.§ 1
Geltungszeitraum von: 31.01.2001
Geltungszeitraum bis: 28.02.2012
Satzung des Kirchenkreises Bochum
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2001
Aufgrund von Artikel 102 Abs. 21# und 104 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 in der Fassung vom 14. Januar 1999 beschließt die Kreissynode des Kirchenkreises Bochum folgende Satzung:
####§ 1
1 Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der Skriba oder dem Skriba und fünf Synodalältesten. 2 Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten werden je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt.
#§ 2
(
1
)
1 Von der Kreissynode werden Ständige Ausschüsse gebildet.
2 Die Ständigen Ausschüsse haben die Aufgabe, die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises zu unterstützen. 3 In den jeweiligen ihnen zugeordneten Fachbereichen sollen sie die Arbeit der dort tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter laufend beraten und unterstützen.
4 Folgende Ständige Ausschüsse werden gebildet:
- Erwachsenen- und Familienbildung
- Frauenarbeit
- Gottesdienst, Liturgik und Kirchenmusik
- Haushaltsplanausschuss
- Industrie- und Sozialarbeit
- Jugendarbeit
- Kindergartenarbeit
- Mission und Ökumene
- Nominierungsausschuss
- Öffentlichkeitsarbeit
- Planung und Strukturen
- Religionsunterricht und Katechetik
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Seelsorge und Beratung
5 Weitere Ständige Ausschüsse können gebildet werden.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse werden von der Kreissynode berufen. 2 Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
3 Die Anzahl der Mitglieder eines Ständigen Ausschusses soll zehn Mitglieder in der Regel nicht übersteigen.
(
3
)
1 Für die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse werden keine Vertreterinnen oder Vertreter berufen. 2 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Ausschusses ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausschusses. 3 Weder der Ausschuss noch der Kreissynodalvorstand sind dabei an frühere Vorschläge des Nominierungsausschusses gebunden.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Ständigen Ausschüsse richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode. 2 Die Ständigen Ausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung der Kreissynode neu gebildet.
3 Die Ständigen Ausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Superintendentin oder vom Superintendenten einberufen, in der die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gewählt werden.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Ständigen Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich, jedoch sind die Ständigen Ausschüsse berechtigt, Sachkundige und Gäste einzuladen. 2 Die Superintendentin oder der Superintendent oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Kreissynodalvorstandes hat das Recht, jederzeit an den Sitzungen der Ständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(
6
)
Zu den Sitzungen der Ständigen Ausschüsse sind die in den jeweiligen Fachbereichen tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme hinzuzuziehen, wenn wichtige Angelegenheiten ihrer Arbeitsbereiche zu entscheiden sind.
#§ 3
(
1
)
1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende soll den Ausschuss in der Regel einmal im Monat einberufen. 2 Sie oder er muss den Ausschuss einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent oder der Kreissynodalvorstand es verlangen.
(
2
)
1 Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 2 Zwischen dem Datum der Einladung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von einer Woche liegen, falls nicht etwas anderes vom Ausschuss festgelegt wird.
(
3
)
1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordnungsgemäßen Mitgliederbestandes anwesend ist. 2 Für das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung gemäß Artikel 108, Abs. 3-63#, sinngemäß.
(
4
)
1 Über die Verhandlungen des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Ort, Datum und Dauer der Sitzung,
- die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer,
- die Tagesordnung,
- die Beschlüsse im Wortlaut mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis,
- Angaben über den wesentlichen Inhalt der Beratungen, wenn das zur Erläuterung der Beschlüsse notwendig ist.
2 Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung durch Beschluss des Ausschusses zu genehmigen. 3 Danach ist die Niederschrift der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Vervielfältigung und zum Versand an die Mitglieder des Ausschusses zu geben.
(
5
)
1 In der Geschäftsführung des Ausschusses wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende von der Superintendentur unterstützt. 2 Das gilt insbesondere für die Einladung von Sitzungen, die Herstellung bzw. 3 Beschaffung und Versand von Arbeitsunterlagen, die Vervielfältigungen des Protokolls und die Führung der Akten des Ausschusses. 4 Bei den Synodalakten wird für jeden Ständigen Ausschuss eine besondere Akte geführt.
#§ 4
(
1
)
1 Die Ständigen Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Fachbereiche selbständig wahr. 2 Die Ständigen Ausschüsse sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich. 3 Von diesen Gremien können den Ständigen Ausschüssen besondere Arbeitsaufträge erteilt werden.
4 Die Ständigen Ausschüsse stehen den Kirchengemeinden und dem Gesamtverband auf Anfrage beratend zur Verfügung. 5 Diese sind ihrerseits verpflichtet, die Arbeit der Ständigen Ausschüsse nach besten Kräften zu unterstützen.
(
2
)
1 Die Ständigen Ausschüsse sind berechtigt, die Ergebnisse ihrer Arbeit sowie Anträge über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode zu richten. 2 Falls der Kreissynodalvorstand mit dem Inhalt der jeweiligen Vorlage nicht übereinstimmt, gibt er seine abweichende Stellungnahme der Kreissynode gleichzeitig bekannt. 3 Die Veröffentlichung oder Weitergabe von Arbeitsergebnissen der Ständigen Ausschüsse bedarf der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ständigen Ausschüsse. 2 Er informiert sich laufend über die Ausschussarbeit und sorgt für die Erledigung von Arbeitsaufträgen. 3 Er sorgt ferner dafür, dass die Ständigen Ausschüsse untereinander über den Stand der Beratungen laufend informiert werden. 4 Zu diesem Zweck werden die Sitzungsprotokolle aller Ständigen Ausschüsse regelmäßig allen Ausschussvorsitzenden zugeleitet.
(
4
)
1 Mindestens einmal jährlich sind die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse zu einem umfassenden Erfahrungsaustausch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Kreissynodalvorstand einzuladen. 2 Die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse nehmen an dieser Sitzung mit beratender Stimme teil.
(
5
)
1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Ständigen Ausschusses ist zu der Sitzung des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme einzuladen, wenn wichtige Angelegenheiten seines Fachbereiches zu entscheiden sind. 2 Vor einer Entscheidung des Kreissynodalvorstandes soll die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses eingeholt werden, wenn die oder der Ausschussvorsitzende es beantragt.
(
6
)
Für den Fall, dass mehrere Ständige Ausschüsse an einer Sachfrage arbeiten und eine Einigung über die Zuständigkeit nicht hergestellt werden kann, entscheidet der Kreissynodalvorstand.
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7
)
1 Die Ständigen Ausschüsse erstatten der Kreissynode jährlich einen Bericht über ihre Arbeit. 2 Diese Berichte sind der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Aufnahme in ihren oder seinen Jahresbericht einzureichen.
(
8
)
1 Ist ein Ständiger Ausschuss arbeitsunfähig, so stellt der Kreissynodalvorstand die Arbeitsunfähigkeit des Ständigen Ausschusses durch Beschluss fest und gibt seinen Beschluss den Ausschussmitgliedern bekannt. 2 Auf ihrer nächsten Tagung entscheidet die Kreissynode über die Neubildung oder die ersatzlose Auflösung des Ständigen Ausschusses.
#§ 5
(
1
)
1 Für die Arbeit der Ständigen Ausschüsse in den verschiedenen Fachbereichen werden im Haushaltsplan der Kreissynode Mittel bereitgestellt. 2 Über die Höhe der jeweiligen Ansätze entscheidet die Kreissynode im Rahmen der Haushaltsplanberatung. 3 Die Ständigen Ausschüsse sind berechtigt, Anträge über die Höhe der bereitgestellten Mittel an den Kreissynodalvorstand zu richten, der die Anträge mit seiner Stellungnahme an den Haushaltsplanausschuss weiterleitet.
(
2
)
1 Die Ständigen Ausschüsse verfügen über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für Sachausgaben ihres Arbeitsbereiches in eigener Verantwortung. 2 Soweit Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 300,-- DM übersteigen, ist vor Erteilung eines Auftrages die Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten einzuholen.
(
3
)
1 Die Berechtigung zum Unterschreiben der Kassenanweisungen (Anordnungsbefugnis) kann gem. 2 § 89 der Verwaltungsordnung4# auf Beschluss des Kreissynodalvorstandes der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses übertragen werden, um die Ausschussarbeit und die laufende Abwicklung des Haushaltsplanes zu erleichtern und zu vereinfachen.
#§ 6
(
1
)
Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ständigen Ausschüsse nicht befugt.
(
2
)
1 Zusätzliche Einzelfragen des Verfahrens der Ausschussarbeit können durch Beschlüsse des jeweiligen Ständigen Ausschusses geregelt werden. 2 Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Kreissynodalvorstand.
(
3
)
Aufgrund der Bestimmungen der Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen vom 19.06.1986 gilt für den Rechnungsprüfungsausschuss eine besondere Geschäftsordnung.
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4
)
Jedem stimmberechtigten Mitglied der Ständigen Ausschüsse ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen.
#§ 7
1 Die Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Bochum vom 8. November 1975 außer Kraft.