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Satzung über die Leitung
der Ev. Lydia-Kirchengemeinde Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche

Vom 22. März 2012

(KABl. 2012 S. 166)

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Auf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen haben die Bevollmächtigten der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Dortmund in ihrer Sitzung vom 22. März 2012 folgende Fassung einer Gemeindesatzung beschlossen:
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§ 1
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Dortmund bildet folgende Fachbereiche:
  1. Kinder- und Jugendarbeit,
  2. Seniorenarbeit,
  3. Neue Wege und Kulturarbeit,
  4. Bauangelegenheiten.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Ausschüsse nach Artikel 74 der Kirchenordnung3# zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen.
( 3 ) Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben weitere beratende Ausschüsse nach Artikel 73 der Kirchenordnung4# bilden oder Beauftragungen übertragen.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Dortmund sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung5# beschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss oder den Ausschüssen nach den §§ 4 und 5 übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet:
  1. in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann,
  2. in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
( 3 ) Das Presbyterium kann ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss – im Folgenden GA genannt – führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse nach den §§ 4 und 5. Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums vor.
Für Beschlussvorlagen anderer Ausschüsse werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet.
( 2 ) Der GA hat insbesondere die Aufgabe:
  1. die Haushaltspläne in Zusammenarbeit mit der Verwaltung aufzustellen. Die Ausschüsse nach § 4 haben bis zum 31. August des laufenden Jahres ihren Bedarf für das kommende Haushaltsjahr anzumelden,
  2. Personalangelegenheiten für das Presbyterium vorzubereiten. Bei Personalangelegenheiten der Kindergärten sind die gesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
( 3 ) Dem GA gehören mindestens an:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und bei ihrer oder seiner Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Kirchmeisterinnen oder die Kirchmeister,
  3. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, sofern der Vorsitz oder stellvertretende Vorsitz im Presbyterium nicht durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer wahrgenommen wird,
  4. weitere Presbyterinnen oder Presbyter, bis dem GA in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören.
( 4 ) Den Vorsitz des GA hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums. Die Vertretung liegt bei ihrer oder seiner Stellvertretung, gegebenenfalls bei einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 3 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe:
  1. die Fachaufgaben in der Kirchengemeinde zu fördern und zu begleiten,
  2. über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen,
  3. das komplette Bewerbungsverfahren bei Einstellungen abzuwickeln und dem Presbyterium einen Besetzungsvorschlag zu unterbreiten.
( 4 ) Die Protokolle der Fachausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Den Fachausschüssen gehören an:
  1. Mitglieder des Presbyteriums, die vom Presbyterium berufen worden sind,
  2. sachkundige Gemeindeglieder, die vom Presbyterium berufen werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
  3. haupt- bzw. nebenberuflich zum Fachbereich gehörende Mitarbeitende, die vom Presbyterium berufen werden.
Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c).
d)
Als Gäste mit beratender Stimme können weitere Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlich Mitarbeitende hinzugezogen werden.
( 6 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, bei Verhinderung ihre Stellvertretung, sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Fachausschuss aus seiner Mitte gewählt. Beide müssen entweder stimmberechtigt sein oder mit beratender Stimme an den Sitzungen des Presbyteriums teilnehmen.
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§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 66#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2012.