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Geltungszeitraum von: 18.08.1976

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Ordnung
der Fortbildung der Pfarrer und Prediger in der
Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 23. Juni 1976

(KABl. 1976 S. 78)
geändert durch § 3 der Verordnung zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht
vom 26. November 1997 (KABl. 1997 S. 214)

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Die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 23. Juni 1976 die nachstehende Ordnung der Fortbildung der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossen:
  1. Der Auftrag, das Evangelium in einer sich ständig verändernden Welt überzeugend auszurichten, macht die Fortbildung zur Pflicht aller Pfarrer und Prediger. Fortbildung soll dazu dienen, die Pfarrer und Prediger ihres Auftrags zu vergewissern, zur theologischen Verarbeitung kirchlicher Praxis anzuleiten und Hilfen für die Führung des Amtes zu geben.
  2. Die Fortbildung der Pfarrer und Prediger der Evangelischen Kirche von Westfalen wird vornehmlich vom Pastoralkolleg durchgeführt. Das Pastoralkolleg nimmt diesen Dienst wahr in Zusammenarbeit mit den anderen Ämtern und Diensten der Evangelischen Kirche von Westfalen.
  3. Pfarrer und Prediger sollen wenigstens einmal in drei Jahren an Fortbildungsveranstaltungen der Landeskirche teilnehmen. Sie erhalten zur Fortbildung unter Belassung der Besoldung Sonderurlaub nach § 52 des Pfarrdienstgesetzes1#, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Ein Fortbildungsurlaub, der über 14 Tage hinausgeht, wird in der Regel nur in einem Abstand von fünf Jahren gewährt. Die Leitungsorgane sind vorher zu hören. Der Superintendent sorgt für eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung aller Pfarrer und Prediger im Kirchenkreis bei der Beurlaubung zur Fortbildung.
  4. Während der ersten fünf Dienstjahre nach der Zweiten Theologischen Prüfung ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für 14 Tage im Jahr verpflichtend.
  5. Pfarrer und Prediger haben gemeinsam mit dem Leitungsorgan für die Vertretung während des Fortbildungsurlaubs zu sorgen. Sie können die Vermittlung des Superintendenten in Anspruch nehmen.
  6. Die Landeskirche trägt in der Regel die Kosten für die Teilnahme an ihren Fortbildungsveranstaltungen. Es können Beiträge der Teilnehmer erhoben werden. Die Kosten für die An- und Abreise der Teilnehmer können von den Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen übernommen werden. Vertretungskosten werden von den Anstellungsträgern getragen.
  7. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen kann das Landeskirchenamt Richtlinien erlassen.

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1 ↑ Nr. 500.