirchen anerkannt. Liegt der Anstellungsfähigkeit eine Ausbildung zu Grunde, die nicht in allen Gliedkirchen als Pfarrausbildung vorgesehen ist, so können andere Gliedkirchen sie allgemein oder im Einzelfall anerkennen.
( 4 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Berufung in ein Dienstverhältnis. Das gliedkirchliche Pfarrstellenbesetzungsrecht bleibt unberührt.
#

§ 12
Voraussetzungen

Die Anstellungsfähigkeit kann nur Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt werden, die sich im Glauben an das Evangelium gebunden wissen, am Leben der christlichen Gemeinde teilnehmen und deren Gaben sie für den Dienst der Verkündigung geeignet erscheinen lassen. Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit setzt ferner voraus, dass
  1. die nach den geltenden Kirchengesetzen über die Pfarrerausbildung vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung durchlaufen und die theologischen Prüfungen mit Erfolg abgelegt sind und
  2. die Ordination vollzogen ist oder die Voraussetzungen für die Ordination gegeben sind.
#

§ 13
Sonderregelungen

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerbern, die in einer nicht der Evangelischen Kirche der Union angehörenden Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Anstellungsfähigkeit erworben haben, kann die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden, wenn
  1. der Nachweis einer gleichwertigen wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung erbracht ist,
  2. die übrigen Voraussetzungen von § 12 erfüllt sind und
  3. durch ein Übernahmegespräch festgestellt wird, dass sie für den Dienst innerhalb der Evangelischen Kirche der Union geeignet sind.
( 2 ) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung bei der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit an Hochschullehrerinnen und -lehrer der evangelischen Theologie, sofern diese die Anstellungsfähigkeit nicht bereits gemäß § 11 erworben haben. Von dem Nachweis einer praktischen Ausbildung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
( 3 ) Akademisch ausgebildeten Theologinnen und Theologen aus anderen evangelischen Kirchen und Kirchengemeinschaften kann die Anstellungsfähigkeit nach angemessener Vorbereitung und auf Grund eines Kolloquiums zuerkannt werden. Nicht akademisch ausgebildeten Predigerinnen und Predigern aus solchen Kirchen und Kirchengemeinschaften kann die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden, wenn sie nach näherer Bestimmung der geltenden Kirchengesetze über die Pfarrerausbildung die Zweite Theologische Prüfung abgelegt haben.
( 4 ) Akademisch ausgebildeten Theologinnen und Theologen, die aus einer nichtevangelischen Kirchengemeinschaft zur evangelischen Kirche übergetreten sind, kann die Anstellungsfähigkeit nach angemessener Probezeit und auf Grund einer besonderen Prüfung zuerkannt werden.
( 5 ) Predigerinnen und Predigern im Sinne des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union und vergleichbaren Personen kann nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts auf Grund der Zweiten Theologischen Prüfung oder frühestens zehn Jahre nach der Ordination auf Grund einer besonderen Prüfung die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden. Die besondere Prüfung erstreckt sich auf die von der Kirchenleitung zu bestimmenden Prüfungsfächer; die Prüfungsanforderungen in diesen Fächern müssen denen der Zweiten Theologischen Prüfung entsprechen.
( 6 ) § 11 Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 2 des westfälischen Ausführungsgesetzes5# (Zu § 13 Abs. 5 Satz 1 PfDG)
Ordinierten Predigerinnen und Predigern, die die Zweite Theologische Prüfung oder die besondere Prüfung nach § 9 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrer-Ausbildungsgesetz6# abgelegt haben, wird die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer zuerkannt.
#

§ 14
Verlust, erneute Zuerkennung

( 1 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit kann, solange ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet worden ist, zurückgenommen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, deren Kenntnis der getroffenen Entscheidung entgegengestanden hätte.
( 2 ) Sind seit der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit mehr als fünf Jahre vergangen, ohne dass ein Pfarrdienstverhältnis begründet worden ist, so kann das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden. Zuständig für die Entscheidung über einen Widerruf der Anstellungsfähigkeit ist die Gliedkirche, bei der ein Dienstverhältnis begründet werden soll, im Einvernehmen mit der Gliedkirche, die die Anstellungsfähigkeit zuerkannt hat.
( 3 ) Mit dem Verlust der Anstellungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
( 4 ) Bei Verlust der Anstellungsfähigkeit sind die Urkunde über die Zuerkennung und die Ordinationsurkunde zurückzugeben.
( 5 ) Werden Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wieder übertragen, so ist damit die erneute Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit verbunden.
#

3. Teil Probedienst, Entsendung

###

§ 15
Grundbestimmung

( 1 ) Der Probedienst (Entsendungsdienst) geschieht in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe.
( 2 ) Die Dienstbezeichnung im Probedienst (Entsendungsdienst) lautet „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“ mit dem Zusatz „zur Anstellung“ („z. A.“), soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Der Zusatz entfällt bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst (Entsendungsdienst), denen die Anstellungsfähigkeit bereits zuerkannt ist.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung sind Geistliche im Sinne der Gesetze. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten entsprechend, soweit sie nicht die Übertragung einer Pfarrstelle voraussetzen oder im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 16
Voraussetzungen

( 1 ) In den Probedienst (Entsendungsdienst) kann nur berufen werden, wer die Voraussetzungen nach § 23 Nr. 1 und 3 und § 12erfüllt; § 11 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bewerberinnen und Bewerber dürfen, sofern das Konsistorium (Landeskirchenamt) im Einzelfall keine Ausnahme zulässt, höchstens 35 Jahre alt sein.
( 2 ) In den Probedienst (Entsendungsdienst) können auch Bewerberinnen und Bewerber berufen werden, die die Anstellungsfähigkeit besitzen und deren Übernahme in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit beabsichtigt ist.
#

§ 17
Begründung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis wird durch die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer zur Anstellung begründet.
( 2 ) Die Berufung wird mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Die Berufungsurkunde muss außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die oder der Berufene in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) berufen wird.
#

§ 18
Entsendung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung können in jeden ihrer Ausbildung entsprechenden Dienst entsandt werden; sie können insbesondere mit der Versorgung einer Pfarrstelle beauftragt oder in eine ständige Stelle für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung eingewiesen werden. Das jeweilige Leitungsorgan ist vorher zu hören. Die Entsendung kann aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen geändert werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung erhalten eine Dienstanweisung. Auch wenn sie einer Pfarrerin oder einem Pfarrer zur Hilfeleistung zugewiesen werden, ist ihnen wenigstens ein Aufgabengebiet in selbstständiger Verantwortung zu übertragen.
( 3 ) Sofern Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Anstellung noch nicht ordiniert sind, soll mit der Entsendung ein vorläufiger Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erteilt werden.
( 4 ) Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Anstellung werden nach der Entsendung der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.
#

§ 19
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Nach Ablauf von drei Jahren ist über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu entscheiden. Die Zeit kann im Einzelfall aus besonderen Gründen bis auf ein Jahr verkürzt oder um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die genannten Fristen verlängern sich um die Zeit einer Freistellung.
( 2 ) Ergeben sich Zweifel an der Eignung für den pfarramtlichen Dienst, so soll dies alsbald, spätestens zwei Jahre und sechs Monate nach Beginn des Probedienstes (Entsendungsdienstes) mitgeteilt werden. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 3 ) Durch gliedkirchliches Recht können die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwei Jahre und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt werden.
( 4 ) Nach der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wird das Dienstverhältnis fortgesetzt. Die Zeit der Fortsetzung soll zwei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, dass Betroffene auf ausdrücklichen Wunsch der Kirchenleitung die Bereitschaft erklären, weiter im Probedienst (Entsendungsdienst) zu verbleiben, um einen Sonderauftrag zu erfüllen.
§ 3 des westfälischen Ausführungsgesetzes7#
(Zu § 19 Abs. 1 PfDG)
Die Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren seit Berufung in den Probedienst.
#

§ 20
Wartestand, Ruhestand

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung können nicht in den Wartestand versetzt werden.
( 2 ) Sie sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
( 3 ) Nach der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit sind sie auch dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Dies setzt voraus, dass sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sind sie zu entlassen.
#

§ 218#
Beendigung

( 1 ) Das Dienstverhältnis endet in der Regel durch die Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
( 2 ) Das Dienstverhältnis kann durch Entlassung beendet werden,
  1. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung nach § 16 weggefallen ist, ohne dass ein Fall von § 20 Absatz 2 vorliegt,
  2. wenn ein Verhalten vorliegt, das bei Pfarrerinnen oder Pfarrern auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme, die nur durch gerichtliches Urteil verhängt werden kann, zur Folge hätte, oder
  3. wenn ein Fall vorliegt, der bei Pfarrerinnen oder Pfarrern auf Lebenszeit eine Versetzung in den Wartestand nach § 88 Absatz 1 zur Folge hätte.
Es kann ferner vor der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit durch Entlassung beendet werden, wenn auf Grund der Feststellung mangelnder Bewährung berechtigte Zweifel an der Eignung oder Befähigung für die Führung eines Pfarramtes bestehen.
( 3 ) Das Dienstverhältnis ist durch Entlassung zu beenden, wenn die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit versagt worden ist.
( 4 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass das Dienstverhältnis endet oder durch Entlassung beendet werden kann, wenn nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit bis zum Ablauf von längstens vier Jahren ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet worden ist. Bei Berechnung dieser Frist können Zeiten einer Freistellung unberücksichtigt gelassen werden.
§ 3a des westfälischen Ausführungsgesetzes9#
(Zu § 21 Abs. 4 PfDG)
Das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) kann durch Entlassung beendet werden, wenn bis zum Ablauf von vier Jahren nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nicht ein Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit begründet worden ist.
( 5 ) Bei der Entlassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Absatz 3 sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einem Probedienst (Entsendungsdienst)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres,
von mehr als drei Jahren
drei Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.
( 6 ) Vor der Entscheidung über die Entlassung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
( 7 ) Sind Betroffene bereits ordiniert, so findet § 5 Absatz 1 Nr. 2 und Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
( 8 ) Im Falle der Entlassung wird ein Übergangsgeld nach Maßgabe besonderer gliedkirchlicher Bestimmungen gewährt. Hat der Probedienst (Entsendungsdienst) länger als zehn Jahre gedauert, so kann ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
#

§ 22
Zuständigkeit

Zuständig für Entscheidungen nach den §§ 16 bis 21 ist für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst der Evangelischen Kirche der Union die Kirchenkanzlei, für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst einer Gliedkirche das Konsistorium (Landeskirchenamt) dieser Gliedkirche.
#

4. Teil Dienstverhältnis auf Lebenszeit

#

1. Kapitel Begründung des Dienstverhältnisses

##

§ 23
Voraussetzungen

Zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit kann nur berufen werden, wer
  1. vollberechtigtes Glied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
  2. das 45. Lebensjahr in der Regel noch nicht vollendet hat,
  3. frei von gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, die die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes wesentlich hindern würden, und
  4. die Anstellungsfähigkeit besitzt und ordiniert ist.
#

§ 24
Berufung

( 1 ) Das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wird durch die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer der Evangelischen Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen begründet.
( 2 ) Die Berufung wird mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Die Berufungsurkunde muss außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die oder der Berufene in das Pfarrdienstverhältnis berufen wird; sie kann die übertragene Pfarrstelle, den Dienstsitz und die Amtsbezeichnung enthalten.
( 3 ) Die Begründung des Dienstverhältnisses ist in der Regel mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle verbunden, die bei einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem aus solchen Körperschaften gebildeten Verband, einer Gliedkirche oder der Evangelischen Kirche der Union (Anstellungskörperschaft) errichtet ist.
#

§ 25
Nichtigkeit der Berufung

( 1 ) Eine Berufung ist nichtig,
  1. wenn sie von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen wurde oder
  2. wenn die oder der Berufene zur Zeit der Berufung zur Besorgung aller Angelegenheiten unter Betreuung stand.
( 2 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann, sobald ihm ein Nichtigkeitsgrund bekannt wird, jede weitere Führung der Amtsgeschäfte verbieten.
( 3 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt die Nichtigkeit fest. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
( 4 ) Die Feststellung der Nichtigkeit hat auf die Gültigkeit der bis dahin vollzogenen dienstlichen Handlungen keinen Einfluss.
#

§ 26
Rücknahme der Berufung

( 1 ) Eine Berufung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung oder auf andere unredliche Weise herbeigeführt wurde.
( 2 ) Die Rücknahme kann nur innerhalb von sechs Monaten erfolgen, nachdem das Konsistorium (Landeskirchenamt) von dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 3 ) Die Rücknahme erfolgt durch das Konsistorium (Landeskirchenamt); sie ist der oder dem Betroffenen unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
( 4 ) Bis zur Entscheidung über die Rücknahme kann die oder der Betroffene beurlaubt werden. Die Entscheidung über die Beurlaubung unterliegt nicht der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
( 5 ) Die Rücknahme der Berufung hat auf die Gültigkeit der bis dahin vollzogenen dienstlichen Handlungen keinen Einfluss.
#

2. Kapitel Übertragung einer Pfarrstelle

##

§ 2710#

( 1 ) Die Übertragung einer Pfarrstelle geschieht in der Regel ohne zeitliche Begrenzung. Pfarrstellen, die für besondere Aufgabenbereiche errichtet worden sind, können für eine begrenzte Zeit übertragen werden. Die Gliedkirchen werden ermächtigt, eine von Satz 1 abweichende Regelung zu treffen.
( 2 ) Die Zeit, für die eine Pfarrstelle begrenzt übertragen wird, muss mindestens sechs Jahre betragen. Sie kann mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers, auch auf unbegrenzte Zeit, verlängert werden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer werden in einem Gottesdienst in ihre Pfarrstelle eingeführt. Über die Übertragung der Pfarrstelle wird eine Urkunde ausgestellt. Diese enthält den Namen der Pfarrerin oder des Pfarrers, die übertragene Pfarrstelle, den Dienstsitz, die Amtsbezeichnung und den Zeitpunkt der Übertragung sowie im Falle des Absatzes 2 deren Befristung.
( 4 ) Im Übrigen richtet sich die Übertragung einer Pfarrstelle nach gliedkirchlichem Recht.
§ 3 b des westfälischen Ausführungsgesetzes11#
(zu § 27 Abs. 1 PfDG)
Ist wegen beabsichtigter Strukturveränderungen der längerfristige Bedarf einer vakanten Pfarrstelle ungewiss, kann die Freigabe der Pfarrstelle nach § 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz auf Antrag des Kreissynodalvorstandes mit der Einschränkung versehen werden, dass die Besetzung befristet erfolgt.
#

3. Kapitel Dienstaufsicht, Personalakte

##

§ 28
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer liegt bei den Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrern) sowie beim Konsistorium (Landeskirchenamt), soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Dienstliche Anordnungen der zur Leitung der Kirche oder zur Dienstaufsicht Berufenen, die diese im Rahmen ihres Auftrages nach der kirchlichen Ordnung treffen, sind für die Pfarrerinnen und Pfarrer bindend.
#

§ 29
Einstweilige Maßnahmen

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können im Wege der Dienstaufsicht aus wichtigen Gründen einstweilen beurlaubt werden. Den Betroffenen ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) ist, wenn es die Beurlaubung nicht selbst ausgesprochen hat, unverzüglich zu unterrichten. Es entscheidet innerhalb von drei Wochen über das Fortbestehen der Beurlaubung bis zur Höchstdauer von drei Monaten. Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Die Möglichkeit, auf Grund anderer kirchengesetzlicher Vorschriften die Ausübung des Dienstes zu untersagen, bleibt unberührt.
#

§ 30
Führung der Personalakte

( 1 ) Über jede Pfarrerin und jeden Pfarrer ist eine Personalakte zu führen. Wird diese in Grundakte und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln.
( 2 ) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Person betreffen und mit ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Ausbildungs- und Prüfungsakten.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrern ist zu dienstlichen Beurteilungen sowie zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
( 4 ) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, falls sie
  1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Betroffenen unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. für die Betroffenen ungünstig sind oder nachteilig werden können, auf Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
( 5 ) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Betroffenen nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
( 6 ) Personalakten unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Betroffenen willigen in die anderweitige Verwendung ein.
#

§ 31
Einsicht in die Personalakte

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, das Recht auf Einsicht in ihre Personalakte.
( 2 ) Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte. Die Vertretung durch Bevollmächtigte, die nicht einer christlichen Kirche angehören und die nicht zu kirchlichen Ämtern wählbar sind, ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Angehörige handelt.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihre Daten mit Daten Dritter oder nicht personenbezogenen Daten, deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages gefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen Auskunft zu erteilen. Über das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten bestimmt das gliedkirchliche Recht.
( 4 ) Dem Recht auf Einsicht steht das Recht auf Auskunft gleich.
#

5. Teil Führung des Dienstes, Rechte und Pflichten

###

§ 32
Grundbestimmung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Recht und die Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind in ihrer Lebensführung, in ihrem dienstlichen wie in ihrem außerdienstlichen Verhalten, ihrem Auftrag verpflichtet. Sie haben zu berücksichtigen, dass dieser Auftrag sie an die ganze Gemeinde weist und dass sie in besonderer Weise als Zeuginnen und Zeugen Jesu Christi und als Vertreterinnen und Vertreter der Kirche angesehen werden.
( 3 ) Sie stehen in der Gemeinschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und haben ihren Dienst nach den Ordnungen der Kirche zu führen. Auch ihre Pflichten als Gemeindeglieder haben sie gewissenhaft zu erfüllen.
( 4 ) Ihre Aufgaben können durch eine Dienstanweisung geregelt werden.
#

§ 33
Übergemeindliche Verantwortung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in der Gemeinschaft ihrer Gliedkirche, darüber hinaus auch der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie üben ihren Dienst in Verantwortung für diese Gemeinschaft und für die ihr obliegenden Aufgaben aus.
( 2 ) Die Leitungsorgane des Kirchenkreises und der Gliedkirche können ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit Aufgaben übertragen, die über den Dienst bei ihrer Anstellungskörperschaft hinausgehen. Die durch solchen Dienst entstehenden notwendigen Auslagen sind zu ersetzen.
#

§ 34
Amtsbezeichnung

( 1 ) Die Amtsbezeichnung lautet „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“, sofern keine andere Amtsbezeichnung bestimmt worden ist. Ein Rangunterschied im Amt besteht nicht. Die Führung einer besonderen Bezeichnung, die nach gliedkirchlichem Recht oder herkömmlich mit einer Pfarrstelle verbunden ist, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand führen ihre letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Wartestand“ („i. W.“). Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand führen ihre letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“). Der Zusatz entfällt bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand oder im Ruhestand, denen ein pfarramtlicher Dienst übertragen worden ist.
( 3 ) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung, es sei denn, dass dieses Recht durch das Konsistorium (Landeskirchenamt) ausdrücklich belassen wird. In diesem Falle darf die bisherige Amtsbezeichnung nur mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) geführt werden. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift kann das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung entzogen werden.
( 4 ) Endet ein kirchenleitendes Amt ohne gleichzeitigen Eintritt in den Ruhestand, so gilt Absatz 3 entsprechend.
( 5 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass Ordinierten, die nicht in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder auf Probe stehen, das Recht auf Führung der Bezeichnung „Pastorin“ oder „Pastor“ beigelegt werden kann.
§ 4 des westfälischen Ausführungsgesetzes12#
(Zu § 34 Abs. 5 PfDG)
Ordinierte, die nicht in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder auf Probe stehen, haben das Recht, die Bezeichnung „Pastorin“ oder „Pastor“ zu führen.
#

§ 35
Amtstracht

Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wird die von den Gliedkirchen vorgeschriebene Amtstracht13# getragen. Bei sonstigen Anlässen darf sie nur getragen werden, wenn dies dem Herkommen entspricht oder besonders angeordnet wird.
#

§ 36
Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses, über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 2 ) Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, dürfen sie ohne Einwilligung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Einwilligung entscheidet, sofern das gliedkirchliche Recht nicht etwas anderes bestimmt, das Konsistorium (Landeskirchenamt).
#

§ 37
Seelsorgliche Schweigepflicht, Beichtgeheimnis

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerin und Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie von denjenigen, die sich ihnen anvertraut haben, von der Schweigepflicht entbunden, so haben sie dennoch sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
( 2 ) Das Beichtgeheimnis ist gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren.
( 3 ) Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht stehen unter dem Schutz der Kirche.
#

§ 38
Fortbildung14#

Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, insbesondere durch Teilnahme an kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen, durch theologische Arbeit im Pfarrkonvent und durch Selbststudium. Sie sollen nach Möglichkeit alle drei Jahre an einer von ihrer Gliedkirche anerkannten mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
#

§ 39
Politische Betätigung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch bei Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens und bei politischer Betätigung ihrem Auftrag verpflichtet. Sie sind ihren Dienst allen Gemeindegliedern ohne Ansehen ihrer politischen Einstellung schuldig.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die ein politisches Amt übernehmen wollen, haben dies unverzüglich dem Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft und dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen.
( 3 ) Die Rechtsfolgen einer Mandatsbewerbung oder der Ausübung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan oder einem kommunalen Vertretungsorgan werden durch Kirchengesetz15# geregelt.
#

§ 40
Unterstützung von Vereinigungen

Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen eine Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Auftrag treten oder in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.
#

§ 41
Ehe

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben die Absicht der Eheschließung dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen, nach Möglichkeit drei Monate vorher.
( 2 ) Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein, sie müssen einer christlichen Kirche angehören. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass die Kirchenleitung im Einzelfall von diesem Erfordernis befreien kann.
§ 5 des westfälischen Ausführungsgesetzes16#
(Zu § 41 Abs. 2 Satz 2 PfDG)
Die Kirchenleitung kann in besonders begründeten Einzelfällen von dem Erfordernis des § 41 Abs. 2 Satz 1 befreien.
#

§ 42
Auflösung der Ehe

( 1 ) Wird die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder die Einreichung eines Scheidungsantrages für unvermeidbar gehalten, so haben Pfarrerinnen und Pfarrer die Superintendentin oder den Superintendenten (die Kreisoberpfarrerin oder den Kreisoberpfarrer), Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) sowie landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer das Konsistorium (Landeskirchenamt) unverzüglich zu unterrichten.
( 2 ) Wird ein Antrag auf Ehescheidung gestellt, so haben Pfarrerinnen und Pfarrer dies dem Konsistorium (Landeskirchenamt) unverzüglich anzuzeigen. Die Urteile, die in dem Ehescheidungsverfahren ergehen, sind dem Konsistorium (Landeskirchenamt) einzureichen.
#

§ 4317#
Nebentätigkeiten

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen eine Tätigkeit, die mit ihrem dienstlichen Wirkungskreis nicht verbunden ist (Nebenamt, Nebenbeschäftigung, Ehrenamt), nur übernehmen, soweit dies mit ihrem Auftrag und mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten unter Berücksichtigung des jeweiligen Dienstumfangs vereinbar ist. Dies gilt auch für eine Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung.
( 2 ) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist, auch wenn sie unentgeltlich geschieht, die Einwilligung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) erforderlich. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Einwilligung auf die Superintendentin oder den Superintendenten (die Kreisoberpfarrerin oder den Kreisoberpfarrer) übertragen wird. Das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft ist anzuhören. Die Einwilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr gegeben sind.
( 3 ) Einer Anzeige bedürfen
  1. eine nicht nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische oder eine Vortragstätigkeit,
  2. die Übernahme von Ehrenämtern in Körperschaften, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestreben kirchlichen, wohltätigen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bestrebungen dienen.
Solche Tätigkeiten sind dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch der Superintendentin oder dem Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer) anzuzeigen. Sie können vom Konsistorium (Landeskirchenamt) ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
( 4 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass Vergütungen für Nebentätigkeiten abzuführen sind.
§ 10 des westfälischen Ausführungsgesetzes18#
(Zu § 43 Abs. 4, § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 106 Satz 1 PfDG)
Weitere Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung erlassen. Durch Rechtsverordnung werden insbesondere die Abführung von Vergütungen für Nebentätigkeiten und der Erholungsurlaub geregelt.
#

§ 44
Annahme von Zuwendungen und Ehrungen

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind nicht berechtigt, persönliche Zuwendungen im Zusammenhang mit ihrem Dienst anzunehmen, sofern es sich nicht um ortsübliche Sachzuwendungen geringen Umfangs handelt. In Ausnahmefällen kann die Superintendentin oder der Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer), bei Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrern) sowie landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern das Konsistorium (Landeskirchenamt) einer Annahme zustimmen.
( 2 ) Auch bei der Annahme persönlicher Ehrungen und Auszeichnungen haben Pfarrerinnen und Pfarrer zu berücksichtigen, dass die Unabhängigkeit der Ausübung des Dienstes nicht beeinträchtigt werden darf. Sobald sie von der Absicht einer Verleihung erfahren, haben sie dies dem Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft, Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer auch der Superintendentin oder dem Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer), Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) sowie landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer auch dem Konsistorium (Landeskirchenamt) mitzuteilen und die Beratung zu suchen. Orden und Ehrenzeichen werden nicht an der Amtstracht getragen.
#

§ 4519#
Unterhalt

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf angemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie in der Form des Diensteinkommens, der Wartestandsbezüge, der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung und der Unfallfürsorge nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen.
( 2 ) Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie die Erstattung von Reise- und Umzugskosten werden durch gliedkirchliches Recht geregelt.
#

§ 46
Schäden bei Ausübung des Dienstes

( 1 ) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
( 2 ) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Sie kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
#

§ 46a20#
Abtretung von Schadensersatzansprüchen

( 1 ) Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder einer der Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so werden Leistungen, zu deren Gewährung der Dienstgeber während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung verpflichtet ist, nur Zug um Zug gegen die Abtretung gesetzlicher Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz wegen der Körperverletzung oder der Tötung gewährt.
( 2 ) Nach Absatz 1 abgetretene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Berechtigten geltend gemacht werden.
#

§ 47
Residenzpflicht, Dienstwohnung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern wird in der Regel eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Sie sind nicht berechtigt, die Annahme und Benutzung einer geeigneten Dienstwohnung zu verweigern. Scheiden sie aus ihrer Pfarrstelle aus, so ist die Dienstwohnung freizumachen. Ausnahmen von Absatz 1 und von Satz 2 regelt das gliedkirchliche Recht.
( 3 ) In der Dienstwohnung darf ein Gewerbe oder ein anderer als ein kirchlicher Beruf nur mit Einwilligung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) ausgeübt werden.
( 4 ) Die Dienstwohnung darf ohne Einwilligung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft und des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) weder ganz noch teilweise Dritten zum selbstständigen Gebrauch überlassen werden.
§ 6 des westfälischen Ausführungsgesetzes21#
(Zu § 47 Abs. 2 Satz 4 PfDG)
Das Landeskirchenamt kann in Fällen von besonderem kirchlichem Interesse Ausnahmen von § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 PfDG zulassen.
#

§ 48
Anwesenheitspflicht

( 1 ) Es gehört zur besonderen Verantwortung des pfarramtlichen Dienstes, dass Pfarrerinnen und Pfarrer so wenig wie möglich von ihrem Dienstbereich abwesend sind.
( 2 ) Sie können ihren Dienst so einrichten, dass unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange ein Tag in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen frei bleibt.
#

§ 49
Abwesenheit aus dienstlichen Gründen

( 1 ) Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von mehr als zwei Tagen ist unter Mitteilung der Vertretungsregelung dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, von Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch der Superintendentin oder dem Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer) rechtzeitig anzuzeigen.
( 2 ) Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von mehr als drei Tagen bedarf der Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder des Kreisoberpfarrers). Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt).
( 3 ) Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) haben eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von mehr als vier Tagen dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen.
( 4 ) Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von insgesamt mehr als 28 Tagen im Kalenderjahr bedarf der Zustimmung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes).
( 5 ) Für landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer können entsprechende Regelungen in ihrer Dienstanweisung getroffen werden.
#

§ 50
Abwesenheit aus persönlichen Gründen

Pfarrerinnen und Pfarrer können über die Regelung des § 48 Absatz 2 hinaus aus persönlichen Gründen bis zu zwei Tage in der Kalenderwoche zusammenhängend abwesend sein, jedoch nicht mehr als 14 Tage im Jahr. Dies haben sie zusammen mit der Vertretungsregelung dem Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft, Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer auch der Superintendentin oder dem Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer) anzuzeigen.
#

§ 51
Erholungsurlaub

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Das Nähere wird durch gliedkirchliches Recht22# geregelt.
( 2 ) Den Urlaub erteilen die Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer), bei Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrern) sowie landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern das Konsistorium (Landeskirchenamt).
§ 10 des westfälischen Ausführungsgesetzes23#
(Zu § 43 Abs. 4, § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 106 Satz 1 PfDG)
Weitere Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung erlassen. Durch Rechtsverordnung werden insbesondere die Abführung von Vergütungen für Nebentätigkeiten und der Erholungsurlaub geregelt.
#

§ 52
Sonderurlaub

Pfarrerinnen und Pfarrern kann aus wichtigen Gründen bis zu einem Jahr Sonderurlaub gewährt werden. Im Falle eines besonderen dienstlichen Interesses kann die Besoldung belassen werden. Für die Urlaubserteilung gilt § 51 Absatz 2 entsprechend, soweit der erbetene Urlaub 14 Tage im Jahr nicht überschreitet. Darüber hinausgehenden Urlaub erteilt das Konsistorium (Landeskirchenamt).
#

§ 53
Mutterschutz

Auf Pfarrerinnen sind die für die Kirchenbeamtinnen geltenden Mutterschutzbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
#

§ 54
Dienstunfähigkeit

( 1 ) Dienstunfähigkeit ist alsbald dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch der Superintendentin oder dem Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer), anzuzeigen. Superintenden-tinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) sowie landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer melden die Dienstunfähigkeit dem Konsistorium (Landeskirchenamt). Ein ärztliches, gegebenenfalls auch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest kann angefordert werden.
( 2 ) Über die Erteilung eines besonderen Genesungsurlaubs entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt).
#

§ 55
Vertretung im Amt

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben im Falle ihrer Abwesenheit für ihre Vertretung zu sorgen. Sie können dabei die Vermittlung der Superintendentin oder des Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder des Kreisoberpfarrers) in Anspruch nehmen. Im Falle der Dienstunfähigkeit regeln diese die Vertretung. Die Verantwortung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft bleibt unberührt.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind innerhalb eines Kirchenkreises zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. Die Superintendentin oder der Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer) kann einen Auftrag zur Vertretung erteilen. Ist eine Vertretungsregelung innerhalb des Kirchenkreises ausnahmsweise nicht möglich, können auch Pfarrerinnen und Pfarrer aus einem anderen Kirchenkreis im Einvernehmen der beteiligten Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) mit der Vertretung beauftragt werden.
#

§ 56
Übergabe amtlicher Unterlagen

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben beim Ausscheiden aus ihrer Pfarrstelle die in ihrem Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und Gegenstände aller Art, insbesondere Kirchensiegel, Kirchenbücher, Kirchenakten, Kassenbücher und Vermögenswerte Beauftragten der Anstellungskörperschaft zu übergeben. Bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern ist die Superintendentin oder der Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer) oder eine von diesen beauftragte Person hinzuzuziehen.
( 2 ) Im Falle des Todes nehmen Beauftragte der Anstellungskörperschaft innerhalb von drei Wochen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Schriftstücke und Gegenstände in Empfang. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#

§ 57
Gebot der Rücksichtnahme

Nach dem Ausscheiden aus ihrer Pfarrstelle haben Pfarrerinnen und Pfarrer alles zu vermeiden, was den Dienst ihrer Amtsnachfolgerinnen und Amtsnachfolger erschweren kann.
#

6. Teil Pflichtverletzungen, Rechtsschutz

#

1. Kapitel Pflichtverletzungen

##

§ 58
Lehrpflichtverletzung

Wird im Falle der Beanstandung der Lehre ein förmliches Verfahren erforderlich, so findet ein Lehrbeanstandungsverfahren statt. Verfahren und Rechtsfolgen werden durch Kirchengesetz24# geregelt.
#

§ 59
Amtspflichtverletzung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie schuldhaft gegen die ihnen aus ihrem Auftrag erwachsenden Pflichten verstoßen. Die Pflichtverletzung kann auch in einem ihrem Amt nicht gemäßen Verhalten bestehen.
( 2 ) Verfahren und Rechtsfolgen der Amtspflichtverletzung werden durch Kirchengesetz25# geregelt.
#

§ 60
Schadensersatz

( 1 ) Pfarrerinnen oder Pfarrer, die vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Amtspflicht verletzen, haben der kirchlichen Körperschaft, deren Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
( 2 ) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Körperschaft von dem Schaden und der zu seinem Ersatz verpflichteten Person Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
( 3 ) Wird der kirchlichen Körperschaft nach Absatz 1 Ersatz geleistet und hat diese einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so ist der Ersatzanspruch an die Pfarrerin oder den Pfarrer abzutreten.
#

§ 61
Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst

( 1 ) Bleiben Pfarrerinnen oder Pfarrer schuldhaft ihrem Dienst fern, so verlieren sie für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt den Verlust der Dienstbezüge fest.
( 2 ) Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen die Disziplinarkammer angerufen werden. Diese entscheidet durch Beschluss endgültig.
#

§ 62
Ersatzvornahme

Vernachlässigen Pfarrerinnen oder Pfarrer ihnen obliegende Verwaltungsaufgaben, so kann das Konsistorium (Landeskirchenamt) nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung die ersatzweise Erledigung rückständiger Arbeiten auf ihre Kosten veranlassen.
#

§ 63
Mitteilungen in Strafsachen

Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Mitteilung an das Konsistorium (Landeskirchenamt) verpflichtet, wenn sie in einem strafrechtlichen Verfahren einer Straftat beschuldigt werden. Sie haben das Ergebnis eines solchen Verfahrens anzuzeigen und den Wortlaut einer strafgerichtlichen Entscheidung vorzulegen.
#

2. Kapitel Rechtsschutz

##

§ 64
Allgemeines Beschwerderecht

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern steht gegen dienstliche Maßnahmen, durch die sie sich beschwert fühlen, unbeschadet besonders vorgesehener Rechtsbehelfe, das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Die Beschwerde ist auf dem Dienstwege bei derjenigen Stelle einzureichen, die die beanstandete Maßnahme getroffen hat. Will diese der Beschwerde nicht abhelfen, so hat sie die Beschwerde binnen vier Wochen mit ihrer Stellungnahme dem Konsistorium (Landeskirchenamt) zur Entscheidung vorzulegen.
( 3 ) Über Beschwerden gegen Maßnahmen des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) entscheidet die Kirchenleitung, sofern das gliedkirchliche Recht nicht etwas anderes bestimmt.
#

§ 65
Rechtsbehelfe

( 1 ) Soweit gegen eine Entscheidung ein Rechtsbehelf vorgesehen ist, ist sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 2 ) Näheres regeln die Bestimmungen über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit26#.
#

§ 66
Zustellungen

( 1 ) Verfügungen und Entscheidungen sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Pfarrerin oder des Pfarrers durch sie berührt werden.
( 2 ) Sind Schriftstücke zuzustellen, so kann es insbesondere geschehen
  1. bei der Zustellung durch die Behörde durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung; wird die Annahme des Schriftstückes oder die Unterschrift unter die Empfangsbestätigung verweigert, so gilt das Schriftstück im Zeitpunkt der Weigerung als zugestellt, wenn eine Niederschrift über den Vorgang zu den Akten gebracht ist,
  2. bei der Zustellung durch die Post durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde,
  3. durch Bekanntmachung im kirchlichen Amtsblatt, wenn der Aufenthalt der Empfängerin oder des Empfängers nicht zu ermitteln ist.
( 3 ) Hat eine Pfarrerin oder ein Pfarrer allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellt, so kann auch dorthin zugestellt werden. Dies hat zu geschehen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird oder wenn es sich um eine gesetzliche Vertretung oder eine Prozessbevollmächtigung handelt. Bei der Zustellung an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt genügt eine Übermittlung des Schriftstückes gegen Empfangsbestätigung.
( 4 ) Auf die Verletzung von Formvorschriften bei der Zustellung kann sich nicht berufen, wer das zuzustellende Schriftstück nachweislich auf andere Weise erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnt.
#

7. Teil Veränderung des Dienstverhältnisses

#

1. Kapitel Eingeschränkter Dienst

##

§ 67
Grundbestimmung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung in dafür bestimmten Pfarrstellen im eingeschränkten Dienst beschäftigt werden. Der Umfang des eingeschränkten Dienstes muss mindestens der Hälfte eines vergleichbaren uneingeschränkten Dienstes entsprechen.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienst können Ausnahmen von § 50 in der Dienstanweisung geregelt werden.
#

§ 68
Verfahren

( 1 ) Die Entscheidung über eine Einschränkung oder Erweiterung des Dienstumfangs ergeht im Zusammenhang mit der Übertragung einer Pfarrstelle.
( 2 ) In Ausnahmefällen kann der Dienstumfang auch ohne Übertragung einer anderen Pfarrstelle verändert werden, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer dies beantragt und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
( 3 ) Über die Veränderung des Dienstumfangs entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt). Im Falle des Absatzes 2 bedarf die Entscheidung der Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes).
#

§ 68 a27#
Altersteildienst

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf ihren Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, im eingeschränkten Dienst beschäftigt werden (Altersteildienst), wenn
  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Altersteildienstes insgesamt mindestens drei Jahre im uneingeschränkten Dienst beschäftigt waren,
  3. der Altersteildienst vor dem 31. Dezember 2009 beginnt und
  4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Umfang des eingeschränkten Dienstes entspricht der Hälfte eines vergleichbaren uneingeschränkten Dienstes.
( 2 ) Der Altersteildienst kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die oder der Betroffene entsprechend der Einschränkung des Dienstumfangs zunächst im uneingeschränkten Dienst beschäftigt bleibt und unmittelbar anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt wird (Blockmodell). Die Dauer der Freistellung muss mindestens ein Jahr betragen.
( 3 ) Altersteildienst nach dem Blockmodell kann auch bewilligt werden, wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt. In solchen Fällen wird die oder der Betroffene entsprechend der bisherigen oder früheren Einschränkung des Dienstumfangs weiterbeschäftigt und unmittelbar anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt.
( 4 ) Über die Bewilligung des Altersteildienstes entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt). Wird der Altersteildienst ohne Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder nach Absatz 2 oder Absatz 3 gewährt, bedarf die Entscheidung der Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes).
( 5 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Altersteildienst auf Antrag der oder des Betroffenen abgebrochen werden. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
( 6 ) Die Gliedkirchen werden ermächtigt, die Bewilligung von Altersteildienst auszuschließen oder von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen zu treffen. Sie können insbesondere bestimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Altersteildienst zu bewilligen ist.
#

§ 69
Gemeinsamer Dienst in einer Pfarrstelle

Sieht das Pfarrstellenbesetzungsrecht vor, dass zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen werden kann, so kann das gliedkirchliche Recht bestimmen, dass eine oder einer der Beteiligten aus der Pfarrstelle abberufen oder in den Wartestand versetzt werden kann, wenn das Dienstverhältnis der oder des anderen verändert wird oder endet. § 68 Absatz 2 bleibt unberührt.
#

§ 70
Befristung

Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass eingeschränkter Dienst allgemein oder im Einzelfall befristet werden kann.
#

2. Kapitel Stellenwechsel

##

§ 71
Grundbestimmung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern steht es frei, sich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben oder die Übertragung einer anderen Pfarrstelle anzunehmen. Der Entschluss, aus der bisherigen Pfarrstelle auszuscheiden, ist unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor dem Ausscheiden unter Angabe des Termins dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft und dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen.
( 2 ) Ein Pfarrstellenwechsel vor Ablauf von fünf Jahren bedarf der Zustimmung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) nach Anhörung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass diese Beschränkung nur für den Wechsel aus der jeweils ersten übertragenen Stelle gilt.
#

§ 7228#
Rat zum Stellenwechsel

( 1 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass zehn Jahre nach der Übertragung einer Pfarrstelle die an der Übertragung Beteiligten gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer prüfen, ob der Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortgesetzt werden soll oder ob ein Stellenwechsel geraten erscheint. Wird zu einem Stellenwechsel geraten, so soll die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb eines Jahres die Pfarrstelle wechseln.
( 2 ) Im Falle einer Bestimmung nach Absatz 1 kann das gliedkirchliche Recht bestimmen, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer aus der Pfarrstelle abberufen werden kann, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist.
§ 6 b des westfälischen Ausführungsgesetzes29#
(Zu § 72 PfDG)
(1) Zehn Jahre nach der unbefristeten Übertragung einer Pfarrstelle ist durch die an der Übertragung Beteiligten mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Gespräch über den Pfarrdienst zu führen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortgesetzt werden soll oder ob ein Stellenwechsel geraten erscheint.
(2) Wird von den an der Übertragung der Pfarrstelle beteiligten Leitungsorganen zu einem Stellenwechsel geraten, soll sich die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb eines Jahres um eine andere Stelle bewerben oder den Antrag auf Freistellung für einen anderen kirchlichen Dienst stellen.
Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann unter den Voraussetzungen des § 84 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes abberufen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist keine Berufung in eine andere Pfarrstelle erfolgt oder ein Antrag auf Freistellung für einen anderen kirchlichen Dienst nicht gestellt worden ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
#

§ 73
Ruf in eine Pfarrstelle

Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in eine andere Pfarrstelle gerufen werden kann, wenn
  1. dringende Gründe vorliegen, im kirchlichen Interesse eine bestimmte Pfarrstelle durch diese Person zu besetzen, oder
  2. es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Gesamtbesetzung der Pfarrstellen innerhalb einer Gliedkirche notwendig ist.
#

§ 74
Fortsetzung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Bei einem Pfarrstellenwechsel innerhalb der Evangelischen Kirche der Union wird das Dienstverhältnis auf Grund der zwischen den Gliedkirchen bestehenden Gemeinschaft mit dem neuen Dienstgeber fortgesetzt.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung in ein Pfarrdienstverhältnis einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland übergeleitet werden, wenn die beteiligten Kirchen es vereinbaren.
( 3 ) Bei Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
( 4 ) In allen übrigen Fällen geschieht der Pfarrstellenwechsel nach den Vorschriften über die Entlassung aus dem Dienst (§ 97).
#

§ 75
Ende der Amtszeit bei Befristung

( 1 ) Ist eine Pfarrstelle gemäß § 27 Absatz 2 für eine begrenzte Zeit übertragen worden und endet die Amtszeit, so ist die oder der Betroffene verpflichtet, sich rechtzeitig um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) ist dabei behilflich. Kann nicht zugleich mit Ablauf der Amtszeit eine neue Pfarrstelle übertragen werden, erhält die oder der Betroffene bis zur Dauer von sechs Monaten das bisherige Diensteinkommen. § 87 Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Wird nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit eine neue Pfarrstelle übertragen, so tritt die oder der Betroffene in den Wartestand.
#

§ 76
Abordnung

Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung durch das Konsistorium (Landeskirchenamt) zur Wahrnehmung besonderer kirchlicher Aufgaben vorübergehend unter Belassung ihrer Dienstbezüge abgeordnet werden. Die Abordnung bedarf der Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes).
#

3. Kapitel Freistellung

##

§ 77
Dienstliche Gründe

Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung für einen anderen kirchlichen Dienst oder für eine im kirchlichen Interesse liegende Aufgabe befristet oder unbefristet freigestellt werden. Die Freistellung kann unter Fortzahlung oder unter Verlust der Besoldung erfolgen.
#

§ 78
Familiäre Gründe

Pfarrerinnen und Pfarrer können auf ihren Antrag unter Verlust der Besoldung freigestellt werden,
  1. wenn sie mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben und diese Kinder tatsächlich betreuen oder
  2. wenn ein anderer wichtiger familiärer Grund vorliegt.
Die Freistellung darf, auch wenn sie mehrfach gewährt wird, eine Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann sie bis zu einer Höchstdauer von neun Jahren verlängert werden.
#

§ 79
Sonstige Gründe

Über die in den §§ 77, 78 und 83 genannten Fälle hinaus ist eine Freistellung nur in kirchengesetzlich geregelten Fällen zulässig.
§ 7 des westfälischen Ausführungsgesetzes30#
(Zu § 79 PfDG)
Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit können auf Antrag auch ohne die in §§ 77 und 78 PfDG genannten Gründe ohne Besoldung freigestellt werden. § 78 Satz 2 und 3 PfDG gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst entsprechend unter der Voraussetzung, dass zu Beginn der beabsichtigten Freistellung eine ruhegehaltfärige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren vorliegt und die Freistellung frühestens nach Ablauf von vier Jahren nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit vorliegt
#

§ 80
Verfahren

( 1 ) Über einen Antrag auf Freistellung entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt).
( 2 ) Die Freistellung beginnt, wenn das Konsistorium (Landeskirchenamt) keinen anderen Tag festsetzt, mit dem Ablauf des Monats, in dem der oder dem Betroffenen der Beschluss über die Freistellung mitgeteilt wird.
( 3 ) Sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Entscheidung über die Freistellung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie getroffen wurde, geändert werden, wenn die Betroffenen dies beantragen oder die Voraussetzungen entfallen sind.
#

§ 81
Rechtsfolgen

( 1 ) Mit dem Beginn der Freistellung verlieren Pfarrerinnen und Pfarrer die Pfarrstelle und die mit dieser verbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben. Im Übrigen dauert das Dienstverhältnis zur Kirche fort; alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Freistellung erworben waren, bleiben gewahrt.
( 2 ) Ist die Freistellung auf höchstens zwei Jahre befristet, so kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer mit Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes), die Pfarrstelle auf Antrag belassen werden. Dies gilt nicht im Anschluss an eine Freistellung nach § 83.
( 3 ) Während der Freistellung unterstehen die Pfarrerinnen und Pfarrer, unbeschadet eines neuen Dienstverhältnisses nach § 77, der Disziplinar- und Lehraufsicht ihrer Kirche.
#

§ 82
Ende der Freistellung

Endet die Freistellung, so sind Pfarrerinnen und Pfarrer, die ihre Pfarrstelle verloren haben, verpflichtet, sich rechtzeitig um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) ist dabei behilflich. Kann nicht zugleich mit Beendigung der Freistellung eine neue Pfarrstelle übertragen werden, so treten die Betroffenen in den Wartestand.
#

§ 8331#
Elternzeit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf Elternzeit nach Maßgabe der für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Gliedkirchen jeweils geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Wird Elternzeit von nicht mehr als zwei Jahren in Anspruch genommen, so tritt ein Verlust der Pfarrstelle nicht ein. Wird Elternzeit von mehr als zwei Jahren in Anspruch genommen, so tritt der Verlust der Pfarrstelle mit Wirkung vom Beginn der Freistellung ein.
( 3 ) Eine Verlängerung der Elternzeit kann gewährt werden, wenn das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft zustimmt. Bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern ist die Superintendentin oder der Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer) zu hören. Wird durch die Verlängerung der in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Zeitraum überschritten, so geht die Pfarrstelle mit dem Ablauf des Monats verloren, in dem die Entscheidung über die Verlängerung der Freistellung mitgeteilt wird.
( 4 ) Auf Antrag kann eine Pfarrerin oder ein Pfarrer während der Elternzeit im eingeschränkten Dienst beschäftigt werden. § 67 Absatz 1 Satz 2 sowie § 68 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt.
( 5 ) Ist wegen der Elternzeit ein Verlust der Pfarrstelle eingetreten und kann nicht zugleich mit Ablauf der Elternzeit erneut eine Pfarrstelle übertragen werden, so ist unter Gewährung der vollen Dienstbezüge ein anderer pfarramtlicher Dienst zu übertragen. Betroffene treten in den Wartestand, wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf der Elternzeit eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist.
( 6 ) Im Übrigen finden die §§ 80 bis 82 sinngemäß Anwendung.
( 7 ) Die Gliedkirchen werden ermächtigt, von den Absätzen 2 bis 5 abweichende Bestimmungen zu treffen.
§ 8 des westfälischen Ausführungsgesetzes32#
(Zu § 83 Abs. 6 PfDG)
(1) § 83 Abs. 2 bis 4 PfDG findet keine Anwendung.
(2) Eine pfarramtliche Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis während der Elternzeit darf nicht weniger als der Hälfte und höchstens drei Vierteln eines uneingeschränkten Dienstes entsprechen.
#

4. Kapitel Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle (Abberufung)

##

§ 84
Grundbestimmung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können im Interesse des Dienstes aus ihrer Pfarrstelle abberufen werden,
  1. wenn die Pfarrstelle aufgehoben, stillgelegt oder mit einer anderen Pfarrstelle verbunden oder für die Pfarrstelle ein anderer Dienstumfang festgelegt wird,
  2. wenn ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint,
  3. wenn der Gesundheitszustand oder andere persönliche Verhältnisse den Dienst in der Pfarrstelle erheblich beeinträchtigen.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auch abberufen werden, wenn das Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern zusätzlich der Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand), mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des ordentlichen Mitgliederbestandes dies beantragt hat.
#

§ 85
Verfahren

( 1 ) Über die Abberufung beschließt die Kirchenleitung auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes). In den Fällen des § 84 Absatz 1 kann sie auch von Amts wegen beschließen.
( 2 ) Die Betroffenen, die nach Absatz 1 Antragsberechtigten und in den Gliedkirchen, in denen das Amt der Pröpstin und des Propstes (der Generalsuperintendentin und des Generalsuperintendenten) besteht, auch diese sind vor der Beschlussfassung zu hören. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass die Abberufung von Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern der Zustimmung des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes) bedarf.
§ 9 des westfälischen Ausführungsgesetzes33#
(Zu § 85 Abs. 2 Satz 2 und § 88 Abs. 2 Satz 2 PfDG)
Die Abberufung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfDG sowie die Versetzung in den Wartestand nach § 88 Abs. 1 PfDG bedürfen bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
#

§ 86
Vorläufige Maßnahmen

( 1 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann die Betroffenen beurlauben oder ihnen eine andere pfarramtliche Tätigkeit übertragen.
( 2 ) Die Beurlaubung ist aufzuheben, wenn die Kirchenleitung nicht innerhalb von drei Monaten die Abberufung beschlossen hat, es sei denn, dass die Betroffenen mit einer Verlängerung einverstanden sind.
( 3 ) Ein Beschluss nach Absatz 1 unterliegt nicht der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
#

§ 87
Rechtsfolgen

( 1 ) Mit der Abberufung ist der Verlust der Pfarrstelle verbunden. Die bisherigen Dienstbezüge werden fortgezahlt; § 47 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Die Abberufung wird wirksam mit dem Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, soweit nicht in der Entscheidung ein späterer Zeitpunkt genannt ist.
( 2 ) Abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer haben sich unverzüglich um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) ist ihnen dabei behilflich. Ihnen kann eine pfarramtliche Tätigkeit vorläufig übertragen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
( 3 ) Abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer treten in den Wartestand, wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Abberufung eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist.
( 4 ) Im Falle einer Beurlaubung werden ein Jahr nach der Zustellung des Beschlusses über die Abberufung die das Wartegeld übersteigenden Dienstbezüge einbehalten. Wird die Entscheidung über die Abberufung unanfechtbar, so verfallen die einbehaltenen Beträge; wird die Entscheidung aufgehoben, so sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
#

5. Kapitel Wartestand

##

§ 88
Grundbestimmung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können über die sonst kirchengesetzlich geregelten Fälle hinaus in den Wartestand versetzt werden, wenn ein gedeihliches Wirken in ihrer Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint und auch in einer anderen Pfarrstelle zunächst nicht erwartet werden kann.
( 2 ) Über die Versetzung in den Wartestand entscheidet die Kirchenleitung. §§ 85 und 86 finden entsprechende Anwendung.
§ 9 des westfälischen Ausführungsgesetzes34#
(Zu § 85 Abs. 2 Satz 2 und § 88 Abs. 2 Satz 2 PfDG)
Die Abberufung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfDG sowie die Versetzung in den Wartestand nach § 88 Abs. 1 PfDG bedürfen bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
#

§ 89
Rechtsfolgen

( 1 ) Mit dem Eintritt in den Wartestand ist der Verlust der Pfarrstelle verbunden, sofern dieser nicht bereits durch Abberufung oder Freistellung eingetreten ist. Im Übrigen dauert das Dienstverhältnis zur Kirche fort. § 94 Absatz 2 Sätze 4 bis 7 und Absatz 5 gilt entsprechend.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand erhalten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Wartegeld nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen35#.
( 3 ) Der Wartestand beginnt
  1. in den Fällen des § 75 Absatz 2, des § 82 und des § 87 Absatz 3 mit dem Tage, den das Konsistorium (Landeskirchenamt) festsetzt,
  2. in den übrigen Fällen mit dem Ablauf des Monats, in dem der Beschluss über die Versetzung in den Wartestand unanfechtbar geworden ist.
#

§ 90
Verwendung im Wartestand

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können sich um die Übertragung einer Pfarrstelle bewerben. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann die Bewerbung oder die erforderliche Bestätigung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ablehnen oder zurückstellen, wenn ein gedeihliches Wirken in einer neuen Pfarrstelle nicht gewährleistet erscheint.
( 2 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand widerruflich eine andere kirchliche Tätigkeit übertragen. Die Betroffenen sind verpflichtet, diese Tätigkeit zu übernehmen, wenn zugesichert wird, dass der Auftrag mindestens sechs Monate bestehen bleiben wird, sofern nicht später eintretende Gründe zum Widerruf nötigen.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, die ohne hinreichenden Grund die Übernahme einer solchen Tätigkeit verweigern, verlieren für die Zeit der Weigerung den Anspruch auf Wartegeld. § 61 findet entsprechende Anwendung.
#

§ 91
Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sind vom Konsistorium (Landeskirchenamt) in den Ruhestand zu versetzen, wenn ihnen bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Pfarrstelle übertragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die oder der Betroffene gemäß § 90 Absatz 2 auftragsweise beschäftigt ist. Die Zeit einer Beurlaubung nach Ablauf der Jahresfrist nach § 87 Absatz 4 Satz 1 wird auf die Frist des Satzes 1 angerechnet.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie der Aufforderung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes), sich um die Übertragung einer Pfarrstelle zu bewerben, binnen sechs Monaten nicht nachkommen. Mit ihrer Zustimmung können sie außer in den Fällen der §§ 92 und 93 in den Ruhestand versetzt werden, wenn es unmöglich erscheint, sie in absehbarer Zeit wieder im pfarramtlichen Dienst zu verwenden.
( 3 ) Befindet sich eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf Grund eines Disziplinarurteils im Wartestand und ist in dem Urteil ausgesprochen worden, dass eine Pfarrstelle erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wieder übertragen werden darf, beginnen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen erst mit dem Ablauf der in dem Urteil festgesetzten Frist.
#

6. Kapitel Ruhestand

##

§ 9236#
Grundbestimmung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer treten mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand (Regelaltersgrenze). Ist ihnen eine Schulpfarrstelle übertragen, erreichen sie die Regelaltersgrenze, soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
(1a) Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird diese Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
( 2 ) Sie können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
  1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass einem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 nur entsprochen werden darf, wenn sich die Betroffenen unwiderruflich verpflichten, nicht mehr als einen festzulegenden Höchstbetrag aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.
(2a)Pfarrerinnen und Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird diese Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni-Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1960
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10
( 3 ) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann mit Zustimmung der Betroffenen der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden.
( 4 ) Die Gliedkirchen können für ihren Bereich durch Kirchengesetz Altersgrenzen festsetzen, die von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Altersgrenzen abweichen.
Artikel 12 § 1 des Einführungsgesetzes37#
Das gliedkirchliche Recht38# kann im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst bestimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden können. Eine Regelung nach Satz 1 tritt spätestens am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Artikel 12 § 2 des Einführungsgesetzes39#
Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 a Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
Im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst können Pfarrerinnen und Pfarrer nach Vollendung des 58. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie diese Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erreichen. Die Verminderung des Ruhegehaltes wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung richtet sich nach § 27 Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung40# mit der Maßgabe, dass die Verminderung nur für die Zeit ab Beginn des Monats, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt, bis zum Abschluss des Monats, indem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird, zu berechnen ist; § 14 Absatz 3 Satz 4 Beamtenversorgungsgesetz gilt entsprechend. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die bei Beginn des Ruhestandes im Sinne von Satz 1 schwerbehindert nach Teil 2 SGB IX sind, erfolgt keine Verminderung des Ruhegehaltes wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung.
#

§ 93
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auf ihren Antrag oder von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf Dauer dienstunfähig sind.
( 2 ) Dauernde Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn auf Grund einer Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst getan worden ist und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit voll wiederhergestellt sein wird.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden sollen, werden vom Konsistorium (Landeskirchenamt) unter Angabe der Gründe schriftlich aufgefordert, etwaige Einwendungen innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen zu erheben. Werden innerhalb der Frist Einwendungen nicht erhoben, so wird dies einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gleichgesetzt.
( 4 ) Werden innerhalb der Frist Einwendungen erhoben, so hat das Konsistorium (Landeskirchenamt) die notwendigen Feststellungen in einem Verfahren zu treffen, in dem ein vertrauensärztliches Zeugnis eingeholt und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Außerdem ist der Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) zu hören.
( 5 ) Ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur Wahrnehmung der eigenen Rechte infolge körperlichen oder geistigen Gebrechens offensichtlich nicht in der Lage, ohne unter Betreuung zu stehen, so soll die Superintendentin oder der Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer) für die Dauer des Verfahrens einen Beistand bestellen.
( 6 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann die Betroffenen für die Dauer des Verfahrens von den Dienstgeschäften beurlauben; der Beschluss über die Beurlaubung unterliegt nicht der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
( 7 ) Wird die Dienstfähigkeit festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Führt das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand, so beginnt dieser im Falle des Absatzes 3 mit dem Ablauf des dritten Monats, der auf die Mitteilung über die Versetzung in den Ruhestand folgt, im Falle des Absatzes 4 mit dem Ablauf des dritten Monats, der auf den Ablauf der Frist des Absatzes 3 folgt. Ist der Beschluss über die Versetzung in den Ruhestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht unanfechtbar, so kann das Konsistorium (Landeskirchenamt) bei Beurlaubung der oder des Betroffenen die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten. Wird die Entscheidung aufgehoben, so sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
#

§ 94
Rechtsfolgen

( 1 ) Mit dem Ruhestand endet die Pflicht zur Dienstleistung.
( 2 ) Die Betroffenen scheiden aus der Pfarrstelle aus, sofern dies nicht bereits durch Abberufung, Freistellung oder Versetzung oder Eintritt in den Wartestand geschehen ist. Im Übrigen bleibt die Rechtsstellung erhalten. Sie erhalten Ruhegehalt nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen41#. Sie unterstehen weiterhin der Lehr- und Dienstaufsicht. Über die Versetzung in den Ruhestand kann eine Urkunde ausgestellt werden. In ihr ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt der Ruhestand wirksam wird. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tag des Zugangs liegen.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand kann nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts eine Pfarrstelle übertragen werden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Pfarrstelle kann nur ausgesprochen werden, wenn die Betroffenen das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand kann mit ihrer Zustimmung widerruflich ein pfarramtlicher oder ein anderer kirchlicher Dienst übertragen werden.
( 5 ) Wenn die Rücksicht auf den Dienst es gebietet, können einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Ruhestand Beschränkungen in der Ausübung des Rechts zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, insbesondere hinsichtlich der Vornahme von Amtshandlungen, auferlegt werden.
#

§ 95
Zuständigkeit

Für Entscheidungen nach den §§ 92 bis 94 ist das Konsistorium (Landeskirchenamt) zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
#

8. Teil Beendigung des Dienstverhältnisses

###

§ 96
Grundbestimmung

Das Pfarrdienstverhältnis endet außer durch Tod durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst.
#

§ 97
Entlassung aus dem Dienst

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können ihre Entlassung aus dem Dienst verlangen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg bei dem Konsistorium (Landeskirchenamt) schriftlich einzureichen. Er kann zurückgenommen werden, solange die Entlassung noch nicht ausgesprochen ist. Die Entlassung darf nicht später als zum Ende des dritten Monats nach Eingang des Entlassungsantrags ausgesprochen werden, es sei denn, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Übergabe der Dienstgeschäfte nicht möglich erscheint.
( 2 ) Mit der Entlassung aus dem Dienst verlieren die Betroffenen alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte und Anwartschaften. § 5 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 und § 34 Absatz 3 bleiben unberührt. Den Entlassenen kann nach Maßgabe des Versorgungsrechts ein Unterhaltsbeitrag widerruflich bewilligt werden.
( 3 ) Über die Entlassung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Entlassung wird mit dem in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung, wirksam. Zugleich sind die Rechtsfolgen der Entlassung mitzuteilen.
§ 10 d des westfälischen Ausführungsgesetzes42#
(Zu § 97 Abs. 1 PfDG)
Im Interesse des Abbaus des Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Zahlung von Abfindungen an Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Entlassung aus dem kirchlichen Dienst beantragen, treffen.
#

§ 9843#
Ausscheiden aus dem Dienst

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer scheiden aus dem Dienst aus,
  1. wenn sie aus der Kirche austreten oder einer anderen Religionsgemeinschaft beitreten; dies gilt nicht, wenn sie im Falle eines Auslandsdienstes mit Zustimmung der Kirchenleitung einer anderen reformatorischen Kirche beitreten,
  2. wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 oder § 6 Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verloren haben,
  3. wenn sie den Dienst ohne Zustimmung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) aufgeben oder nach Ablauf eines Wartestandes, einer Freistellung oder einer Beurlaubung trotz Aufforderung nicht wieder aufnehmen,
  4. wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber treten, sofern kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstgeber die Fortdauer des Pfarrdienstverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis angeordnet wird,
  5. wenn eine nach § 41 Absatz 2 Satz 2 erforderliche Befreiung für die Eheschließung nicht erteilt wird, sofern das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt oder
  6. wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt sind; das Konsistorium (Landeskirchenamt) entscheidet unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils vor der Feststellung gemäß Absatz 3, ob statt des Ausscheidens ausnahmsweise aus kirchlichen Gründen ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird.
( 2 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst verlieren die Pfarrerinnen und Pfarrer alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte und Anwartschaften. Ihnen kann nach Maßgabe des Versorgungsrechts ein Unterhaltsbeitrag widerruflich bewilligt werden. § 34 Absatz 3 bleibt unberührt.
( 3 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt das Ausscheiden fest, bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Rechtswirkungen des Ausscheidens eingetreten sind, und teilt dies den Betroffenen mit.
( 4 ) Wird ein Strafurteil, das gemäß Absatz 1 Nr. 6 zum Ausscheiden aus dem Dienst geführt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Rechtsfolge nicht hat, so gilt das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen. § 87 Absätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Hat die oder der Betroffene das 63. Lebensjahr bereits vollendet oder liegt Dienstunfähigkeit vor, so ist sie oder er in den Ruhestand zu versetzen. Dem Konsistorium (Landeskirchenamt) sind ein laufendes Wiederaufnahmeverfahren sowie sein Ergebnis mitzuteilen.
( 5 ) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 finden bei einem Ausscheiden aus dem Dienst die Bestimmungen des Disziplinarrechts über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatzes 4 müssen sich die Betroffenen auf die ihnen zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbetrag anrechnen lassen. Sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.
#

§ 99
Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinarrecht44# geregelt.
#

9. Teil Sonderbestimmungen

#

1. Kapitel Besondere Dienstverhältnisse

##

§ 100
Privatrechtliche Dienstverhältnisse

In begründeten Einzelfällen können Pfarrerinnen und Pfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Im Dienstvertrag sind die Vorschriften dieses Kirchengesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
#

§ 101
Dienstverhältnisse bei Freistellung

Das kirchliche Recht kann bestimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur Dienstleistung bei der Evangelischen Kirche der Union oder einer Gliedkirche gemäß § 77 unter Verlust der Besoldung freigestellt worden sind, für die Dauer der Freistellung in ein Dienstverhältnis auf Zeit berufen werden können. Für das Dienstverhältnis gelten die allgemeinen Bestimmungen entsprechend, sofern diese nicht ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit voraussetzen.
#

§ 102
Nebenberuflicher und ehrenamtlicher Pfarrdienst

Die Gliedkirchen können bestimmen, dass pfarramtlicher Dienst auch nebenberuflich oder ehrenamtlich ausgeübt werden kann. Voraussetzung für einen solchen Dienst in einer Pfarrstelle sind die Ordination und die Anstellungsfähigkeit.
#

2. Kapitel Dienstverhältnisse außerhalb einer Gliedkirche

##

§ 103
Dienst in der Evangelischen Kirche der Union

Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst der Evangelischen Kirche der Union finden die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) die Kirchenkanzlei und an Stelle der Kirchenleitung der Rat zuständig sind.
#

§ 104
Ordinierte Theologen im Dienst kirchlicher Werke mit eigener Rechtspersönlichkeit

Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten finden auch auf solche ordinierte Theologinnen und Theologen Anwendung, die von kirchlichen Anstalten und Werken oder sonstigen kirchlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit angestellt sind, ohne zugleich in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen zu stehen. Im Übrigen bleibt es den Anstalten, Werken und Einrichtungen überlassen, im Rahmen ihrer Rechtsstellung die Dienstverhältnisse ihrer ordinierten Theologinnen und Theologen den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes durch Satzung und Dienstvertrag sinngemäß anzupassen.
#

10. Teil Schlussbestimmungen

###

§ 105
Zuständigkeiten

Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist das Konsistorium (Landeskirchenamt) zuständig. Die Gliedkirchen können die in diesem Kirchengesetz bestimmten Zuständigkeiten in anderer Weise regeln.
#

§ 106
Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen

Die zur Ausführung und Ergänzung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen die Gliedkirchen für ihren Bereich. Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen, die für die im Dienst der Evangelischen Kirche der Union stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer Geltung haben sollen, erlässt der Rat.
§ 10 des westfälischen Ausführungsgesetzes45#
(Zu § 43 Abs. 4,§ 51 Abs. 1 Satz 2 und § 106 Satz 1 PfDG)
Weitere Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung erlassen. Durch Rechtsverordnung werden insbesondere die Abführung von Vergütungen für Nebentätigkeiten und der Erholungsurlaub geregelt.
#

§ 10746#
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz47# bestimmt wird.

#
1 ↑ Nr. 502
#
2 ↑ Nr. 501 (Wiedergegeben sind nur die Bestimmungen, die Auswirkungen auf das Recht in der westfälischen Landeskirche haben)
#
3 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch das Kirchengesetz über den Altersteildienst vom 6. Mai 2000 und die Verordnung zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ vom 5. April 2001
#
4 ↑ Nr. 200 f.
#
5 ↑ Nr. 502
#
6 ↑ Nr. 502
#
7 ↑ Nr. 502
#
8 ↑ § 21 Abs. 4 Satz 2 eingefügt durch Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrdiesntgesetzes vom 30. April 2005.
#
9 ↑ Nr. 502
#
10 ↑ § 27 Abs. 1 und 2 geändert durch die Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes vom 2. Oktober 2002.
#
11 ↑ Nr. 502
#
12 ↑ Nr. 502
#
13 ↑ Siehe Amtstrachtverordnung (Nr. 513)
#
14 ↑ Siehe Nr. 541 folgende.
#
15 ↑ Siehe Abgeordnetengesetz (Nr. 795) und Ausführungsgesetz zum Abgeordnetengesetz (Nr. 796).
#
16 ↑ Nr. 502
#
17 ↑ § 43 Abs. 2 Satz 2 eingefügt, Sätze 2 und 3 neu nummeriert durch Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes vom 30. November 2005.
#
18 ↑ Nr. 502
#
19 ↑ § 45 Abs. 2 geändert durch die Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes vom 8. September 2004; Siehe Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (Nr. 700); Siehe Beihilfenverordnung (Nr. 730 folgende), Reisekosten (Nr. 760 folgende), Pfarrer-Umzugskosten (Nr. 740 folgende)
#
20 ↑ § 46a neu eingefügt durch Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes vom 13. Mai 2004
#
21 ↑ Nr. 502
#
22 ↑ Siehe Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer (Nr. 503)
#
23 ↑ Nr. 502
#
24 ↑ Siehe Lehrbeanstandungsordnung (Nr. 127)
#
25 ↑ Siehe Disziplinargesetz (Nr. 790) und Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz (Nr. 790).
#
26 ↑ Siehe Verwaltungsgerichtsgesetz (Nr. 120) und Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz (Nr. 121).
#
27 ↑ § 68 a eingefügt durch das Kirchengesetz über den Altersteildienst vom 6. Mai 2000; Abs. 1 Nr. 3 geändert durch die Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes vom 8. September 2004
#
28 ↑ § 72 geändert durch die Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes vom 2. Oktober 2002.
#
29 ↑ Nr. 502
#
30 ↑ Nr. 502
#
31 ↑ § 83 geändert durch Verordnung zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ vom 5. April 2001; Abs. 4 neu gefasst, die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 5 bis 7, neuer Abs. 7 geändert durch die Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes vom 8. September 2004.
#
32 ↑ Nr. 502
#
33 ↑ Nr. 502
#
34 ↑ Nr. 502
#
35 ↑ Siehe Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (Nr. 700)
#
36 ↑ § 92 neu gefasst durch Neunte gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs-, Versorgungs- und Pfarrdienstrechts aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 2. Dezember 2009.
#
37 ↑ Nr. 501
#
38 ↑ Siehe § 10a des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (Nr. 502)
#
39 ↑ Nr. 560
#
40 ↑ Nr. 700
#
41 ↑ Siehe Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (Nr. 700)
#
42 ↑ Nr. 502 (§ 10 d tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft)
#
43 ↑ § 98 Abs. 1 geändert, Abs. 4 und 5 angefügt durch die Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamten- gesetzes vom 2. Oktober 2002.
#
44 ↑ Siehe Disziplinargesetz (Nr. 790)
#
45 ↑ Nr. 502
#
46 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
#
47 ↑ Nr. 501