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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz
zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes
über den kirchenmusikalischen Dienst in der EKU
(Ausführungsgesetz zum Kirchenmusikgesetz – AGKiMuG)

Vom 13 November 1997

(KABl. 1997 S. 211)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz
18. November 2010
§ 1
neu gefasst
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 11#
(zu § 2 Abs. 1 und 2 KiMuG)2#

( 1 ) Voraussetzung für die Anerkennung oder Gleichstellung einer kirchenmusikalischen Prüfung für das Hauptamt (A oder B) ist eine Ausbildung mit einer Regelstudienzeit von 8 Semestern (Bachelor Kirchenmusik oder B-Diplom), von 4 Semestern (Master Kirchenmusik oder A-Diplom im Aufbau- oder Konsekutivstudiengang) oder von 10 Semestern bei der A-Ausbildung im grundständigen Studiengang.
( 2 ) Die kirchenmusikalische Ausbildung, die mit dem Bachelor oder dem Master abgeschlossen wird, muss der Rahmenordnung vom Dezember 2008 entsprechen. Die kirchenmusikalische Ausbildung, die mit dem Diplom (A und B) abschließt, muss der Rahmenordnung für die Ausbildung und Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern vom 18. April 1991 gleichwertig sein.
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§ 2
(zu § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 5 KiMuG)3#

Das Landeskirchenamt erlässt eine Ordnung für die Kolloquien.
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§ 3
(zu § 3 Abs. 1 KiMuG)4#

( 1 ) Das Praktikum wird in einer Kirchengemeinde bei einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder einem hauptamtlichen Kirchenmusiker abgeleistet. Das Nähere regelt das Landeskirchenamt durch Richtlinien.
( 2 ) Ein außerhalb des Studiums abgeleistetes Praktikum kann anerkannt werden, wenn es unter Berücksichtigung der Richtlinien als gleichwertig anzusehen ist.
( 3 ) Auf ein Praktikum kann verzichtet werden, wenn die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker bereits in einer Landeskirche außerhalb der Evangelischen Kirche der Union in einem Anstellungsverhältnis gestanden hat.
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§ 4
(zu § 13 KiMuG)5#

Die Verleihung eines Titels erfolgt durch das Landeskirchenamt im Benehmen mit der Fachberatung.
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§ 5
(zu § 16 Abs. 2 KiMuG)6#

Beauftragte für spezielle Aufgaben der Fachberatung werden vom Landeskirchenamt berufen.
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§ 6
(zu § 17 KiMuG)7#

Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren werden vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt für die Dauer einer Synodalperiode berufen.
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§ 7
(zu § 21 KiMuG)8#

( 1 ) In Ausnahmefällen kann im kirchenmusikalischen Dienst im Nebenamt auch angestellt werden, wer nur wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KiMuG nicht die Anstellungsfähigkeit zuerkannt bekommen kann, jedoch Mitglied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
( 2 ) Soweit Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker mit Anstellungsfähigkeit nicht zur Verfügung stehen, kann im kirchenmusikalischen Dienst im Nebenamt auch angestellt werden, wer den Befähigungsnachweis erworben hat. Ausnahmsweise kann auch angestellt werden, wer keinen Befähigungsnachweis besitzt.
( 3 ) Gegen Entscheidungen über eine Versagung oder eine Entziehung der Anstellungsfähigkeit kann nach Durchführung des Vorverfahrens die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden.
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§ 8
Weitere Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann weitere Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen durch Rechtsverordnung erlassen.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft9#.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten
  • das Westfälische Ergänzungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die Berufungsordnung für das kirchenmusikalische Amt vom 27. Oktober 1961 (KABl.1962, S. 19),
  • das Westfälische Ergänzungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die kirchenmusikalische Fachaufsichtsordnung vom 27. Oktober 1961 (KABl. 1962, S. 23),
  • das Zweite Westfälische Ergänzungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 27. Oktober 1978 (KABl. 1979, S. 42),
  • die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche der Union über die Amts- und Dienstbezeichnung der Kirchenmusiker vom 23. Oktober 1986 (KABl. 1986, S. 230)
außer Kraft.

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1 ↑ § 1 neu gefasst durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz vom 18. November 2010.
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2 ↑ Nr. 620
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3 ↑ Nr. 620
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4 ↑ Nr. 620
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5 ↑ Nr. 620
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6 ↑ Nr. 620
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7 ↑ Nr. 620
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8 ↑ Nr. 620
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9 ↑ Es wurde am 17. Dezember 1997 im Kirchlichen Amtsblatt verkündet.