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Geltungszeitraum von: 01.03.2007

Geltungszeitraum bis: 31.08.2012

Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Lengerich

Vom 21. November/5. Dezember 2006

(KABl. 2007 S. 34)

Inhaltsübersicht1#

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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegen alle Leitungsaufgaben gemäß Artikel 56 und 57 Kirchenordnung2#. Somit ist es zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. Es beschließt den Haushaltsplan und vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium regelt den Vorsitz gemäß Artikel 63 Kirchenordnung3#.
( 3 ) Es wählt aus seiner Mitte eine Baukirchmeisterin oder einen Baukirchmeister und eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister (Artikel 61 Kirchenordnung4#).
( 4 ) Unbeschadet seiner Gesamtverantwortung bildet das Presbyterium zur Unterstützung seiner Arbeit einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 Kirchenordnung5# und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 1 Kirchenordnung6#.
( 5 ) Das Presbyterium gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Das Presbyterium benennt Beauftragte für die Arbeitsbereiche der Gemeinde, für die kein Fachausschuss gebildet wird (Artikel 60 Kirchenordnung7#). Diese berichten dem Presbyterium regelmäßig über die Arbeitsbereiche. Die bzw. der Beauftragte verantwortet Planung, Organisation und Durchführung der Arbeit sowie die Mittelverwaltung im Rahmen des Haushaltsplanes. Sie oder er meldet dem geschäftsführenden Ausschuss den zu erwartenden Mittelbedarf zur Haushaltsplanung.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte der Gemeinde im Auftrag des Presbyteriums, bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor und setzt seine Beschlüsse um. Die Kompetenzen der Fachausschüsse bleiben unberührt.
( 2 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sowie die Finanzkirchmeisterin bzw. der Finanzkirchmeister und die Baukirchmeisterin bzw. der Baukirchmeister an. Für die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden Artikel 65 Absatz 38# und Artikel 76 Absatz 2 Kirchenordnung9# analog angewandt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte in der ersten konstituierenden Sitzung die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen und hat die Geschäftsführung im Sinne des Artikel 74 Absatz 4 Kirchenordnung10# inne.
( 5 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz- und Personalangelegenheiten,
  • Vorberatung der Haushaltspläne der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse und Vorlage der Vorjahresrechnung; Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
  • Entscheidung in Personalangelegenheiten im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes. Über Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis einschließlich Vergütungsgruppe V b, ausgenommen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitenden Stellungen. Die Vorsitzenden der betreffenden Fachausschüsse sind vorher zu hören. Ab Vergütungsgruppe IV b entscheidet das Presbyterium nach Anhörung des betreffenden Fachausschusses,
  • Beschluss über organisatorische Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz, Satzung oder Ordnungen dem Presbyterium vorbehalten sind.
( 6 ) Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet gemäß Artikel 74 Kirchenordnung11# folgende Fachausschüsse:
  • Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  • Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder,
  • Fachausschuss für das Friedhofswesen,
  • Fachausschuss für Gottesdienst, Liturgie und Kirchenmusik,
  • Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit.
( 2 ) Die Fachausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der jeweiligen Fachausschussmitglieder oder das Presbyterium dies verlangen.
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§ 4
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Fachausschüsse und des geschäftsführenden Ausschusses wird durch die vom Presbyterium erlassene Geschäftsordnung geregelt.
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§ 5
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils nach Abschluss einer Wahl zum Presbyterium gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Den Fachausschüssen „Bau- und Grundstücksangelegenheiten“, „Tageseinrichtungen für Kinder“ und „Friedhofswesen“ gehören mindestens fünf Mitglieder des Presbyteriums an, die allein Stimmrecht haben. Den Fachausschüssen „Gottesdienst, Liturgie und Kirchenmusik“ und „Kinder- und Jugendarbeit“ gehören mindestens drei Mitglieder des Presbyteriums an. In diesen beiden Ausschüssen wird darüber hinaus zwei weiteren berufenen Mitgliedern das Stimmrecht zuerkannt, die die Befähigung zum Presbyteramt haben. Darüber hinaus können beratende Mitglieder berufen werden.
( 2 ) Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter selbst. Die Vorsitzenden müssen Mitglieder des Presbyteriums sein. Sie gelten als vom Presbyterium Beauftragte für den Fachbereich.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie Kirchmeisterinnen und Kirchmeister können an allen Sitzungen der Fachausschüsse, deren Mitglied sie nicht sind, mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge einbringen. Ihnen sind die Sitzungstermine und Tagesordnungen zuzuleiten.
( 4 ) Mit beratender Stimmen gehören an
  • dem Friedhofsausschuss die Verwaltungsfachkraft,
  • dem Kindergartenausschuss die Leiterinnen der Tageseinrichtungen,
  • dem Ausschuss für Kinder und Jugendarbeit die Jugendreferentin/der Jugendreferent,
  • dem Ausschuss für Liturgie, Gottesdienst und Kirchenmusik der verantwortliche Kirchenmusiker/die verantwortliche Kirchenmusikerin.
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§ 6
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu leiten, zu fördern, zu koordinieren bzw. durchzuführen.
( 3 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse können die Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums in der Öffentlichkeit vertreten.
( 4 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die erste Sitzung nach der Presbyterwahl wird durch eine vom Presbyterium beauftragte Person einberufen. Diese leitet die Wahl zur oder zum Vorsitzenden des Ausschusses.
( 5 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums termingerecht zur nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung12#über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
( 6 ) Die Fachausschüsse sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entscheidungen sind einmütig zu treffen.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
( 8 ) Die Fachausschüsse haben im Presbyterium ein Anhörungsrecht in Grundsatzfragen der Gemeindekonzeption.
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§ 7
Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten gehören als Mitglied die Baukirchmeisterin bzw. der Baukirchmeister und die Finanzkirchmeisterin bzw. der Finanzkirchmeister an.
( 2 ) Der Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude sowie Erwerb und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken. Er sorgt für die Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen und die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeerhaltung.
( 3 ) Der Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten entscheidet über die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie von Bauaufträgen und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel im Einvernehmen mit den betroffenen Fachausschüssen, über die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen sowie die Versicherungen der Gebäude und Liegenschaften.
( 4 ) Der Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten berät über die Nutzung und Verwertung von Grundstücken der Kirchengemeinde.
( 5 ) Der Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten ist zuständig für die Instandhaltung der Gebäude und der Außenanlagen der Kirchengemeinde. Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde.
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§ 8
Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen und Familienarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder begleitet die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in Zusammenarbeit mit den Räten der Tageseinrichtung auf der Grundlage des geltenden Rechts unter besonderer Berücksichtigung der Einbindung in die weitere Gemeindearbeit. Er berät über alle die Einrichtungen betreffenden konzeptionellen Fragen.
( 2 ) Der Fachausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus der Trägerschaft der Tageseinrichtungen für die Kirchengemeinde ergeben.
( 3 ) Dem Fachausschuss obliegt die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in Zusammenarbeit mit dem Rat der Kindertageseinrichtungen. Der Fachausschuss hat dabei die Interessen der Kirchengemeinde zu vertreten.
( 4 ) Er bereitet die Einstellung, Kündigung und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen für pädagogisch tätige Kräfte sowie Reinigungs- und Wirtschaftskräfte mit unbefristeten Arbeitsverträgen vor und gibt dem geschäftsführenden Ausschuss entsprechende Empfehlungen. Maßnahmen, die die Leiterin oder den Leiter betreffen, werden in deren oder dessen Abwesenheit erörtert. Die Leiterin oder der Leiter wird vorher gehört.
( 5 ) Der Fachausschuss nimmt im Rahmen des Stellenplanes befristete Einstellungen von Berufs- und Vorpraktikantinnen, Ergänzungskräften sowie Reinigungs- und Wirtschaftspersonal vor.
( 6 ) Der Fachausschuss berät über Investitionen zur Beschaffung und/oder zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Einrichtung und erarbeitet dazu beschlussfähige Vorlagen.
( 7 ) In Fragen der baulichen Unterhaltung arbeitet er mit dem Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten zusammen.
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§ 9
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Ausschuss kann beratende Mitglieder berufen. In der Regel sollten mindestens zwei minderjährige Jugendliche dem Ausschuss als beratende Mitglieder angehören.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption in allen Bereichen der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
  • Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten in der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
  • Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit,
  • Beratung des Presbyteriums und des geschäftsführenden Ausschusses bei Personalentscheidungen.
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§ 10
Friedhofsausschuss

( 1 ) Dem Friedhofsausschuss obliegt die Leitung und Verwaltung der Friedhöfe der Gemeinde.
( 2 ) Der Friedhofsausschuss
  • berät über die Neuanlage, Erweiterung, Nutzungsbeschränkung, Außerdienststellung und Entwidmung eines Friedhofs,
  • berät die Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungssatzung,
  • berät und erstellt in Zusammenarbeit mit der kreiskirchlichen Verwaltung die Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne sowie Stellenpläne,
  • überwacht den Haushalt in Abstimmung mit der Finanzkirchmeisterin bzw. dem Finanzkirchmeister,
  • berät über Grundstücks- und Bauangelegenheiten, die die Friedhöfe betreffen,
  • berät über Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehensangelegenheiten.
( 3 ) Die Anzahl der Mitglieder des Presbyteriums muss die Anzahl der übrigen Mitglieder übersteigen.
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§ 11
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik berät und entwirft zur Vorlage des Presbyteriums die Ordnung für Gottesdienste und Andachten der Gemeinde.
( 2 ) Er reflektiert das Gesamtkonzept eines differenzierten Angebotes an Gottesdiensten und Andachten im Kirchenjahr und entwickelt es weiter.
( 3 ) Er macht Vorschläge für die Gestaltung der Andachts- und Gottesdiensträume.
( 4 ) Er begleitet die Arbeit der Kirchenmusikerinnen bzw. der Kirchenmusiker und der kirchenmusikalischen Gruppen.
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§ 12
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ Nr. 1
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9 ↑ Nr. 1
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10 ↑ Nr. 1
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11 ↑ Nr. 1
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12 ↑ Nr. 1