.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 95#
Satzung
der Ev. Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen
Vom 17. April 2012
(KABl. 2012 S. 174)
Präambel
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hillegossen und die Evangelische Kirchengemeinde Stieghorst bilden zum 1. Juli 2011 die neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen.
2 Für ihre Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3 Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(
2
)
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Kirchengemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
(
3
)
Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
#§ 2
Gemeindebeirat
Das Presbyterium kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Gemeindebeirat berufen.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit werden gemäß Artikel 74 KO3# in den folgenden Fachbereichen Fachausschüsse berufen:
- Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften,
- Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
- Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten,
- Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder.
2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Fachausschüsse einrichten.
(
2
)
Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
(
3
)
1 Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse müssen Mitglieder des Presbyteriums sein. 2 Sie werden von den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses gewählt
(
4
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Stellvertretung sind zu den Sitzungen einzuladen. 3 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
(
5
)
Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich.
(
6
)
1 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 2 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften
(
1
)
Dem Fachausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
- die Stellvertretung der Finanzkirchmeisterin oder des Finanzkirchmeisters,
- ein weiteres Mitglied des Presbyteriums,
- die Verwaltungskraft des Gemeindebüros,
- ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
(
2
)
Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
- Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes sowie des Entwurfes des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung unter Berücksichtigung von § 8 dieser Satzung,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
§ 5
Fachausschuss für Bauangelegenheiten
(
1
)
1 Der Fachausschuss hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorzuberaten und weiterzuentwickeln. 2 Er ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde. 3 Dazu gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes.
(
2
)
Dem Fachausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden,
- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- die Stellvertretung der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters,
- ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
(
3
)
Der Ausschuss kann zur Beratung Fachkundige hinzuziehen.
(
4
)
Der Fachausschuss berät über:
- die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
- die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
(
5
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
- die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
(
1
)
Gegenstand des Ausschusses ist der Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen.
(
2
)
Dem Fachausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden,
- die Friedhofskirchmeisterin oder der Friedhofskirchmeister,
- die Stellvertretung der Friedhofskirchmeisterin oder des Friedhofskirchmeisters,
- die oder der Verwaltungsangestellte des Friedhofs,
- ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
(
3
)
Der Ausschuss kann zur Beratung Fachkundige hinzuziehen.
(
4
)
Der Ausschuss berät über
- die Entwicklung des Friedhofskonzeptes,
- die Werkverträge Gärtnerei und Küsterdienst Kapelle,
- den Haushaltsplanentwurf für den Friedhof,
- die Anstellung der Mitarbeitenden.
(
5
)
Der Ausschuss entscheidet über
- Anschaffungen und Auftragsvergaben im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes,
- die Erstellung eines Räumplanes.
(
6
)
Er führt mindestens einmal jährlich eine Friedhofsbegehung durch.
#§ 7
Fachausschuss
für Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1 Der Fachausschuss berät das Presbyterium in allen Fragen der in der Kirchengemeinde befindlichen evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder. 2 Er unterstützt die Tageseinrichtungen für Kinder und fördert ihre Integration in der Kirchengemeinde.
(
2
)
Dem Fachausschuss gehören an:
- die Kita-Beauftragten aus dem Presbyterium,
- die Leitungen der Kindertagesstätten,
- die Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber, die mit der Kita-Arbeit betraut sind,
- ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
(
3
)
Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
- Mitarbeit bei der Erstellung und der Fortentwicklung der pädagogischen Konzeptionen der Tageseinrichtungen für Kinder,
- Planung, Durchführung und Koordination von gemeinsamen Aktivitäten und religionspädagogischen Angeboten.
§ 8
Grundsätze
der Zusammenarbeit der Fachausschüsse
(
1
)
Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden.
2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 95#
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.