.Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte
####§ 1
§ 21#
§ 3
§ 42#
§ 54#
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte
(Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte – BVOTb NRW)
Vom 30. November 2011
(KABl. 2012 S. 3)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte | 16. Dezember 2016 | § 2 Abs. 3 Satz 1 | geändert | |
§ 4 Abs. 4 Satz 2 | geändert | ||||
§ 5 | neu gefasst |
Auf Grund des § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales verordnet:
#§ 1
Beihilfeanspruch
(
1
)
1 Tarifbeschäftigte im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, erhalten in Geburts- und Krankheitsfällen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen. 2 Voraussetzung ist, dass ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde und weiterhin ununterbrochen fortbesteht. 3 Aufwendungen, die nach einer Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, sind nicht beihilfefähig.
(
2
)
1 Für Tarifbeschäftigte, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beihilfe anteilig entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gezahlt wird. 2 Dies gilt nicht für Tarifbeschäftigte, die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummern 2, 4, 5 und 6 und Absatz 2 SGB V versicherungsfrei sind.
(
3
)
1 Soweit ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte besteht, werden Beihilfen nur gewährt, wenn der Anspruch in Höhe der – ohne Berücksichtigung des Schadensersatzanspruchs – zustehenden Beihilfe an den Arbeitgeber abgetreten wird. 2 Der Anspruch darf nicht zum Nachteil des Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden.
#§ 21#
Gesetzlich versicherte Tarifbeschäftigte
(
1
)
1 Pflichtversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Tarifbeschäftigte, denen nach § 257 SBG V ein Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht oder die nach § 224 SGB V beitragsfrei versichert sind, sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung dem Grunde nach zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. 2 Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen, an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V wählen oder nach § 13 Absatz 4 SGB V erhalten, sowie Aufwendungen bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages nach dem SGB V übernimmt, sind nicht beihilfefähig.
(
2
)
Als Sach- oder Dienstleistungen gelten auch Geldleistungen bei künstlicher Befruchtung, bei kieferorthopädischer Behandlung, bei Arznei- und Verbandmitteln, bei Heilmitteln, bei häuslicher Krankenpflege, bei Haushaltshilfe und bei Hilfsmitteln.
(
3
)
1 Besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gegen die Kranken- oder Unfallversicherung, sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Mehrkosten für Zahnfüllungen, sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen beihilfefähig; die beihilfefähigen Aufwendungen sind um den dem Grunde nach zustehenden höchstmöglichen Zuschuss zu kürzen. 2 Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Gebühren (auch Praxisgebühren) sowie Aufwendungen für von der Erstattung der Kasse ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sind nicht beihilfefähig.
(
4
)
Aufwendungen für ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-Vater-Kind Kuren sowie ambulante Kurmaßnahmen der in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung Versicherten sind dann beihilfefähig, wenn die Versicherungsträger die Bewilligung einer vergleichbaren Maßnahme im Widerspruchsverfahren abgelehnt haben und der Amts- oder Vertrauensarzt die Durchführung der Maßnahme als notwendig bezeichnet.
#§ 3
Privat versicherte Tarifbeschäftigte
(
1
)
1 Bei privat versicherten Tarifbeschäftigten, die
- nach § 257 SGB V einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten, oder
- nach dem 31. Dezember 1998 in eine private Krankenversicherung übergetreten sind und denen ein Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht, oder
- deren Beitrag nach § 207a SGB III übernommen wird,
sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen. 2 Übersteigt die Hälfte des Beitrags zu einer privaten Krankenversicherung den zustehenden Beitragszuschuss nach § 257 SGB V, gelten die Leistungen der privaten Krankenversicherung nur im Verhältnis des Beitragszuschusses zur Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages als Leistungen im Sinne des Satzes 1. 3 Maßgebend sind die Beiträge und der Beitragszuschuss im Zeitpunkt der Antragstellung.
(
2
)
Hinsichtlich der Aufwendungen für ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-Vater-Kind Kuren sowie ambulante Kurmaßnahmen gilt § 2 Absatz 4 sinngemäß.
#§ 42#
Sonderfälle
(
1
)
1 Beihilfen werden auch an Tarifbeschäftigte gewährt,
- die über die Bezugszeit der vom Arbeitgeber gewährten Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig sind,
- für die Bezugszeit von Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Mutterschutzgesetz,
solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei der Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 45 Absatz 3 Satz 1 SGB V sowie für die Zeitdauer einer Eltern- oder Pflegezeit oder eines Wahlvorbereitungsurlaubs. 3 In den Fällen des Satzes 1 und 2 wird die Beihilfe in dem Umfang gewährt, in dem sie während der Zeit mit Anspruch auf Entgelt zu zahlen gewesen wäre (§ 1 Absatz 2).
(
2
)
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (einschließlich der Aufwendungen für Behandlungspflege) sind nicht beihilfefähig.
(
3
)
1 Waldarbeiter erhalten Beihilfen, sofern sie Stammarbeiter sind und zu erwarten ist, dass sie auch im laufenden Kalenderjahr die erforderliche Zahl an Tariftagen zur Erhaltung der Stammarbeitereigenschaft erreichen werden. 2 Waldarbeiter, die Stammarbeiter sind, erhalten auch Beihilfen zu Aufwendungen, die während der witterungsbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. 3 Der Beihilfeantrag kann erst nach Wiederaufnahme der Arbeit gestellt werden. 4 Voraussetzung ist, dass die Arbeit nach Aufforderung unverzüglich wieder aufgenommen worden ist. 5 § 1 Absatz 2 gilt entsprechend. 6 Für Waldarbeiter gelten witterungsbedingte Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht als Unterbrechung in Fällen, in denen die Gewährung einer Beihilfe von einer ununterbrochenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst abhängig gemacht wird.
(
4
)
1 Dauerangestellte und Dienstordnungsangestellte, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beziehen, und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten Beihilfen wie Versorgungsempfänger (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BVO NRW3#). 2 Dies gilt auch für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem Betreuungsbedarf.
#§ 54#
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2011 entstanden sind.
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1 ↑ § 2 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte vom 16. Dezember 2016.
1 ↑ § 2 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte vom 16. Dezember 2016.