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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes und
zur Änderung der Ordnung und anderer Kirchengesetze
der Evangelischen Kirche der Union
(Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – EGPfDG)1#

Vom 15. Juni 1996

(ABl. EKD 1996 S. 487; KABl. 1996 S. 287)

– Auszug –
Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Gesetz/
Ändernde Verordnung
Datum
Fundstellen
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz
15. Oktober 1997
ABl. EKD 1998 S. 37;
KABl. 1997 S. 212
Art. 12 § 1
neu gefasst
2
Kirchengesetz zur Änderung der Einführungsgesetze zum Pfarrdienstgesetz und zum Kirchenbeamtengesetz
6. Mai 2000
ABl. EKD 2000 S. 198;
KABl. 2001 S. 62
Art. 2 § 2 Satz 2
geändert
Art. 12 § 1
geändert
Art. 12 § 4
gestrichen
3
Verordnung zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz
1. Dezember 2004
ABl. EKD 2004 S. 234,
2005 S. 2;
KABl. 2004 S. 304
Art. 12 § 1 Satz 2
geändert
4
Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz
1. Mai 2008
ABl. EKD 2009 S. 262
Art. 2 § 2 Satz 2
geändert
Art. 12 § 1 Satz 2
geändert
Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat unter Beachtung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 der Ordnung2# das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

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Artikel 1
In-Kraft-Treten des Pfarrdienstgesetzes

Das Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG)3# tritt an demselben Tage wie dieses Kirchengesetz in Kraft.
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Artikel 2
Ausführung des Pfarrdienstgesetzes

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§ 1

Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur Dienstleistung bei der Evangelischen Kirche der Union gemäß § 774# unter Verlust der Besoldung freigestellt worden sind, können für die Dauer der Freistellung in ein Dienstverhältnis auf Zeit berufen werden. Für das Dienstverhältnis gelten die allgemeinen Bestimmungen entsprechend, sofern diese nicht ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit voraussetzen.
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§ 25#

Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass die Kirchenleitung beschließen kann, die Berufung in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) allgemein nur im eingeschränkten Dienst vorzunehmen, soweit die Personal- und Finanzentwicklung dies erforderlich macht. Eine entsprechende Regelung tritt spätestens am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Artikel 3
Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union

Die Ordnung der Evangelischen Kirche der Union6# in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1994 (ABl. EKD 1994 Seite 405) wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „Kandidaten der Theologie und Pfarramtskandidaten im kirchlichen Hilfsdienst“ durch „Vikaren und Pfarrern im Probedienst (Entsendungsdienst)“ ersetzt.
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Artikel 4
Änderung des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes

Das Pfarrer-Ausbildungsgesetz7# in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (ABl. EKD 1983 Seite 82) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 2 werden das Wort „Pfarrerdienstgesetz“ durch „Pfarrdienstgesetz“ und das Wort „Verleihung“ durch „Zuerkennung“ ersetzt.
  2. In § 7 b Absatz 1 werden vor dem Wort „öffentlich-rechtlichen“ die Worte „kirchengesetzlich geregelten“ eingefügt.
  3. In § 14 c Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Absatz 4 Sätze 1 und 3 des Pfarrerdienstgesetzes“ durch „§ 98 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes“ ersetzt.
  4. § 15 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    Der Ehegatte soll evangelisch sein, er muss einer christlichen Kirche angehören; das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass die Kirchenleitung im Einzelfall von diesem Erfordernis befreien kann.
  5. In § 19 a wird die Angabe „§§ 28, 29, 32 bis 34, 36 und 39 bis 42 des Pfarrerdienstgesetzes“ durch „§§ 30, 31, 36, 37, 39, 40, 42 bis 44, 46, 53 und 60 des Pfarrdienstgesetzes“ ersetzt.
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Artikel 5 bis 6

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Artikel 7
Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan

Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan8# vom 2. April 1984 (ABl. EKD 1984 Seite 251), geändert durch das Kirchengesetz vom 14. Juni 1992 (ABl. EKD 1992 S. 373), wird wie folgt geändert:
  1. Der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „(Abgeordnetengesetz – AbgG)“ angefügt.
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe a werden das Wort „Pfarrerdienstgesetzes“ durch „Pfarrdienstgesetzes“ und die Worte „Pfarramt oder zum Pastor im Hilfsdienst“ durch „Pfarrdienstverhältnis oder in ein Probedienstverhältnis“ ersetzt.
      bb)
      In Buchstabe b werden die Worte „eine Predigerstelle“ durch „ein Dienstverhältnis als Prediger“ ersetzt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Die Buchstaben a und b werden aufgehoben.
      bb)
      Die Angabe „c)“ wird gestrichen.
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    (2) Ein Pfarrer, ein Prediger oder ein Anwärter des Predigeramtes wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung wirksam wird, unter Verlust der Dienstbezüge freigestellt, sofern er sich nicht im Wartestand oder im Ruhestand befindet. Für die Dauer der Wahrnehmung des Mandats ruht ein Anspruch auf Wartegeld.
    b)
    In Absatz 3 werden die Worte „Ein Pastor im Hilfsdienst, ein Vikar, ein Anwärter des Predigeramtes“ durch „Ein Vikar“ ersetzt.
  4. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    (1) Tritt ein Pfarrer oder ein Prediger nach der Beendigung des Mandats nach § 82 des Pfarrdienstgesetzes in den Wartestand, so erhält er Wartegeld nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit ihm nicht ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung gewährt wird.
  5. In § 8 Absatz 2 werden hinter dem Wort „während“ die Worte „einer Freistellung“ sowie ein Komma eingefügt.
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Artikel 8 – 11

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Artikel 129#
Übergangsbestimmungen

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§ 110#

Das gliedkirchliche Recht kann im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst bestimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können. Eine Regelung nach Satz 1 tritt spätestens am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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§ 2

Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 3

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes im ehemaligen Bereich Ost der Evangelischen Kirche der Union geltende Bestimmungen über Ausbildungsgänge nach § 8 Absatz 2 Buchstabe b des Pfarrerdienstgesetzes des Bundes der Evangelischen Kirchen vom 28. September 1982 (MBl. BEK 1983 S. 2) bleiben unberührt.
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Artikel 13
Aufhebung von Kirchengesetzen

Aufgehoben werden
  1. das Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerdienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1991 (ABl. EKD 1991 Seite 237), geändert durch das Kirchengesetz vom 14. Juni 1992 (ABl. EKD 1992 Seite 373),
  2. das Kirchengesetz zur Fortgeltung von Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts vom 20. April 1991 (ABl. EKD 1991 Seite 207),
  3. das Pfarrerdienstgesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen vom 28. September 1982 (MBl. BEK 1983 Seite 2), als Recht der Evangelischen Kirche der Union fortgeltend aufgrund von § 1 des Kirchengesetzes zur Fortgeltung von Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts vom 20. April 1991 (ABl. EKD 1991 Seite 207), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD 1993 Seite 450),
  4. das Kirchengesetz zur Übernahme des Pfarrerdienstgesetzes vom 4. Juni 1983 (MBl. BEK 1984 Seite 34),
  5. das Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrerdienstgesetzes des Bundes der Evangelischen Kirchen (Pfarrerdienstrechtsausführungsgesetz) vom 4. Juni 1983 (MBl. BEK 1984 Seite 35), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD 1993 Seite 450),
  6. die Verordnung zur Ergänzung des Pfarrerdienstgesetzes vom 29. Juni 1990 (ABl. EKD 1990 Seite 461), als Recht der Evangelischen Kirche der Union fortgeltend aufgrund von § 1 des Kirchengesetzes zur Fortgeltung von Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts vom 20. April 1991 (ABl. EKD 1991 Seite 207), geändert durch das Kirchengesetz vom 14. Juni 1992 (ABl. EKD 1992 Seite 373),
  7. das Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pastoren im Hilfsdienst in der Evangelischen Kirche der Union (Hilfsdienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD 1981 Seite 190), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 12. Juni 1990 (ABl. EKD 1991 Seite 152),
  8. die Verordnung zur Angleichung des Pfarrerausbildungsrechts vom 7. Oktober 1992 (ABl. EKD 1993 Seite 46).
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Artikel 14
In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Januar 1997 in Kraft11#. Es wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben12#.

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1 ↑ Wiedergegeben sind nur die Bestimmungen, die Auswirkungen auf das Recht in der westfälischen Landeskirche haben.
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2 ↑ Siehe jetzt die Grundordnung der UEK (Nr. 150).
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3 ↑ Nr. 500
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4 ↑ Nr. 500
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5 ↑ Art. 2 § 2 Satz 2 geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Einführungsgesetze zum Pfarrdienstgesetz und Kirchenbeamtengesetz vom 6. Mai 2000; Art. 2 § 2 Satz 2 geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 01. Mai 2008.
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6 ↑ Siehe jetzt Grundordnung der UEK (Nr. 150).
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7 ↑ Nr. 515
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8 ↑ Nr. 795
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9 ↑ Artikel 12 § 4 aufgehoben durch Kirchengesetz zur Änderung der Einführungsgesetze zum Pfarrdienstgesetz und zum Kirchenbeamtengesetz vom 6. Mai 2000.
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10 ↑ Artikel 12 § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Oktober 1997 (ABl. EKD 1998 S. 37; KABl. 1997 S. 212); Artikel 12 § 1 geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Einführungsgesetze zum Pfarrdienstgesetz und zum Kirchenbeamtengesetz vom 6. Mai 2000; § 1 geändert durch die Verordnung zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 1. Dezember 2004; Art. 12 § 1 Satz 2 geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 1. Mai 2008.
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11 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Kirchengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung.
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12 ↑ Nach der Bekanntmachung des Rates der EKU vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 66) ist das Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz am 1. Januar 1997 in seiner ursprünglichen Fassung für die EKvW in Kraft getreten.