.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 913#
Satzung der Ev. Kirchengemeinde Plettenberg
Vom 22. März 2012
(KABl. 2012 S. 199)
Präambel
Die Evangelische Kirchengemeinde Plettenberg gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 73, 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung), einen Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Liegenschaften gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO4# (§ 3 Buchstabe f dieser Satzung) und beratende Ausschüsse gemäß Artikel 73 KO5# (§§ 4 ff. dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO6# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz- und Personalangelegenheiten hat.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden für die Entscheidung im Presbyterium vorbereitenden Aufgaben:
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- ggf. die Vorbereitung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten.
(
4
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat folgende Entscheidungsbefugnisse:
- Entscheidungen über alle privatrechtlichen Personalangelegenheiten im Rahmen des Stellenplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums, außer den Stellen für Leiterinnen oder Leiter und unbefristete Gruppenleitungen von Tageseinrichtungen für Kinder, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, hauptamtliche Küsterinnen und Küster und Jugendreferentinnen und Jugendreferenten bzw. Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
- Entscheidungen über alle Finanzangelegenheiten im Rahmen des Haushalts und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums außer den unter § 3 Absatz 3 Buchstabe d genannten.
(
5
)
Weitere beratende und vorbereitende Aufgaben können vom Presbyterium an den geschäftsführenden Ausschuss übertragen werden.
(
6
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss hat fünf Mitglieder. 2 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen. 3 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
- weitere Presbyteriumsmitglieder,
- der Baukirchmeister oder die Baukirchmeisterin nimmt in Bauangelegenheiten mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses teil.
4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
5 Aus jedem Pfarrbezirk soll mindestens ein Mitglied vertreten sein.
(
7
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
8
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses sowie den Presbyteriumsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschuss für Bau und Liegenschaften
(
1
)
Die Kirchengemeinde bildet einen Fachausschuss für Bau und Liegenschaften.
(
2
)
Der Ausschuss hat insbesondere folgende für die Entscheidung im Presbyterium vorbereitende Aufgaben:
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung von Entscheidungen zur Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten sowie der Aufgabe von kirchlichen Gebäuden.
(
3
)
Der Ausschuss hat folgende Entscheidungsbefugnisse:
- Entscheidungen über Vermietung, Verpachtung im Kirchenvermögen,
- Vergabe von Aufträgen für Bau-, Renovierungs- und Reparaturmaßnahmen im Rahmen des Haushaltes bis zu 15.000 Euro im Einzelfall,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
(
4
)
Der Ausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Ausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen.
2 Das Presbyterium beruft bis zu neun Mitglieder. In den Fachausschuss werden Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister, hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (bis zu einen) und sachkundige Gemeindeglieder (bis zu drei), die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 3 Die Zahl der hinzuberufenen Mitglieder darf die Zahl der gewählten Presbyteriumsmitglieder nicht erreichen.
4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(
7
)
1 Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Ausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung11# für Presbyterien.
#§ 4
Beratende Ausschüsse
- Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Ausschuss für Diakonie.
2 Es kann für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse mit beratender Funktion berufen. 3 Diese Ausschüsse stehen dem Presbyterium bei den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben beratend zur Seite. 4 Die Ausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern. 5 Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die Anzahl der Mitglieder und beruft in der Regel die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
#§ 5
Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(
1
)
1 Der Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit fördert und unterstützt die gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere die Arbeit der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Er fördert die Arbeit der örtlich bestehenden Jugendwerke und -verbände und koordiniert die Arbeit.
(
2
)
Er entwickelt das Konzept der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit und sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, durch die Kinder und Jugendliche zu einem Leben mit Jesus Christus gewonnen werden können.
(
3
)
Er hält die Verbindung zu freikirchlichen, katholischen und den übrigen Jugendgruppen sowie zum kreiskirchlichen Kinder- und Jugendreferat und dem Jugendamt der Stadt Plettenberg.
#§ 6
Ausschuss für Kirchenmusik und Gottesdienst
(
1
)
Der Ausschuss für Kirchenmusik und Gottesdienst fördert, koordiniert und unterstützt die kirchenmusikalische Arbeit und die Gestaltung des gottesdienstlichen Lebens der Gemeinde, insbesondere die Arbeit der hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
2
)
Er entwickelt das Konzept der kirchenmusikalischen Arbeit und sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Kirchenmusik.
(
3
)
Er koordiniert die kirchenmusikalischen Veranstaltungen in den Pfarrbezirken und mit dem Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg.
(
4
)
Er bereitet Entscheidungen über Veränderungen und Neugestaltungen von Gottesdiensten in der Kirchengemeinde vor.
#§ 7
Ausschuss für Diakonie
(
1
)
Der Ausschuss für Diakonie fördert die diakonische Arbeit der Kirchengemeinde, insbesondere die Arbeit der Diakoniebeauftragten der Gemeinde.
(
2
)
Er berät das Presbyterium bei der Wahrnehmung seiner diakonischen Verantwortung und koordiniert die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde.
(
3
)
Er hält die Verbindung zur Synodaldienststelle des Diakonischen Werkes und den örtlichen diakonischen Einrichtungen.
(
4
)
Er unterstützt den evangelischen ambulanten Pflegedienstes (Diakoniestation), die evangelische Altenpflege und die Krankenhausseelsorge.
(
5
)
Zu seinen Aufgaben gehören im Besonderen:
- die Unterstützung und Begleitung des oder der Diakoniebeauftragten der Kirchengemeinde,
- die Förderung eines gemeindlichen Besuchsdienstes,
- die Empfehlung von geeigneten Maßnahmen für die Verwendung der Diakoniekollekten (Klingelbeutel) für das Presbyterium,
- die Koordinierung der Diakoniesammlungen.
§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 913#
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Ev. Kirche von Westfalen.
(
2
)
Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#
7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.