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Geltungszeitraum von: 01.01.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Satzung
zur Struktur des Kirchenkreises Hamm

Vom 5. Dezember 2003

(KABl. 2004 S. 96)

Auf Grund des Art. 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# hat die Kreissynode des Kirchenkreises folgende Satzung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Zahl der Synodalältesten wird gemäß Art. 107 Abs. 1 der Kirchenordnung2# auf sechs Mitglieder festgesetzt.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand besteht demnach aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Scriba und sechs weiteren Mitgliedern.
( 3 ) Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten werden je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.
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§ 2

( 1 ) Die Kreissynode bildet gemäß Art. 102 der Kirchenordnung3# folgende ständige Ausschüsse:
  1. Rechnungsprüfungsausschuss
  2. Finanzausschuss
  3. Nominierungsausschuss
  4. Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortung und Umwelt
  5. Theologischer Ausschuss
  6. Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
  7. Partnerschaftsausschuss
  8. Jugendausschuss
  9. Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
  10. Schulausschuss
  11. Strukturausschuss
  12. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
  13. Frauenausschuss
( 2 ) Das ständige Verfahren der Bildung, der Geschäftsführung sowie der Leitung der ständigen Ausschüsse wird durch die Geschäftsordnung der Kreissynode geregelt, soweit Kirchengesetze oder Satzungen nichts anderes bestimmen.
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§ 3

( 1 ) Es wird ein Kreiskirchenamt in Hamm errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt ist für die Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises, der Superintendentin oder des Superintendenten und der Kirchengemeinden des Kirchenkreises zuständig.
( 3 ) Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird durch die vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
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§ 4

( 1 ) Die Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
( 2 ) Entgegenstehende Vorschriften des Kirchenkreises werden durch diese Satzung aufgehoben.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1