.Rundschreiben Nr. 15/2012 des Landeskirchenamtes an die Ev. Kirchenkreise, Superintendentinnen und Superintendenten, Verbände kirchlicher Körperschaften und Ämter und Einrichtungen der EKvW
Rundschreiben Nr. 15/2012 des Landeskirchenamtes an die Ev. Kirchenkreise, Superintendentinnen und Superintendenten, Verbände kirchlicher Körperschaften und Ämter und Einrichtungen der EKvW
betreffend kirchlicher Datenschutz:
Anlassspenden
Umgang mit den Daten der Spenderinnen und Spender1#
Vom 30. Mai 2012 (Az.: 615.69/32)
#Bei Geburtstagen, Jubiläen, Beerdigungen oder anderen Anlässen wird immer wieder anstelle von Geschenken oder Blumenschmuck um die Überweisung eines Geldbetrages für einen kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck gebeten (z. B. Überweisung auf ein Konto der Kirchengemeinde oder eines diakonischen Vereins – kirchliche Stelle).
In der Vergangenheit hat es immer wieder Anfragen von Personen, die zu den Spenden aufgerufen haben, gegeben, die beispielsweise die kirchliche Stelle um die Übersendung einer Liste der Spenderinnen und Spender mit Adressangaben und den gespendeten Einzelbeträgen gebeten haben, um sich persönlich in einem individuell (je nach Spendenhöhe) gestalteten Schreiben für die Spenden bedanken zu können.
Das Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD (DSG-EKD)2# schützt auch die personen-bezogenen Daten der Spenderinnen und Spender vor Beeinträchtigungen in ihren Persönlichkeitsrechten (§ 1 DSG-EKD3#). Rechtsgrundlage für eine Übermittlung der Daten der Spenderinnen und Spender ist § 13 Absatz 1 Nr. 3 DSG-EKD4#. Die kirchliche Stelle hat zunächst zu entscheiden, ob sie die Datenübermittlung vornehmen möchte. Es ist datenschutzrechtlich nur zulässig, eine Liste der Spenderinnen und Spender (ohne Adressdaten) mit dem Gesamtspendenbetrag an die Person, die zur Spende aufgerufen hat, herauszugeben.
Nur mit Zustimmung der Spenderinnen und Spender darf die kirchliche Stelle die Höhe der gespendeten Einzelbeträge oder die Adressdaten übermitteln.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Am 24. Mai 2018 ist das neu gefasste EKD-Datenschutzgesetz vom 15. November 2017 (Nr. 850) in Kraft getreten. Es wird zurzeit geprüft, ob und inwieweit eine Aktualisierung der Regelungen des Rundschreibens an das neue kirchliche Datenschutzrecht erforderlich ist.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Am 24. Mai 2018 ist das neu gefasste EKD-Datenschutzgesetz vom 15. November 2017 (Nr. 850) in Kraft getreten. Es wird zurzeit geprüft, ob und inwieweit eine Aktualisierung der Regelungen des Rundschreibens an das neue kirchliche Datenschutzrecht erforderlich ist.