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Geltungszeitraum von: 01.05.2007

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Satzung der
Ev. Noah-Kirchengemeinde Dortmund

Vom 31. Januar 2007

(KABl. 2007 S. 86)

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

Die Kirchengemeinden Bodelschwingh, Dortmund-Nette, Dortmund-Oestrich, Mengede und Westerfilde, alle Kirchenkreise Dortmund-West, haben sich zum 1. Januar 2007 zur Evangelischen Noah-Kirchengemeinde Dortmund zusammengeschlossen. Die neue Kirchengemeinde gibt sich folgende Satzung, die bis zum 1. Juli 2011 durch das Presbyterium überprüft werden soll:
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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde und entwickelt eine Gemeindekonzeption. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde. Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst nehmen an den Sitzungen beratend teil.
( 3 ) Zum Presbyterium gehören entsprechend der Kirchenordnung2# 24 gewählte Presbyterinnen und Presbyter, davon kommen aus der früheren Kirchengemeinde
  • Bodelschwingh vier Presbyterinnen oder Presbyter,
  • Dortmund-Oestrich vier Presbyterinnen oder Presbyter,
  • Dortmund-Nette fünf Presbyterinnen oder Presbyter,
  • Mengede sieben Presbyterinnen oder Presbyter,
  • Westerfilde vier Presbyterinnen oder Presbyter.
( 4 ) Das Presbyterium wählt nach den Bestimmungen der Kirchenordnung3# seinen Vorsitz sowie die Kirchmeisterin oder den Kirchmeister und die jeweilige Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
( 5 ) Das Presbyterium behält sich folgende Personalentscheidungen vor:
  1. Kündigungen oder Vertragsaufhebungen;
  2. Einstellungen von Leiterinnen oder Leitern in den Kindertagesstätten, Küsterinnen oder Küstern, Gemeindesekretärinnen oder Gemeindesekretären, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusikern.
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§ 2
Der geschäftsführende Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss (GA). Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der GA besteht aus fünf Personen, darunter der oder die Vorsitzende des Presbyteriums und seine oder ihre Stellvertretung sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister und ihre oder seine Stellvertretung. Unter den Mitgliedern sind mindestens drei gewählte Mitglieder des Presbyteriums.
( 2 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 3 ) Die Aufgaben des GA sind:
  1. Die Presbyteriumssitzungen inhaltlich und methodisch so vorzubereiten, dass sowohl eine konstruktive als auch effektive Arbeit möglich ist;
  2. die Presbyteriumsbeschlüsse durchzuführen und ihre Ausführung zu kontrollieren;
  3. Entscheidungen über Personalangelegenheiten zu treffen, soweit sie nicht in die Befugnisse des Presbyteriums fallen.
  4. die Zusammenarbeit der Fachausschüsse zu koordinieren;
  5. Arbeitsvorgänge und Verwaltungstätigkeiten zu veranlassen und zu begleiten, die nicht durch die Fachausschüsse abgedeckt sind;
  6. das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinde zu beaufsichtigen.
( 4 ) Die Sitzungen des GA werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des GA sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und allen weiteren Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmungen und die Geschäftsführung des GA die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Presbyterien.
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§ 3
Die Fachausschüsse

( 1 ) Alle Fachausschüsse arbeiten im Rahmen des Haushaltsplanes und innerhalb der Rahmenbeschlüsse. Das Presbyterium bildet nach Artikel 74 KO5# für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit folgende Fachausschüsse:
  1. Finanzen, Liegenschaften und Bauangelegenheiten;
  2. Tageseinrichtungen für Kinder;
  3. Kinder, Jugendliche und Schwerpunktarbeit „Kirche und Schule“;
  4. Gemeindeaufbau und Konzeptionierung der pastoralen Arbeit;
  5. Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission und Ökumene;
  6. Gemeindediakonie, Erwachsenenbildung und Schwerpunktarbeit „Junge Familien“;
  7. Friedhofsangelegenheiten.
( 2 ) Die obigen Fachausschüsse untergliedern sich je nach Bedarf in verschiedene Arbeitsbereiche. Diese Arbeitsbereiche haben die Aufgabe, die Arbeit der Fachausschüsse zu unterstützen. Sie haben ausschließlich beratende Funktion. Näheres regeln die Fachausschüsse in Absprache mit dem Presbyterium.
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§ 4
Die Besetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss einer turnusmäßigen Presbyteriumswahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Jeder Fachausschuss muss mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder haben.
Von den stimmberechtigten Mitgliedern sind mehr als die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums, unter diesen können auch Pfarrerinnen oder Pfarrer i. E. sein, die nach § 1 Absatz 2 beratend an den Sitzungen des Presbyteriums teilnehmen.
( 3 ) Für die Berufung in die Fachausschüsse stehen alle Mitglieder des Presbyteriums zur Verfügung. Jedes Mitglied des Presbyteriums soll als stimmberechtigtes Mitglied in mindestens einem und darf höchstens in zwei Fachausschüssen sein.
( 4 ) Neben Mitgliedern des Presbyteriums werden gemäß Artikel 74 (3) KO6# auch haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, als stimmberechtigte Mitglieder in die Fachausschüsse berufen.
( 5 ) Die Fachausschüsse können weitere beratende Mitglieder berufen. Die Zahl der beratenden Mitglieder soll die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht überschreiten.
( 6 ) Alle stimmberechtigten Mitglieder der Fachausschüsse werden durch Beschluss des Presbyteriums gemäß Artikel 66 KO7# gewählt.
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§ 5
Die Struktur der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte die Fachausschussvorsitzende oder den Fachausschussvorsitzenden und regeln ihre oder seine Vertretung. 2  Fachausschussvorsitzende können ausschließlich Mitglieder des Presbyteriums werden. Diese dürfen jeweils nur den Vorsitz in einem Fachausschuss übernehmen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses lädt unter Einhaltung einer einwöchigen Frist schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Fachausschusses ein.
( 3 ) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder zur Sitzung anwesend sind.
( 4 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Die Fachausschüsse tagen mindestens 4-mal im Jahr.
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§ 6
Die Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 2 ) Der Fachausschuss ist dafür verantwortlich, die ihm im Rahmen des Haushaltsplanes zugewiesenen Mittel zu überwachen, einzuhalten und Ausgaben selbstständig anzuweisen.
( 3 ) Zeichnungsberechtigt sind die oder der Vorsitzende des Fachausschusses bzw. die Vertretung des oder der Vorsitzenden. Der Fachausschuss bestimmt für die zweite Zeichnungsberechtigung ein weiteres stimmberechtigtes, nichttheologisches Mitglied sowie dessen Vertretung.
( 4 ) Die fachliche Weisungsbefugnis für das in den Fachausschüssen betreute haupt- und nebenamtliche Personal liegt, soweit es in den Fachausschüssen nicht anders geregelt wird, bei der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses.
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§ 7
Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an folgende stimmberechtigte Mitglieder:
  • die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  • die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
  • die Stellvertretung der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters,
  • drei Mitglieder des Presbyteriums entsprechend § 4 (2),
  • sowie vier Mitglieder entsprechend § 4 (4).
Bei der Berufung des Ausschusses soll das Presbyterium die unter § 7 (2) genannten Aufgaben des Fachausschusses (a-e/ f-o/ p-q) im Blick haben.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes;
  2. gegebenenfalls Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben (§ 83 VwO8#);
  3. Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne;
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 86 VwO9#);
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung;
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde;
  7. Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
  8. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude;
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten;
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen;
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen;
  13. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude;
  14. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (§ 33 Absatz 2 VwO10#);
  15. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren;
  16. Konzeptentwicklung bezüglich möglicher Einnahmequellen der Kirchengemeinde;
  17. Vorbereitung von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums zur Nutzung von Gemeinderäumen für Veranstaltungen durch Dritte.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Erwerb von beweglichen Sachen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Betrag in Höhe von 2.000 € je Maßnahme soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich anderer Fachausschüsse fallen;
  2. die Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Bauunterhaltungsmittel im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Prioritätenliste und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
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§ 8
Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an
  1. folgende stimmberechtigte Mitglieder:
    • die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der für diesen Fachausschuss zuständig ist,
    • drei Presbyterinnen oder Presbyter,
    • zwei Leiterinnen oder Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder.
  2. folgende Mitglieder mit beratender Stimme:
    • der Pfarrer oder die Pfarrerin für die Schwerpunktarbeit „Junge Familien“,
    • eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus dem Bereich der ergänzenden Betreuungsangebote,
    • zwei Elternratsvertreterinnen oder -vertreter,
    • ein weiteres sachkundiges Mitglied.
( 2 ) Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich „Tageseinrichtungen für Kinder“ eine Gesamtkonzeption in Abstimmung mit dem Gemeindekonzept zu entwickeln. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, tragfähige Modelle zur Ausgestaltung der Arbeit mit den einzelnen Einrichtungen abzustimmen.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich „Tageseinrichtungen für Kinder“ in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Vorschläge für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder;
  2. Vorschläge für den Haushaltsplan;
  3. Einstellungsgespräche;
  4. Dienstanweisungen;
  5. Vorschläge für bauliche Veränderungen.
( 4 ) Der Fachausschuss fasst Beschlüsse über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel;
  2. die Öffnungs- und Schließungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder;
  3. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der Konzeption und der Modelle ergeben.
( 5 ) Der Fachausschuss steht in Kontakt mit der Fachberatung, zu außerkirchlichen Trägern für Kinder und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien in Absprache mit dem Fachausschuss für „Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Schwerpunktarbeit ‚Kirche und Schule‘“.
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§ 9
Der Fachausschuss für Kinder, Jugendliche und
Schwerpunktarbeit „Kirche und Schule“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an
  1. folgende stimmberechtigte Mitglieder:
    • die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständig ist,
    • der Pfarrer oder die Pfarrerin für die Schwerpunktarbeit „Kirche und Schule“,
    • eine Jugendpresbyterin oder ein Jugendpresbyter,
    • eine Presbyterin oder ein Presbyter für den Bereich „Kirche und Schule“,
    • eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter,
    • eine Jugendliche oder ein Jugendlicher.
  2. folgende Mitglieder mit beratender Stimme:
    • die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Kontaktstelle für Jugendarbeit des KK DO WEST,
    • Vertreterin oder Vertreter des Bereichs „Schule“,
    • zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus dem Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    • zwei Jugendliche.
( 2 ) Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich „Kinder, Jugendliche und Schwerpunktarbeit ‚Kirche und Schule‘“ tragfähige Modelle zur Ausgestaltung der Arbeit zu entwerfen und konzeptionell zu entwickeln. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Schwerpunktpfarrstelle für den Bereich „Kirche und Schule“ zu unterstützen und zu begleiten. Diese Konzepte erfolgen in Abstimmung mit dem Gemeindekonzept. Er erstellt für seinen Fachbereich ein Strukturmodell über die einzurichtenden Arbeitsbereiche.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich „Kinder, Jugendliche und Schwerpunktarbeit ‚Kirche und Schule‘“ in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Vorschläge für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und die Schwerpunktarbeit „Kirche und Schule“;
  2. Vorschläge für den Haushaltsplan;
  3. Einstellungsgespräche;
  4. Dienstanweisungen;
  5. Vorschläge für bauliche Veränderungen.
( 4 ) Der Fachausschuss fasst Beschlüsse über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel;
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der Konzepte ergeben.
( 5 ) Er nimmt die Begleitung und Betreuung der in diesem Bereich tätigen Mitarbeitenden wahr.
( 6 ) In Absprache mit dem Fachausschuss für „Tageseinrichtungen für Kinder“ steht der Fachausschuss in Kontakt mit den inner- und außerkirchlichen Trägern für Kinder und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
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§ 10
Der Fachausschuss für Gemeindeaufbau und
Konzeptionierung der pastoralen Arbeit

( 1 ) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
  1. drei Pfarrerinnen oder Pfarrer aus dem Bereich der klassisch-pastoralen Gemeindearbeit;
  2. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus dem Bereich Schwerpunktarbeit;
  3. vier gewählte Presbyterinnen oder Presbyter;
  4. drei sachkundige Gemeindeglieder gemäß § 4 (4).
( 2 ) Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich Konzepte zur Ausgestaltung der Arbeit zu entwerfen und weiterzuentwickeln. Diese Konzepte erfolgen in Abstimmung mit dem Gemeindekonzept. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die pastorale Arbeit und den Gemeindeaufbau in den Blick zu nehmen und zu fördern.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich „Gemeindeaufbau und Konzeptionierung der pastoralen Arbeit“ in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Vorschläge für Gemeindeaufbau und Konzepte pastoraler Arbeit;
  2. Vorschläge für den Haushaltsplan;
  3. Dienstanweisungen für alle Pfarrerinnen und Pfarrer;
  4. Vorbereitungen für Vorstellungsgespräche bei Neubesetzung der Pfarrstellen.
( 4 ) Der Fachausschuss fasst Beschlüsse über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel;
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der Konzepte ergeben.
( 5 ) Die Erarbeitung neuer Dienstanweisungen für alle Pfarrerinnen und Pfarrer geschieht in Abstimmung mit dem Gesamtkonzept der Gemeinde und in Zusammenarbeit mit dem regelmäßigen Dienstgespräch aller Pfarrerinnen und Pfarrer der evangelischen Noah-Kirchengemeinde Dortmund.
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§ 11
Der Fachausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission und Ökumene

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der für diesen Fachausschuss zuständig ist;
  2. drei Presbyterinnen oder Presbyter;
  3. eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker;
  4. zwei sachkundige Gemeindeglieder.
( 2 ) Der Fachausschuss für „Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission und Ökumene“ koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsbereiches. Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich Konzepte zur Ausgestaltung der Arbeit zu entwerfen und weiterzuentwickeln. Diese Konzepte erfolgen in Abstimmung mit dem Gemeindekonzept. Er führt einen aktuellen Veranstaltungskalender. Er erstellt für seinen Fachbereich ein Strukturmodell über die einzurichtenden Arbeitsbereiche.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich „Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission und Ökumene“ in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Vorschläge für den Bereich Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission und Ökumene;
  2. Vorschläge für den Haushaltsplan;
  3. Vorbereitungen für Einstellungsgespräche;
  4. Dienstanweisungen.
( 4 ) Der Fachausschuss fasst Beschlüsse über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel;
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der Konzepte ergeben.
( 5 ) Er nimmt die Begleitung und Betreuung der in diesem Bereich tätigen Mitarbeitenden wahr.
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§ 12
Der Fachausschuss für Gemeindediakonie, Erwachsenenbildung und Schwerpunktarbeit „Junge Familien“

( 1 ) Dem Fachausschuss Gemeindediakonie, Erwachsenenbildung und Schwerpunktarbeit „Junge Familien“ gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. der Pfarrer oder die Pfarrerin für die Schwerpunktarbeit „Junge Familien“;
  2. die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der für Gemeindediakonie und Erwachsenenbildung zuständig ist;
  3. die Diakoniepresbyterin oder der Diakoniepresbyter;
  4. eine weitere Presbyterin oder ein weiterer Presbyter;
  5. zwei sachkundige Gemeindeglieder.
( 2 ) Der Fachausschuss für „Gemeindediakonie, Erwachsenenbildung und Schwerpunktarbeit ‚Junge Familien‘“ koordiniert die Maßnahmen der entsprechenden Arbeitsbereiche der Kirchengemeinde. Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich Konzepte zur Ausgestaltung der Arbeit zu entwerfen und weiterzuentwickeln. Diese Konzepte erfolgen in Abstimmung mit dem Gemeindekonzept. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle für den Bereich „Junge Familien“ zu unterstützen und zu begleiten. Er erstellt für seinen Fachbereich ein Strukturmodell über die einzurichtenden Arbeitsbereiche.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich „Gemeindediakonie, Erwachsenenbildung und Schwerpunktarbeit ‚Junge Familien‘“ in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Vorschläge für die Bereiche Gemeindediakonie, Erwachsenenbildung und die Schwerpunktarbeit „Junge Familien“;
  2. Vorschläge für den Haushaltsplan.
( 4 ) Der Fachausschuss fasst Beschlüsse über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel;
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der Konzepte ergeben.
( 5 ) Er nimmt die Begleitung und Betreuung der in diesem Bereich tätigen Mitarbeitenden wahr.
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§ 13
Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an
  1. folgende stimmberechtigte Mitglieder:
    • die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der für diesen Fachausschuss zuständig ist,
    • drei Presbyterinnen oder Presbyter,
    • zwei sachkundige Gemeindemitglieder.
  2. folgende Mitglieder mit beratender Stimme:
    • eine Fachangestellte oder ein Fachangestellter für das Friedhofsbüro.
( 2 ) Der Fachausschuss ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für die beiden Friedhöfe der Kirchengemeinde ergeben. Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, tragfähige Modelle für die seelsorgliche, liturgische und kulturelle Ausgestaltung der Friedhöfe zu entwickeln.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Anlegung und Erweiterung sowie Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs;
  2. Aufstellen der Friedhofs-, Friedhofsgebühren-, Grabmal- und Bepflanzungssatzung einschließlich Kalkulation der Gebühren;
  3. Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne, Stellenpläne und sonstige Angelegenheiten, die das Friedhofspersonal betreffen;
  4. Grundstücks- und Bauangelegenheiten für den Friedhof in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
  5. Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehensangelegenheiten;
  6. Stellungnahme und weiteres Vorgehen bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Kirchengemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung.
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet über
  1. Gestaltungs- und Belegungspläne für den oder die Friedhöfe unter Berücksichtigung des Umwelt-, Denkmal- und Naturschutzes;
  2. die Erteilung und Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Friedhofssatzung;
  3. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes zur Durchführung notwendiger Arbeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000 € je Maßnahme oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes;
  4. die Annahme von Treuhand-Grabpflegeverträgen (Grab-Legaten);
  5. Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und sonstigen Forderungen;
  6. die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
( 5 ) Der Fachausschuss führt regelmäßige Friedhofsbegehungen durch, veranlasst und überwacht die Durchführung der Beseitigung von Gefahrenquellen. Er nimmt regelmäßig eine Standsicherheitsprüfung für die Grabmale vor und dokumentiert die Ergebnisse.
( 6 ) Der Fachausschuss überwacht die Einhaltung der mit den Friedhofsgartenbaubetrieben geschlossenen Werkverträge und führt die Fachaufsicht über das Friedhofsbüro bzw. die Friedhofsbüros.
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§ 14
Die beratenden Ausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium beruft nach Artikel 73 KO11# beratende Ausschüsse:
  1. Arbeit in den Ortsteilen;
  2. Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Es sollen beratende Ausschüsse „Arbeit in den Ortsteilen“ gebildet werden. Die Ortsteile sind: Bodelschwingh, Dingen-Deininghausen, Deusen, Mengede, Nette, Oestrich, Westerfilde. Die beratenden Ausschüsse haben die Aufgabe im Rahmen des Gesamtkonzeptes vor Ort Impulse und Besonderheiten aufzunehmen, Anregungen auszusprechen, kirchliche Arbeit und Veranstaltungen durchzuführen, sowie Vorschläge für das Presbyterium oder die Fachausschüsse zu erarbeiten. Sie bilden somit eine wichtige Anlaufstelle für die Arbeit und die Menschen vor Ort. Darüber hinaus sollen sie den Gemeindegliedern den Übergang von den kleinen ehemals selbstständigen Kirchengemeinden hin zur großen Gesamtgemeinde erleichtern.
Für jeden Ortsteil wird daher, soweit das Presbyterium nichts anderes beschließt, ein eigener beratender Ausschuss gebildet. Den Vorsitz in diesem Ausschuss soll ein Mitglied des Presbyteriums aus dem jeweiligen Ortsteil übernehmen. Die beratenden Ausschüsse zur „Arbeit in den Ortsteilen“ tagen mindestens zweimal im Jahr. Über die Verhandlungen der beratenden Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 3 ) Der beratende Ausschuss „Öffentlichkeitsarbeit“ soll in enger Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen und anderen gemeindlichen Gremien die neuen Strukturen, die inhaltliche Ausrichtung und die Informationen über die konkrete Arbeit nach außen hin kommunizieren und zur Mitarbeit motivieren und anregen.
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§ 15
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ Nr. 800
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9 ↑ Nr. 800
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10 ↑ Nr. 800
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11 ↑ Nr. 1