.Satzung über die Leitung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 66#
Satzung über die Leitung
der Ev. Lydia-Kirchengemeinde Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche
Vom 22. März 2012
(KABl. 2012 S. 166)
Auf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen haben die Bevollmächtigten der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Dortmund in ihrer Sitzung vom 22. März 2012 folgende Fassung einer Gemeindesatzung beschlossen:
#§ 1
Gliederung der Gemeinde
(
1
)
Die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Dortmund bildet folgende Fachbereiche:
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Seniorenarbeit,
- Neue Wege und Kulturarbeit,
- Bauangelegenheiten.
(
2
)
Das Presbyterium bildet Ausschüsse nach Artikel 74 der Kirchenordnung3# zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen.
(
3
)
Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben weitere beratende Ausschüsse nach Artikel 73 der Kirchenordnung4# bilden oder Beauftragungen übertragen.
#§ 2
Presbyterium
(
1
)
1 Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Dortmund sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2 Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung5# beschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss oder den Ausschüssen nach den §§ 4 und 5 übertragen sind.
(
2
)
Das Presbyterium entscheidet:
- in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann,
- in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
(
3
)
Das Presbyterium kann ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Der Geschäftsführende Ausschuss – im Folgenden GA genannt – führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse nach den §§ 4 und 5. 2 Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums vor.
3 Für Beschlussvorlagen anderer Ausschüsse werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet.
(
2
)
Der GA hat insbesondere die Aufgabe:
- die Haushaltspläne in Zusammenarbeit mit der Verwaltung aufzustellen. Die Ausschüsse nach § 4 haben bis zum 31. August des laufenden Jahres ihren Bedarf für das kommende Haushaltsjahr anzumelden,
- Personalangelegenheiten für das Presbyterium vorzubereiten. Bei Personalangelegenheiten der Kindergärten sind die gesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
(
3
)
Dem GA gehören mindestens an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und bei ihrer oder seiner Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Kirchmeisterinnen oder die Kirchmeister,
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, sofern der Vorsitz oder stellvertretende Vorsitz im Presbyterium nicht durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer wahrgenommen wird,
- weitere Presbyterinnen oder Presbyter, bis dem GA in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören.
(
4
)
1 Den Vorsitz des GA hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums. 2 Die Vertretung liegt bei ihrer oder seiner Stellvertretung, gegebenenfalls bei einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister.
#§ 4
Fachausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
(
3
)
Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe:
- die Fachaufgaben in der Kirchengemeinde zu fördern und zu begleiten,
- über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen,
- das komplette Bewerbungsverfahren bei Einstellungen abzuwickeln und dem Presbyterium einen Besetzungsvorschlag zu unterbreiten.
(
4
)
Die Protokolle der Fachausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
5
)
1 Den Fachausschüssen gehören an:
- Mitglieder des Presbyteriums, die vom Presbyterium berufen worden sind,
- sachkundige Gemeindeglieder, die vom Presbyterium berufen werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
- haupt- bzw. nebenberuflich zum Fachbereich gehörende Mitarbeitende, die vom Presbyterium berufen werden.
2 Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c).
- d)
- Als Gäste mit beratender Stimme können weitere Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlich Mitarbeitende hinzugezogen werden.
(
6
)
Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, bei Verhinderung ihre Stellvertretung, sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
(
7
)
1 Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Fachausschuss aus seiner Mitte gewählt. 2 Beide müssen entweder stimmberechtigt sein oder mit beratender Stimme an den Sitzungen des Presbyteriums teilnehmen.
#§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 66#
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.