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Geltungszeitraum von: 09.07.1980

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Grundsätze
für die Gewährung von Beihilfen
aus landeskirchlichen Haushaltsmitteln
im Rahmen der Pfarrerfortbildung

Vom 6. Mai 1980

(KABl. 1980 S. 87)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Ändernde Verordnung
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Bestimmungen
Art der
Änderung
1
Ordnung zur Umstellung kirchlicher Bestimmungen auf den Euro
11. September 2001
Abschnitt II Nr. 5 Buchst. d
Änderung
Abschnitt III Satz 1 Buchst. a, b
Änderung
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 6. Mai 1980 die nachstehenden Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe der landeskirchlichen Haushaltsmittel im Rahmen der Pfarrerfortbildung beschlossen:
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I. Allgemeines

Diese Grundsätze finden Anwendung auf die Fortbildung nach Nr. 1 der Ordnung der Fortbildung der Pfarrer und Pastoren in der Evangelischen Kirche von Westfalen1# vom 23. Juni 1976 (KABl. S. 78).
Es ist zu unterscheiden zwischen
  1. einer Fortbildung, die überwiegend im kirchlichen Interesse (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche) liegt
    Erstattung: 75 v. H. bis 100 v. H.
    und
  2. einer Fortbildung, die überwiegend im persönlichen Interesse des Antragstellers liegt
    Erstattung: bis 50 v. H.
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II. Verfahren bei der Entscheidung über Beihilfeanträge2#

  1. Der Antragsteller richtet den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt. Dem Antrag ist der Beschluss des Leitungsorgans (Presbyterium, Kreissynodalvorstand) beizufügen, in dem der geplanten Fortbildung zugestimmt wird. Der Superintendent gibt eine kurze Stellungnahme zur geplanten Fortbildung ab.
  2. Wenn die Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze 3 bis 5 vorliegen, kann das Dezernat auf Empfehlung des Beihilfeausschusses des Landeskirchenamtes für Pfarrerfortbildung im angegebenen Rahmen über den Antrag entscheiden.
  3. Weiterbildung zur Seelsorgeberatung und andere Fortbildungsvorhaben, die vorwiegend im kirchlichen Interesse liegen (z. B. Klinische Seelsorgeausbildung bei einem Krankenhauspfarrer):
    1. Begründung durch den Antragsteller,
    2. Begründung bzw. Stellungnahme durch das Leitungsorgan,
    3. Anforderung eines fachlichen Gutachtens oder Stellungnahme des Pastoralkollegs,
    4. Beihilfe 75 v. H. bis 100 v. H.
  4. Größere Fortbildungsvorhaben, die vorwiegend im persönlichen Interesse liegen:
    1. Begründung durch den Antragsteller,
    2. Stellungnahme durch das Leitungsorgan,
    3. Anforderung eines fachlichen Gutachtens oder Stellungnahme des Pastoralkollegs,
    4. Beihilfe: 50 v. H.
  5. Kontaktstudium an einer Hochschule:
    1. Begründung durch den Antragsteller und Vorlage eines Studienplanes,
    2. Stellungnahme durch das Leitungsorgan,
    3. Prüfung durch das Dezernat,
    4. Beihilfe: Studiengebühren und Unterkunftskosten am Studienort, 6 Euro täglich Verpflegungskostenzuschuss am Studienort.
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III. Sonstiges3#

  1. Die Gesamtsumme der Beihilfen in einem Zeitraum von fünf Jahren wird begrenzt:
    1. bei einer Fortbildung nach Abschnitt I Satz 2 Buchst. a auf 1.540 Euro,
    2. bei einer Fortbildung nach Abschnitt I Satz 2 Buchst. b auf 1.030 Euro.
    Kurse, die beim Pastoralkolleg der Evangelischen Kirche von Westfalen absolviert werden, bleiben hierbei grundsätzlich außer Betracht. Das Gleiche gilt für Eingangskurse beim Seelsorgeinstitut der Kirchlichen Hochschule in Bethel.
  2. Fahrkosten werden grundsätzlich nach dem Tarif der Deutschen Bundesbahn 2. Klasse für die An- und Abreise berücksichtigt.

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1 ↑ Nr. 541
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2 ↑ Abschnitt II Nr. 5 Buchst. d geändert durch die Ordnung zur Umstellung kirchlicher Bestimmungen auf den Euro vom 11. September 2001.
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3 ↑ Abschnitt III Satz 1 Buchst. a, b geändert durch die Ordnung zur Umstellung kirchlicher Bestimmungen auf den Euro vom 11. September 2001.