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Geltungszeitraum von: 01.04.2006

Geltungszeitraum bis: 29.02.2012

Satzung der
Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Hagen

Vom 5. Dezember 2005

(KABl. 2006 S. 59)

Inhaltsübersicht1#

Für die Ordnung und Verwaltung der Gemeinde hat das Presbyterium der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# nachfolgende Gemeindesatzung beschlossen:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Verantwortung für den Dienst der ganzen Kirchengemeinde und nimmt die in Artikel 55 bis 83 der Kirchenordnung3# umschriebenen Aufgaben wahr. Es wirkt insbesondere am Auftrag der Gesamtkirche mit und entsendet Vertreterinnen oder Vertreter in andere kirchliche Gremien oberhalb der Gemeinde. Es trifft die Grundsatzentscheidungen bei Inangriffnahme neuer Aufgaben sowie bei Einschränkung oder Aufgabe bestehender Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde und legt ihre Rangfolge fest. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Die Regelung des Vorsitzes und der Stellvertretung richtet sich nach Artikel 63 der Kirchenordnung4# und die Bestimmung und die Aufgaben der Kirchmeister nach Artikel 61 KO5#.
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§ 2
Gliederung der Gesamtgemeinde

( 1 ) Das Presbyterium gliedert nach Maßgabe dieser Satzung die Gemeinde in zwei Gemeindebezirke: den Bezirk „Erlöserkirche“ und den Bezirk „Gnadenkirche“. Der Bezirk „Erlöserkirche“ umfasst den 1. Pfarrbezirk. Der Bezirk „Gnadenkirche“ umfasst den zweiten Pfarrbezirk. Einzelheiten ergeben sich aus der dieser Satzung beigefügten Anlage.
( 2 ) Das Presbyterium kann durch Beschluss die Grenzen der Gemeindebezirke neu festlegen.
( 3 ) Der Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer wird durch Dienstanweisungen geregelt. Das Presbyterium kann hierin die Übertragung eines separaten Wohnbereiches zur pastoralen Versorgung vorsehen und bestimmte Fachbereiche als Aufgabe für die Gesamtgemeinde vorsehen.
( 4 ) Die Gemeindebezirke sind Wahlbezirke im Sinne des § 8 des Presbyterwahlgesetzes6#.
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§ 3
Ausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Bezirks- und Fachausschüsse.
( 2 ) Die Mitglieder der Ausschüsse sind jeweils in der ersten Sitzung des neu gebildeten Presbyteriums zu wählen. Sofern in einzelne Ausschüsse weitere Mitglieder berufen werden, die nicht Mitglieder des Presbyteriums sind, können ausschließlich Gemeindeglieder berücksichtigt werden, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Die Anzahl der Presbyteriumsmitglieder muss in jedem Ausschuss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der berufenen Mitglieder. Die Bildung der Ausschüsse und die Namen der Mitglieder sind der Gemeinde unter Fürbitte im Gottesdienst bekannt zu geben.
( 3 ) Nachwahl von Mitgliedern ist im Rahmen dieser Satzung jederzeit durch Beschluss des Presbyteriums möglich. Scheidet ein Presbyter oder eine Presbyterin aus dem Presbyterium aus, endet auch die Mitgliedschaft in den Ausschüssen. Sie endet umgehend, wenn ein Ausschussmitglied die Gemeindegliedschaft wechselt oder seinen Austritt aus der Kirche erklärt. Für den Rücktritt von Ausschussmitgliedern gilt Artikel 42 Absatz 2 KO7# entsprechend. Die Rücktrittserklärung geschieht gegenüber dem Presbyterium.
( 4 ) Für die Arbeit der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung8# und der Verwaltungsordnung9# für das Presbyterium sinngemäß. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Die Mitglieder sind verpflichtet über alle Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 4
Zusammensetzung und Sitzungsordnung der Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Bezirksausschüsse werden gebildet aus:
  1. den Pfarrerinnen und Pfarrern des jeweiligen Gemeindebezirks;
  2. den Presbyterinnen und Presbytern des jeweiligen Gemeindebezirks;
  3. weiteren vom Presbyterium berufenen Gemeindegliedern gemäß § 3 Absatz 2 dieser Satzung;
  4. Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst bzw. mit Beschäftigungsauftrag nehmen an den Sitzungen des Bezirksausschusses ihres Gemeindebezirks mit beratender Stimme teil;
  5. Pfarrer und Pfarrerinnen, denen ein Wohnbereich in einem Bezirk oder ein Fachbereich übertragen ist, können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, auch wenn sie nicht Pfarrer oder Pfarrerin des Bezirks sind.
( 2 ) Jeder Bezirksausschuss wählt aus seinen Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
( 3 ) Zu den Zusammenkünften der Bezirksausschüsse können sachkundige Gemeindeglieder zur Beratung hinzugezogen werden.
( 4 ) Über die Arbeit in den Gemeindebezirken wird dem Presbyterium auf jeder seiner turnusmäßigen Sitzungen mündlich und durch Übersendung der von den Sitzungen zu fertigenden Protokolle berichtet (Bericht aus den Bezirken). Die Protokolle der Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden des Ausschusses und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen, alsbald dem oder der Vorsitzenden des Presbyteriums zuzuleiten und dort aufzubewahren, um mit der Einladung zur nächsten Presbyteriumssitzung allen Mitgliedern des Presbyteriums zugestellt werden zu können.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse tagen zwischen den turnusmäßigen Presbyteriumssitzungen, mindestens jedoch viermal im Jahr. Die Sitzungen werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
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§ 5
Aufgaben der Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Bezirksausschüsse sind in allen Fragen der Gemeindearbeit im Gemeindebezirk grundsätzlich anzuhören. Sie arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und weiterer ihnen vom Presbyterium gegebenen Rahmenbeschlüsse.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
  1. Die Verwendung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel und deren Verwaltung und Verteilung für Inventar, Verbrauchsmittel und Betriebsausgaben;
  2. die Konzeption der Gemeindearbeit im Gemeindebezirk;
  3. die Überprüfung der im Gemeindebezirk vorhandenen Einrichtungen und Gebäude sowie die Weiterleitung konkreter Vorschläge an den Haupt- und Finanzausschuss sowie die Festlegung von Richtlinien zur Benutzung der Gebäude in ihrem Gemeindebezirk;
  4. die Durchführung und Koordinierung von Gemeindeveranstaltungen im Gemeindebezirk entsprechend der im Presbyterium verabschiedeten Jahresplanung;
  5. die Kontaktpflege zu den im Bezirk ansässigen Schulen, Vereinen, Gemeinschaften und Parteien;
  6. die ordnungsgemäße Durchführung des kirchlichen Unterrichts. Sie wirken bei der Prüfung der Konfirmandinnen und Konfirmanden mit;
  7. die Sammlung und Abführung der Kollekten sowie Festlegung freier Kollekten nach Vorgabe des Presbyteriums.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse tragen die Verantwortung für die Gottesdienste in ihrem Bezirk. Dazu gehören auch Festlegungen über die Orte und Zeiten der Gottesdienste unter Berücksichtigung der endgültigen Bestätigung durch das Presbyterium gemäß Artikel 57 Absatz 1 f) KO10#, über die Ordnung der Gottesdienste nach Maßgabe der in der UEK gültigen Agenden, die Durchführung von Sondergottesdiensten und die Mitwirkung bei Amtshandlungen wie z. B. Taufen und Konfirmationen.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse beraten über:
  1. die Planung und Koordinierung der Aufgaben der Kirchengemeinde im Sinne der Artikel 7 bis 9, 56 und 57 der Kirchenordnung11# und wirken dadurch prägend am Bild der Kirchengemeinde mit;
  2. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
  3. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks und leiten die Anträge zur weiteren Beschlussfassung an den Haupt- und Finanzausschuss weiter;
  4. über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Gemeindebezirk zugeordnet sind;
  5. die Erstellung von Dienstanweisungen und die Durchführung des Dienstes.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse können Vorschläge für die Neubesetzung einer Pfarrstelle machen.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse unterbreiten weiter Vorschläge für die Besetzung des geschäftsführenden Ausschusses, soweit Mitglieder aus ihrem Gemeindebezirk zu benennen sind, und für erforderliche Nachberufungen von Presbyterinnen und Presbytern ihres Gemeindebezirkes.
( 7 ) Der Erlass einer ausführlichen Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse bleibt dem Presbyterium vorbehalten.
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§ 6
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Koordinierung, Planung und Durchführung der Gemeindearbeit bezirksübergreifend einen Haupt- und Finanzausschuss.
( 2 ) Im Haupt- und Finanzausschuss müssen beide Gemeindebezirke vertreten sein.
( 3 ) Für besondere Vorhaben kann das Presbyterium beratende Ausschüsse gemäß Artikel 73 der Kirchenordnung12# bilden.
( 4 ) Wenn durch die Kirchenordnung, Kirchengesetze oder diese Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt wird, wählen die Mitglieder eines Ausschusses die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Das Presbyterium ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, über die Ausschussarbeit mündlich und durch Protokolle zu unterrichten, die spätestens drei Wochen nach einer Ausschusssitzung vorliegen müssen. Die Fachausschüsse können zur Beratung bestimmter Fragen sachkundige Gemeindeglieder als Gäste einladen.
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§ 7
Haupt- und Finanzausschuss

( 1 ) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören an:
  1. der oder die Vorsitzende des Presbyteriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses;
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeinde;
  3. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister;
  4. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister;
  5. die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse.
( 2 ) Das Presbyterium kann bis zu vier weitere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen.
( 3 ) Die Ziele des Haupt- und Finanzausschusses bestehen darin,
  1. die Sitzungsdauer der Presbyteriumssitzungen durch entsprechende Vorarbeit verkürzen und ihren Verlauf straffen zu können;
  2. die Effizienz der Presbyteriumsarbeit durch eine zeitnahe Umsetzung von Beschlüssen zu steigern.
( 4 ) Die Aufgaben des Haupt- und Finanzausschusses bestehen darin:
  1. die Presbyteriumssitzungen vorzubereiten. Hierzu gehören insbesondere die Terminierungen von und die Einladungen zu Sitzungen des Presbyteriums, die Erstellung einer Tagesordnung und die Vorbereitung oder Weiterleitung von Beschlussvorlagen;
  2. dem Presbyterium einen Entwurf der Jahresplanung der Gemeindeaktivitäten zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen;
  3. dem Presbyterium den Haushaltsplan vorzuschlagen und die Einhaltung der einzelnen Ansätze zu überwachen;
  4. Ausgaben bis zu einer durch Beschluss des Presbyteriums festzusetzenden Höhe zu beschließen;
  5. Entscheidungen des Presbyteriums in Bau- und Grundstücksangelegenheiten, insbesondere über Vermietung, Verpachtung, Bestellung von Erbbaurechten und anderen Rechten vorzubereiten. Bei Baumaßnahmen, deren voraussichtliche Kosten einen vom Presbyterium durch Beschluss festzusetzenden Betrag nicht überschreiten, entscheidet der Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel selbstständig;
  6. Finanzierungsmöglichkeiten für Bau- und andere Maßnahmen zu entwickeln.
( 5 ) Der geschäftsführende Ausschuss ist zugleich Ausschuss für Personalfragen und legt entsprechende Vorschläge dem Presbyterium zur endgültigen Entscheidung vor. Er stellt Überlegungen zur Personalplanung an, betreibt die Personalentwicklung, trägt Sorge für die Fortbildung und Weiterqualifizierung der Mitarbeitenden, nimmt Anregungen und Vorschläge der Mitarbeitervertretung entgegen und bereitet Einstellungsverfahren, Dienstanweisungen, Abmahnungen oder andere Entscheidungen vor. Verträge werden unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreis vorbereitet.
( 6 ) Der Ausschuss tagt spätestens zwei Wochen vor der nächsten turnusmäßigen Presbyteriumssitzung, mindestens sechsmal pro Jahr und ist von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Das Sitzungsprotokoll ist von dem oder der Vorsitzenden des Ausschusses und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen und mit der Einladung zur nächsten Presbyteriumssitzung allen Mitgliedern des Presbyteriums zuzustellen.
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§ 8
Dienst-/Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht ergibt sich aus den dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften oder wird durch Beschluss des Presbyteriums oder die jeweiligen Dienstanweisungen geregelt.
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§ 9

Diese Satzung gilt für fünf Jahre. Sie kann nach diesem Zeitraum ggf. überprüft und überarbeitet werden.
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§ 10
Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 50
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ Nr. 1
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9 ↑ Nr. 800
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10 ↑ Nr. 1
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11 ↑ Nr. 1
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12 ↑ Nr. 1