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Geltungszeitraum von: 01.03.2001

Geltungszeitraum bis: 29.04.2012

Satzung der Ev. Kirchengemeinde Plettenberg
betr. die Leitung der Kirchengemeinde und Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche

Vom 7. Dezember 2000

(KABl. 2001 S. 38)

Die Ev. Kirchengemeinde Plettenberg gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß den Artikeln 742# und 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen3# folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) In der Ev. Kirchengemeinde Plettenberg werden zur Wahrnehmung der Aufgaben drei Gemeindebezirke und vier Fachbereiche gebildet.
( 2 ) Es werden folgende Gemeindebezirke entsprechend der Pfarrbezirksgrenzen gebildet:
  1. Christuskirchen-Bezirk: (2. und 3. Pfarrstelle)
  2. Martin-Luther-Kirchenbezirk: (1. Pfarrstelle)
  3. Erlöserkirchen-Bezirk: (4. Pfarrstelle)
( 3 ) Es werden folgende Fachbereiche gebildet:
  1. Finanzen, Personal und Liegenschaften (Geschäftsführender Ausschuss)
  2. Arbeit an Kindern und Jugendlichen
  3. Kirchenmusik
  4. Friedhofsangelegenheiten
( 4 ) Für die einzelnen Gemeindebezirke und Fachbereiche werden Bezirksausschüsse und Fachausschüsse gebildet.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium; es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Bezirksausschüsse und Fachausschüsse. Die Ausschüsse sollen unverzüglich 6 Wochen nach dem Termin jeder Presbyterwahl neu gebildet werden. Das Presbyterium kann diese Ausschüsse beauftragen und bevollmächtigen, die in den §§ 3 - 8 genannten Aufgaben selbstständig wahrzunehmen.
( 3 ) Das Presbyterium besteht aus den Inhaberinnen und Inhabern, den Verwalterinnen und Verwaltern der Pfarrstellen sowie aus den Presbyterinnen und Presbytern.
Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt ab der Wahlperiode 1996 für den
  • Christuskirchenbezirk: zwölf,
  • Martin-Luther-Kirchenbezirk: sechs,
  • Erlöserkirchen-Bezirk: sechs.
Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, eine Pfarrstellenverwalterin oder ein Pfarrstellenverwalter oder ein anderes Mitglied des Presbyteriums. Wählt das Presbyterium nicht eine Presbyterin zur Vorsitzenden oder einen Presbyter zum Vorsitzenden, so wechselt der Vorsitz unter den Inhaberinnen und Inhabern, den Verwalterinnen und Verwaltern der Pfarrstellen zweijährlich nach einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Für die kirchliche Arbeit in den einzelnen Gemeindebezirken werden Bezirksausschüsse gebildet. Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 2 ) Den Bezirksausschüssen können durch Beschluss des Presbyteriums folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Regelung der Bereiche Gottesdienst und Amtshandlungen sowie Kirchlicher Unterricht im Rahmen der Ordnung der Gemeinde;
  2. Durchführung der missionarisch - diakonischen Aufgaben, der Seelsorge, der Erwachsenenbildung, der Jugendarbeit, der Tageseinrichtungen für Kinder sowie der übrigen Gemeindearbeit - in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachausschüssen;
  3. Beschlussfassung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel;
  4. unter Beteiligung der Verwaltung Erstellung von Vorschlägen zur Instandhaltung bzw. Reparaturen der Gebäude, Meldung von Beeinträchtigungen an unbebauten kirchlichen Grundstücken und Planung von baulichen Veränderungen oder Neubauten;
  5. Vorschläge von Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplanes und
  6. Vorbereitung der Dienstanweisungen der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Protokolle der Bezirksausschüsse sind den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse werden durch das Presbyterium aus den im Gemeindebezirk gewählten Mitgliedern des Presbyteriums gebildet. Hierzu können weitere Mitglieder durch Presbyteriumsbeschluss hinzuberufen werden, dabei sind die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirken besonders zu berücksichtigen. Die Zahl der gewählten Mitglieder muss die Zahl der berufenen Mitglieder übersteigen.
( 5 ) Die Bezirkspfarrerin oder der Bezirkspfarrer führt den Vorsitz im Bezirksausschuss. Im Christuskirchen-Bezirk wechselt der Vorsitz unter beiden jährlich.
Der Bezirksausschuss wählt eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der Presbyteriumsmitglieder des Bezirks.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet. Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 2 ) Den Fachausschüssen können durch Beschluss des Presbyteriums folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Förderung und Koordinierung der Fachaufgaben in der Gesamtgemeinde in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen;
  2. Beschlussfassung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel;
  3. Vorschläge bei Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplanes für den betreffenden Fachbereich;
  4. Vorbereitung von Dienstanweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem jeweiligen Fachbereich und
  5. Vorschläge für bauliche Veränderungen oder Neubauten für den Fachbereich.
( 3 ) Die Protokolle der Fachausschüsse sind den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 4 ) Die Fachausschüsse werden aus den Mitgliedern des Presbyteriums gebildet. Das Presbyterium kann weitere Mitglieder berufen, dabei sind sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben müssen, besonders zu berücksichtigen.
Die Anzahl der Presbyteriumsmitglieder muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der berufenen Mitglieder.
Die Zahl der Ausschussmitglieder wird auf neun begrenzt, mit Ausnahme des geschäftsführenden Ausschusses, der sich aus elf Ausschussmitgliedern zusammensetzt.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden von dem Fachausschuss aus seiner Mitte gewählt. Beide müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
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§ 5
Fachausschuss für die Arbeit an Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss für die Arbeit an Kindern und Jugendlichen unterstützt die örtlich bestehenden kirchlichen Werke und Gruppen der Kinder- und Jugendarbeit. Er bemüht sich um Kontakt zu den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den synodalen Jugendreferentinnen oder Jugendreferenten. Darüber hinaus hält er die Verbindung zu den freikirchlichen, katholischen und den ungebundenen Jugendgruppen.
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§ 6
Fachausschuss für Kirchenmusik

Der Fachausschuss für Kirchenmusik unterstützt die Arbeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und der Chöre der Gemeinde, pflegt die Kirchenmusik und versucht, das gottesdienstliche Leben der Gemeinde durch kirchenmusikalische Mittel zu bereichern.
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§ 7
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

Dem Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten können alle Aufgaben der Verwaltung und der Leitung des Friedhofes übertragen werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Presbyteriums fallen. Der Fachausschuss bereitet die Beschlüsse des Presbyteriums vor, insbesondere zu den Bereichen:
  1. Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  2. Neuanlage, Erweiterung, Schließung und Entwidmung eines Friedhofes;
  3. Grundstücks- und Bauangelegenheiten:
  4. Haushalts- und Stellenpläne;
  5. Friedhofs- und Gebührenordnung sowie Grabmal- und Bepflanzungsordnung.
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§ 8
Fachausschuss für Finanzen, Personal und Liegenschaften
(Geschäftsführender Ausschuss)

( 1 ) Der Ausschuss für Finanzen, Personal und Liegenschaften, zugleich Geschäftsführender Ausschuss, wird aus Mitgliedern des Presbyteriums zur Erledigung der laufenden Geschäfte und besonderer, ihm durch Beschluss des Presbyteriums übertragener Aufgaben gebildet.
( 2 ) Dem Ausschuss für Finanzen, Personal und Liegenschaften können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Vorarbeit und Durchführung von Planung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde;
  2. Erstellung eines Entwurfes des Haushaltsplanes nach Anhörung der Bezirks- und Fachausschüsse;
  3. Vorberatung von Fragen des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken zur Beschlussfassung durch das Presbyterium;
  4. die Bauplanung und die Durchführung von Bauten im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses des Presbyteriums;
  5. Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen des Stellenplanes.
( 3 ) Der Ausschuss für Finanzen, Personal und Liegenschaften setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums;
  2. die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums;
  3. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister (Finanzkirchmeisterin oder Finanzkirchmeister und Baukirchmeisterin oder Baukirchmeister und stellvertretende Kirchmeisterin oder stellvertretender Kirchmeister) des Presbyteriums;
  4. eine Presbyterin oder ein Presbyter für jeden Pfarrbezirk;
  5. die weiteren Inhaberinnen oder Inhaber, Verwalterinnen oder Verwalter der Gemeindepfarrstellen.
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
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§ 9
Grundsatz der Zusammenarbeit

Alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 10
Schlussbestimmungen

Diese Satzung und Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Zur Durchführung vorstehender Satzungsbestimmungen kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.
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§ 11
Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft; zugleich tritt die Satzung der Ev. Kirchengemeinde Plettenberg in der Fassung vom 26. Oktober 1995 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1