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Geltungszeitraum von: 01.10.2005

Geltungszeitraum bis: 31.08.2012

Kreissatzung des Kirchenkreises Schwelm

Vom 25. Juni 2005

(KABl. 2005 S. 204)

Inhaltsübersicht1#

Die Kreissynode des Kirchenkreises Schwelm hat aufgrund von Art. 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Der Kirchenkreis

Zum Kirchenkreis Schwelm der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden
1. Gevelsberg,
2. Haßlinghausen und Herzkamp,
3. Milspe,
4. Rüggeberg,
5. Schwelm,
6. Silschede,
7. Voerde
zusammengeschlossen.
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§ 2
Körperschaftsrecht, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt die Form eines Achteckes mit Wellenlinien und Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten: „Kirchenkreis Schwelm“.
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§ 3
Aufgaben des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis erfüllt alle ihm aufgrund der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und ihrer Ergänzungen obliegenden Aufgaben.
( 2 ) Der Kirchenkreis fördert die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bildung von Fachbereichen, Ausschüssen und Arbeitskreisen.
( 3 ) Für die Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden sowie deren Einrichtungen wird ein Kreiskirchenamt nach Maßgabe der §§ 10 und 11 unterhalten.
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§ 4
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 5
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 6
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Mitglieder der Kreissynode sind
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises,
  3. die Abgeordneten der Kirchengemeinden,
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 2 ) Die Kirchengemeinden entsenden gemäß Abs. 1 c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten je Gemeindepfarrstelle, die oder der die Befähigung zum Presbyteramt hat. Auf möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Männern und Frauen ist zu achten.
( 3 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrstellenverwalterinnen und Pfarrstellenverwalter, Predigerinnen und Prediger, die nicht Mitglieder der Kreissynode gem. § 6 Abs. 1 sind, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probe- oder Entsendungsdienst nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
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§ 7
Mitglieder des KSV

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  • der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  • der Assessorin oder dem Assessor,
  • der oder dem Scriba und
  • sechs weiteren Mitgliedern, wobei für ein Mitglied der Bereich der synodalen Dienste berücksichtigt werden soll.
( 2 ) Für alle Mitglieder des Kreissynodalvorstandes – mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten – werden jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied gewählt.
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§ 8
Zusammensetzung und Arbeit der Fachbereiche, Ausschüsse und Arbeitskreiseb

( 1 ) Die Kreissynode bildet folgende Fachbereiche:
  1. Pastorale Dienste,
  2. Diakonie,
  3. Kultur, Bildung und Erziehung,
  4. Beratung und Seelsorge,
  5. Kirche und Gesellschaft,
  6. Finanzen,
  7. Bau und Liegenschaften.
Die Fachbereiche dienen der Koordinierung der Arbeitsfelder.
( 2 ) Innerhalb der Fachbereiche werden ständige und beratende Ausschüsse gebildet sowie Synodalbeauftragte ernannt:
  1. Ständige Ausschüsse
    Zur Zeit bestehen folgende ständige Ausschüsse:
    • Finanzausschuss,
    • Rechnungsprüfungsausschuss,
    • Nominierungsausschuss,
    • Jugendausschuss,
    • Kuratorium der EFB.
Ihre Besetzung erfolgt gemäß eigener Satzung.
b)
Beratende Ausschüsse:
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können im Zusammenwirken mit der oder dem Synodalbeauftragten beratende Ausschüsse innerhalb der Fachbereiche zu den Arbeitsfeldern kirchlichen Handelns bilden. Diesen sollen Vertreter aus den Regionen und aus dem Spektrum der Arbeitsfelder angehören. Kreissynode und KSV können für die beratenden Ausschüsse eigene Ordnungen erlassen.
c)
Die Vorsitzenden der ständigen und der beratenden Ausschüsse sowie die zugeordneten Synodalbeauftragten der Fachbereiche gem. Abs. 1 a) – e) treffen sich regelmäßig innerhalb ihres Fachbereiches zur Koordinierung der Arbeit. Hierzu zählen insbesondere: Die Erarbeitung gemeinsamer Qualitätskriterien, die Erarbeitung von Stellungnahmen zu aktuellen Themen sowie die Vorbereitung gemeinsamer Aktionen des Kirchenkreises.
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§ 9
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung, der Geschäftsführung sowie der Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen oder Ordnungen nichts Abweichendes bestimmen.
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§ 10
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für die Kirchenkreise Hagen und Schwelm ist eine gemeinsame Verwaltungsstelle errichtet. Sie führt den Namen „Kreiskirchenamt Hagen/Schwelm“. Das gemeinsame Kreiskirchenamt hat seinen Sitz im Kirchenkreis Hagen mit einer Außenstelle im Kirchenkreis Schwelm.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt nimmt die Verwaltungsaufgaben der beiden Kirchenkreise sowie ihrer Gemeinden und Verbände wahr, soweit sie ihm von diesen übertragen sind.
( 3 ) Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird in einer Dienstordnung für das Kreiskirchenamt geregelt. Über den Inhalt der Dienstordnung beschließen die beiden Kreissynodalvorstände.
( 4 ) Die Übertragung weiterer Aufgaben ist durch Beschluss beider Kreissynoden möglich.
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§ 11
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynodalvorstände und zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt wird von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter geleitet.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung unter Beachtung der Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane selbstständig und vertritt in diesem Rahmen die Kirchenkreise, ihre Kirchengemeinden und deren Einrichtungen.
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§ 12
Bekanntmachung der Satzung

Die Satzung des Kirchenkreises wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 13
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach der Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Schwelm vom 23.10.1999 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 1