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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:18.04.2012
Aktenzeichen:Vk 4/11
Rechtsgrundlage:§§ 15, 16, 65 VwGG.EKD; § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Ermahnung, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Rechtsweg (unzulässig), Taufe
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Leitsatz:

  1. Zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse für eine Klage nach aufgehobener dienstlicher Ermahnung.
  2. Die Frage, ob es nach gegenwärtig in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltendem Kirchenrecht eine Dienstpflicht verletzt, einen Menschen, der überhaupt keiner Religionsgemeinschaft oder keiner Kirche, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist, angehört, zwar nicht zu einem Taufpaten, aber zu einem Taufzeugen zu machen, und der zu einem Taufzeugen gemacht worden ist, eine Urkunde oder eine schriftliche Information über seine Eigenschaft als Taufzeuge auszustellen und auszuhändigen, ist nach dem Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen nicht justiziabel; der kirchliche Verwaltungsrechtsweg ist diesbezüglich nicht eröffnet.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Tatbestand:
Der Kläger begehrt, nachdem gegen ihn in einem Bescheid ergangene dienstliche Ermahnungen von der Beklagten während des Klageverfahrens aufgehoben worden sind, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. der allgemeinen Feststellungsklage verschiedene Feststellungen.
Mit Bescheid vom 11.02.2011 war dem Kläger, der Pfarrer der AAA in XXX ist, vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen am Ende eines Personalgesprächs eine schriftliche dienstliche Ermahnung erteilt worden. Darin war in Bezug auf ein vom Kläger dem Westdeutschen Rundfunk am ... 2010 gegebenes Interview – wegen des genauen Wortlauts wird auf die Wiedergabe im Bescheid vom 11.02.2011 verwiesen – zum Thema Taufe ausgeführt, der Kläger habe durch öffentliche falsche Erklärungen zum Patenamt gegen seine Amtspflichten verstoßen. Weder die Kirchenordnung noch die Taufordnung würden die vom Kläger in dem Interview angesprochene Taufzeugenschaft von Personen kennen, die nicht zur Kirche gehörten. Die Taufzeugenschaft sei Bestandteil des Patenamtes (vgl. TaufO, Abschnitt 6, Satz 3). Eine Ausnahme stelle lediglich die Nottaufe dar, die jedoch nur bei Lebensgefahr des Kindes vollzogen werde und somit extrem selten sei. Weiter habe der Kläger gegen seine Amtspflichten dadurch verstoßen, dass er innerkirchliche Konflikte in einem Info-Brief öffentlich gemacht und dadurch das Ansehen der Kirche beschädigt habe. Der Kläger habe nämlich unter dem Datum des ... 2011 einen von ihm unterzeichneten Info-Brief der Stadtkirchenarbeit (im Folgenden: StKA) öffentlich herausgegeben, in dem u. a. ausgeführt gewesen sei: „Von Außen (Landeskirche und Kirchenkreis) wurde in den zurückliegenden eineinhalb Jahren eine extreme Verknappung personeller und finanzieller Ressourcen herbeigeführt: (Bisher) ersatzlose Streichung der 1. Pfarrstelle (ehemals durch Pfarrerin NNN besetzt), unangekündigte, lediglich mitgeteilte Entbindung von Pfarrerin NNN (auf ihren eigenen Wunsch) von ihren gemeindlichen Aufgaben, unangekündigte Streichung des Zuschusses des Kirchenkreises für die StKA von 100% auf 0%, Angriff von Außen auf die bisher so erfolgreiche Struktur der verfassten StKA, Veränderungen im Bereich der Jugendarbeit (Abzug der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der benachbarten Gemeinden aus der gemeindlichen Jugendetage in die city-fern gelegene Jugendkirche), Nichtantritt einer fest vereinbarten Bürogemeinschaft durch die Gemeinden BBB und CCC aus der unmittelbar lokalen Nachbarschaft…., das sind und waren zunächst keine vorteilhaften Entwicklungen, und wir hatten sehr damit zu tun, unsere Arbeit in gewohnter Qualität aufrecht zu erhalten. Nach der Trennung unserer Gemeinde von Frau YYY und dem versuchsweise eingeführten „Stadt-Kantorat“, entwickelt sich nunmehr die AAA Kirchenmusik wieder, wie bisher, in enger und so gewollter Gemeindebezogenheit und in wunderbarer Vitalität und Vielfalt!“. Der Kläger werde daher ermahnt, künftig in der Öffentlichkeit nur noch Erklärungen abzugeben, welche den Ordnungen der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprächen und diese, die Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie Kirchenmitglieder nicht beschädigten.
Mit seinem gegen den Bescheid vom 11.02.2011, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, erhobenen Widerspruch trug der Kläger in einem 21 Seiten umfassenden Schreiben vom 15.04.2011, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vor: Auf das Gespräch am 11.02.2011 habe er sich nicht ausreichend vorbereiten können. Das Gespräch sei nur eine „Scheinanhörung“ gewesen. Das Ergebnis habe schon vorher festgestanden. Außerdem legte er ausführlich dar, dass nach seiner Ansicht das WDR-Interview und die Ausführungen in dem Info-Brief keine Amtspflichtverletzungen darstellten und die dienstliche Ermahnung rechtswidrig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2011, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wies das Landeskirchenamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob eine Anhörung vor Einlegung des Widerspruchs des Klägers ordnungsgemäß stattgefunden habe. Die Anhörung könne bei Verletzung der Anhörungspflicht nachgeholt werden (§ 33 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens- und –zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland - VVZG-EKD), was auch geschehen sei. Der Kläger habe im Widerspruchsverfahren in ausreichendem Maße Gelegenheit gehabt, sein Anhörungsrecht wahrzunehmen. Sowohl die Aussagen des Klägers im WDR zum Thema Taufe als auch die Ausführungen im Infobrief der StKA stellten Dienstpflichtverletzungen dar. Zweck der dienstlichen Ermahnung sei es, dauerhaft die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten durch ihn, den Kläger, zu gewährleisten, sowie dauerhaft seine gedeihliche Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche sowie mit anderen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen sicherzustellen. Die Ermahnung sei hierzu geeignet. Sie sei erforderlich, da andere besser geeignete Maßnahmen momentan nicht zur Verfügung stünden. In der Abwägung zwischen dem genannten Zweck und seinem, des Klägers, Interesse, keine dienstliche Ermahnung zu erhalten, ergebe sich, dass die Ermahnung auch verhältnismäßig im engeren Sinne sei.
Mit seiner am 12.08.2011 erhobenen Klage wiederholte und vertiefte der Kläger zunächst sein bisheriges Vorbringen.
Mit Verfügung vom 02.04.2012 hat das Landeskirchenamt den Bescheid über die dienstliche Ermahnung vom 11.02.2011 aufgehoben und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2012, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, erklärte der Kläger, dass der Bescheid vom 02.04.2012 insoweit fehlerhaft sei, als nicht auch der Widerspruchsbescheid vom 14.07.2011 aufgehoben worden sei. Im Übrigen gehe er nunmehr zur Fortsetzungsfeststellungsklage und zur allgemeinen Feststellungsklage über. Die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage sei angesichts seines Aufwandes in Bezug auf die Streitfragen gegeben. Der Bescheid vom 02.04.2012 enthalte keine Begründung, aus welchem Grunde das Landeskirchenamt die Ermahnung aufgehoben habe. Daher sei er, der Kläger, in völliger Ungewissheit, was er in Zukunft nach Ansicht des Landeskirchenamtes tun dürfe und was er zu unterlassen habe und bei welcher Handlungsweise er Gefahr laufe, erneut mit einem dienstrechtlichen Verfahren des Landeskirchenamtes überzogen zu werden. Es liege auch eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. In seiner Kirchengemeinde wohne eine Person, die von 2008 bis jetzt rund 30 Briefe/Beschwerden/Einsendungen gegen die Kirchengemeinde und gegen ihn, den Kläger, an die Amtskirche, insbesondere an das Landeskirchenamt, gesandt habe. Das Landeskirchenamt habe diese Schriftstücke sämtlich in die Beschwerdeakte seiner Personalakte aufgenommen. Er müsse daher tagtäglich mit weiteren Denunziationen dieser Person und mit der Aufforderung zu neuen Personalgesprächen und Anhörungsverfahren rechnen. Es liege auch ein Rehabilitationsinteresse, das bei einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff gegeben sei, vor.
Soweit die Klage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei, werde das Begehren im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage geltend gemacht. Er, der Kläger, bitte die Beklagte, in eine etwaige Änderung der Klage einzuwilligen. Im übrigen beantrage er, eine Klageänderung als sachdienlich anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen,
  1. dass der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 11.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2011 rechtswidrig war,
  2. dass es nach gegenwärtig in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltendem Kirchenrecht keine Dienstpflicht verletzt, einen Menschen, der überhaupt keiner Religionsgemeinschaft oder keiner Kirche, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist, angehört, zwar nicht zu einem Taufpaten, aber zu einem Taufzeugen zu machen,
  3. dass es nach gegenwärtig in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltendem Kirchenrecht keine Dienstpflicht verletzt, einem Menschen, der überhaupt keiner Religionsgemeinschaft oder keiner Kirche, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist, angehört und der zu einem Taufzeugen gemacht worden ist, eine Urkunde oder eine schriftliche Information über seine Eigenschaft als Taufzeuge auszustellen und auszuhändigen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt: Mit der Aufhebung der Ermahnung sei auch der Widerspruchsbescheid vom 14.07.2011 aufgehoben. Die Vorkommnisse, die zur Ermahnung geführt hätten, würden seitens der Beklagten nicht mehr aufgegriffen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte VK 5/11 der erkennenden Verwaltungskammer Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
1.
Die Feststellung, dass der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 11.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2011 rechtswidrig war, kann der Kläger nicht begehren, weil es an dem dafür erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
Gemäß § 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD (VwGG.EKD), wonach zur Ergänzung des VwGG.EKD die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Anwendung finden, in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt – wie im Streitfall – erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ umfasst schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Belange. Sie werden typisierend als Wiederholungsvorbeugungs-, Rehabilitierungs- und Schadensersatzinteresse bezeichnet (Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 90). Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 130). Ein diesen Grundsätzen gemäßes Feststellungsinteresse des Klägers liegt im Streitfall nicht vor.
Es liegt kein Wiederholungsvorbeugungsinteresse vor. Eine Wiederholungsgefahr begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes desselben Inhaltes gerechnet werden muss. Die bloß theoretische Möglichkeit der Wiederholung eines gleichen Verwaltungsaktes in ähnlicher Situation reicht nicht (Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 6. Aufl., S 146). Eine konkrete Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts vorliegen können (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Beschluss vom 24.08.1979, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 16). Der Wunsch nach Klärung abstrakter Rechtsfragen genügt nicht (Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 93).
Im Streitfall ist hinsichtlich der Prüfung einer Wiederholungsgefahr maßgeblich zu berücksichtigen, dass es bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache um die rechtliche Beurteilung einer dienstlichen Ermahnung in Bezug auf zwei konkrete Sachverhalte, nämlich das vom Kläger dem Westdeutschen Rundfunk am ... 2010 gegebene Interview und den unter dem Datum des ... 2011 vom Kläger unterzeichneten, öffentlich herausgegeben Info-Brief der StKA ging. Dazu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Vorkommnisse, die zur Ermahnung geführt hätten, seitens der Beklagten nicht mehr aufgegriffen würden. Eine Wiederholungsgefahr ist damit ausgeschlossen. Sie ist nicht deswegen anzunehmen, weil auch künftig unterschiedliche Auffassungen des Klägers und der Beklagten über Fragen der Taufe und die Zulässigkeit bestimmter Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit der StKA nicht auszuschließen sind. Eine vorliegend mit der Fortsetzungsfeststellungsklage begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der konkret mit Bescheid vom 11.02.2011 erfolgten dienstlichen Ermahnung würde diesbezüglich nämlich keine verbindliche vorherige Klärung erbringen können. Ob eine dienstliche Ermahnung im Rahmen der Dienstaufsicht als Missbilligung eines Verhaltens ermessensfehlerfrei und auch im Übrigen rechtmäßig erfolgt, ist nämlich stets anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls unter konkreter Berücksichtigung der Einzelheiten des jeweils einer Ermahnung zugrunde liegenden Sachverhalts zu beurteilen. Eine Verallgemeinerung in der Weise, dass von einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermahnung vom 11.02.2011 rechtlich auf eine generelle Rechtswidrigkeit von eventuellen künftigen Ermahnungen des Klägers in Bezug auf Fragen von Interviews oder Fragen der Taufe sowie von Informationen und Veröffentlichungen bezüglich der STKA geschlossen werden könnte, kann nicht vorgenommen werden.
Auch ein Rehabilitierungsinteresse, das zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage führen würde, liegt nicht vor. Ein derartiges Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hat und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (Kopp/Schenke, VwGO, §113 Rn. 142). Das ist vorliegend nicht der Fall. Mit der dienstlichen Ermahnung vom 11.02.2011 wurde dem Kläger ein nach Ansicht der Beklagten unzulässiges, aber kein ihn diskriminierendes Verhalten vorgehalten. Auch ist nicht jede dienstliche Ermahnung als Missbilligung eines Verhaltens ohne Disziplinarcharakter (vgl.: § 10 Satz 2 des Disziplinargesetzes der EKD – DG.EKD – vom 28.10.2009, ABl. EKD 2009, 316, KABl. 2009, 302) bereits als solche eine Maßnahme, die diskriminierenden Charakter mit der Folge der Annahme eines Rehabilitationsinteresses hat. Dass, wie der Kläger geltend macht, ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegen könnte, ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die vorbehaltslose Aufhebung der Ermahnung seitens der Beklagten und ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung, dass die Vorkommnisse, die zu der Ermahnung geführt hätten, von ihr nicht mehr aufgegriffen würden, bereits Genugtuung erfahren hat.
Für ein als Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Betracht kommendes Schadensersatzinteresse ist im Streitfall nichts vorgetragen worden und auch nichts ersichtlich.
Da das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse, welches im Streitfall – wie dargestellt – fehlt, dem Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO entspricht (vgl.:Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 113 Rdn. 129), ist allein aus diesem Grunde auch die allgemeine Feststellungsklage im Streitfall nicht zulässig.
2.
Die Klage hinsichtlich der weiteren vom Kläger begehrten Feststellungen, dass es nach gegenwärtig in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltendem Kirchenrecht keine Dienstpflicht verletzt, einen Menschen, der überhaupt keiner Religionsgemeinschaft oder keiner Kirche, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist, angehört, zwar nicht zu einem Taufpaten, aber zu einem Taufzeugen zu machen, und dem der zu einem Taufzeugen gemacht worden ist, eine Urkunde oder eine schriftliche Information über seine Eigenschaft als Taufzeuge auszustellen und auszuhändigen, ist unzulässig, weil insoweit der kirchliche Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.
Die Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichte ist in den §§ 15 und 16 VwGG.EKD geregelt. Während in § 15 VwGG.EKD enumerativ Zuständigkeiten positiv aufgeführt sind, schließt § 16 Nr. 1 VwGG.EKD die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte – in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Verwaltungskammer – für Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament, ausdrücklich aus. Das Sakrament der heiligen Taufe ist im zweiten Teil der Kirchenordnung (KO), der mit „Der Dienst an Wort und Sakrament“ überschrieben ist, und dort speziell unter II. „Die Sakramente“ und A. „Die heilige Taufe“ in den Artikeln 177 bis 183 KO sowie in der nach Art. 180 Abs. 2 Satz 3 KO erlassenen Taufordnung geregelt. Die Taufe gehört damit zum Bereich des Dienstes an Wort und Sakrament und ist daher einer Überprüfung durch die Verwaltungskammer nicht zugänglich. Ebenso wenig wie etwa die Annullierung einer Taufe als auch die Löschung aus den Kirchenbüchern und die Bekanntgabe der Löschung kirchengerichtlich erstritten werden kann, so unterfällt auch die Eintragung der Taufe in das Kirchenbuch und die Erteilung einer pfarramtlichen Bescheinigung sowie die Löschung dem nicht justiziablen Bereich des Dienstes an Wort und Sakrament (vgl.: Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 04.06.2008 – VK 6/07). Die Eintragung der Taufe in das Kirchenbuch und die Erteilung einer pfarramtlichen Bescheinigung über die Taufe sind nämlich ebenfalls im zweiten Teil der Kirchenordnung in den Vorschriften über die Taufe geregelt, und zwar in Art. 183 Abs. 2 und 3 KO, und ferner in Nr. 9 der Taufordnung. Damit sind alle diese mit der Taufe zusammenhängenden Fragen und damit auch die im Streitfall zur Entscheidung gestellten Feststellungsbegehren hinsichtlich der Zulässigkeit von Taufzeugen und der Zulässigkeit des Ausstellens einer Urkunde oder einer schriftlichen Information über die Eigenschaft als Taufzeuge einer kirchengerichtlichen Überprüfung entzogen, denn nur so wird der dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers entsprechenden umfassenden Nichtjustiziabilität des Dienstes an Wort und Sakrament Rechnung getragen. Dieser Ausschluss der Justiziabilität ist auch zulässig. Die §§ 15 und 16 VwGG.EKD verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ergibt sich weder aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 und Abs. 5 WRV noch aus Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie) oder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Notwendigkeit eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch die Kirchen (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland –VGH – Beschluss vom 24.05.2006 VGH 7/06 mit weiteren Nachweisen).
Da der Rechtsweg zur Verwaltungskammer nicht eröffnet ist, ist dem erkennenden Gericht eine Prüfung und Entscheidung über die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Begründetheit der Feststellungsbegehren des Klägers verwehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.