.

Geltungszeitraum von: 01.07.2003

Geltungszeitraum bis: 31.03.2012

Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 22. Mai 2003

(KABl. 2003 S. 193)

Inhaltsübersicht1#

####

§ 1
Auftrag und Zugehörigkeit

  1. Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung (IAFW) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) i.S.v. Artikel 156 der Kirchenordnung2# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
  2. Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung hat den Auftrag
    • zur praktisch-theologischen Aus-, Fort- und Weiterbildung in den drei Bereichen Predigerseminar, Pastoralkolleg und Arbeitsstelle Gottesdienst und Kirchenmusik;
    • zur Qualifikation von Mitarbeitenden für ihre haupt-, neben- und ehrenamtliche Arbeit in der Kirche;
    • zur Ausbildung, Begleitung und Beratung von Vikarinnen und Vikaren;
    • zur Fort- und Weiterbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie anderer Mitarbeitender in der Kirche (z.B. Laienpredigerinnen und Laienprediger und andere kirchliche Berufs- und Mitarbeitendengruppen);
    • zur Fort- und Weiterbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in Zusammenarbeit mit den Kirchenmusikverbänden;
    • zur Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Kindergottesdienst in Zusammenarbeit mit dem Kindergottesdienstverband;
    • zur Durchführung und Organisation der Supervision im Rahmen der Supervisionsordnung;
    • zur Beratung und Unterstützung von Kirchenleitung, Kreissynodalvorständen, Presbyterien und sonstigen kirchlichen Gruppen in Fragen von Gottesdienst und Kirchenmusik und anderen praktisch-theologischen Themen.
  3. Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
  4. Es ist Teil der landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen mit Sitz in Schwerte-Villigst.
  5. Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW und mit den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume.
  6. Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung arbeitet landes- und bundesweit mit den vergleichbaren Einrichtungen der Evangelischen Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Katholischen (Erz-) Bistümer zusammen. Es pflegt den Kontakt zu internationalen Bildungseinrichtungen im Rahmen der ökumenischen Beziehungen der EKvW.
#

§ 2
Konzeption und Zielvereinbarungen

  1. Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung formuliert im Rahmen seines Auftrages (§ 1 Abs. 2) Ziele und Grundsätze seiner Arbeit.
  2. Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt die Konzeption seiner Arbeit und Dienstleistungen. Es formuliert jährliche Zielvereinbarungen für das Institut und in den Bereichen und überprüft regelmäßig deren Umsetzung.
#

§ 3
Außendarstellung

Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung stellt sich nach außen als „Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen“ dar. Dabei kann der jeweilige Bereich (Predigerseminar, Pastoralkolleg oder Arbeitsstelle Gottesdienst und Kirchenmusik) benannt werden.
#

§ 4
Interne Organisation und Aufbau

Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung erfüllt seine Aufgaben in folgender Organisationsstruktur:
#

§ 5
Institutsleitung / Bereichsleitung

  1. Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet, die oder der zugleich einen der drei Bereiche leitet.
  2. Die Institutsleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen dieser Ordnung. Sie übt unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskirchenamts die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. Sie ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, für den Haushalt des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung.
  3. Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt.
  4. Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung nach außen.
  5. Jeder der drei Bereiche hat eine Bereichsleiterin oder einen Bereichsleiter, die oder der ständige Stellvertreterin oder ständiger Stellvertreter der Institutsleitung ist.
  6. Die Bereichsleitungen nehmen gemeinsam mit der Institutsleitung Leitungsverantwortung für das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung wahr. Sie kommen regelmäßig zur Leitungskonferenz zusammen.
  7. Die Bereichsleitungen vertreten unbeschadet der Gesamtverantwortung der Institutsleitung ihre jeweiligen Bereiche nach außen.
  8. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
#

§ 6
Institutskonferenz

  1. Die Institutskonferenz setzt sich aus dem Kollegium der Dozentinnen und Dozenten zusammen. Sie wird durch die Institutsleitung einberufen und vom Leitungsteam vorbereitet. Je nach Bedarf tagt sie zusammen mit dem Verwaltungsteam als Institutsversammlung. Zusammensetzung und Aufgaben der Institutskonferenz und Institutsversammlung regelt die Geschäftsordnung.
  2. Weitere Konferenzen und Begleitgremien können durch die Geschäftsordnung eingerichtet werden.
#

§ 7
Bereiche

  1. Die laufende Arbeit des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung wird in den Bereichen geleistet. Dies handeln nach Vorgaben von Konzeption und Zielvereinbarungen (§ 2).
  2. Die Bereiche des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung sind im Einzelnen:
    • -der Bereich Predigerseminar;
    • -der Bereich Pastoralkolleg;
    • -der Bereich Arbeitsstelle Gottesdienst und Kirchenmusik.
  3. Die Arbeit erfolgt sowohl nach Bereichen oder Zielgruppen getrennt als auch in gemeinsamen Projekten und Kooperationen.
  4. Einzelheiten zum Aufbau und zur Arbeitsweise der Bereiche des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
#

§ 8
Qualitätssicherung

Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt in Absprache mit dem Landeskirchenamt Standards zur Qualitätsbestimmung und –sicherung seiner Dienstleistungen und Bildungsangebote.
#

§ 9
Geschäftsordnung

Das Landeskirchenamt ordnet die Geschäfte des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung durch eine Geschäftsordnung.
#

§ 10
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.
#
2 ↑ Nr. 1