.Verordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Verordnung
zur Ergänzung des Kirchenmusikgesetzes
Vom 27. November 1996
(ABl. EKD 1997 S. 65; KABl. 1996 S. 324)
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union1# folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Bei Anträgen auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt ist der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kirchenmusikgesetzes2# geforderte Nachweis über ein Praktikum nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Ausbildung vor dem In-Kraft-Treten des Kirchenmusikgesetzes3# nach einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen hat, die ein Praktikum nicht verbindlich vorschrieb.
#§ 2
1 Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1996, für die Gliedkirchen mit dem jeweiligen In-Kraft-Treten des Kirchenmusikgesetzes in Kraft4#. 2 Sie tritt jeweils vier Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.