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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Allgemeine Richtlinien
für das kirchenmusikalische Kolloquium

Vom 10. Dezember 1997

(ABl. EKD 1998 S. 120; KABl. 1998 S. 43)

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In Ausführung von § 3 Abs. 2 des Kirchenmusikgesetzes (KiMuG)1#, vom 15. Juni 1996 hat der Rat der Evangelischen Kirche der Union folgende allgemeine Richtlinien für das kirchenmusikalische Kolloquium beschlossen:
  1. Für die Begleitung des kirchenmusikalischen Dienstes der Kandidatin oder des Kandidaten während der Bewährungszeit wird eine Mentorin oder ein Mentor bestimmt.
  2. Das Kolloquium findet frühestens nach vier Monaten der Bewährung im kirchenmusikalischen Dienst statt. Ein Votum der Mentorin oder des Mentors ist anzufordern und bei dem Gespräch zu berücksichtigen.
  3. Das Kolloquium ist ein Gespräch über die Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten in der Gemeindearbeit und ihre oder seine Motivation für den kirchenmusikalischen Dienst. Das Kolloquium dient der Beratung und Hilfestellung in den Fragen des praktischen Dienstes. Der Anschein einer Wiederholung der Prüfungen ist zu vermeiden.
  4. Der Kommission, die das Kolloquium abhält, gehören an
    1. die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor,
    2. die Mentorin oder der Mentor und – soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt –
    3. die Referentin oder der Referent für Kirchenmusik des Konsistoriums (Landeskirchenamts),
    4. die zuständige Kreiskantorin oder der Kreiskantor.
  5. Das Ergebnis des Kolloquiums („mit Erfolg abgelegt“, ohne „Erfolg abgelegt“) ist schriftlich niederzulegen.
  6. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1998 in Kraft2#.

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1 ↑ Nr. 620
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Außerkraftsetzung des Kirchenmusikgesetzes der EKU (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 387; ABl. EKD 2003 S. 133; KABl. 1996 S. 321) zum 31. Dezember 2012 (siehe Bekanntmachung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland [UEK] vom 20. März 2013 – ABl. EKD 2013 S. 184) verlieren auch die zugehörigen untergesetzlichen Normen der UEK die Geltung für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen, namentlich die Richtlinie für die Ordnung der Kirchenmusiker-Konvente vom 7. Juli 1959 (ABl. EKD 1959 S. 207) und die Allgemeinen Richtlinien für das kirchenmusikalische Kolloquium vom 10. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 120).