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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Verordnung
zur Ergänzung des Kirchenmusikgesetzes

Vom 27. November 1996

(ABl. EKD 1997 S. 65; KABl. 1996 S. 324)

Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union1# folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Bei Anträgen auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt ist der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kirchenmusikgesetzes2# geforderte Nachweis über ein Praktikum nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Ausbildung vor dem In-Kraft-Treten des Kirchenmusikgesetzes3# nach einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen hat, die ein Praktikum nicht verbindlich vorschrieb.
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§ 2

Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1996, für die Gliedkirchen mit dem jeweiligen In-Kraft-Treten des Kirchenmusikgesetzes in Kraft4#. Sie tritt jeweils vier Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

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1 ↑ Jetzt Grundordnung der UEK (Nr. 150).
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2 ↑ Nr. 620.
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3 ↑ Nr. 620.
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4 ↑ Das Kirchenmusikgesetz ist für die EKvW am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.