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Geltungszeitraum von: 28.09.2007

Geltungszeitraum bis: 30.12.2011

Satzung
für die Evangelische Kirchengemeinde Werdohl

Vom 10. Mai 2007

(KABl. 2007 S. 217)

Inhaltsübersicht1#

Die Evangelische Kirchengemeinde Werdohl gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 73,74und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus. Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium kommt in der Regel monatlich zusammen. Es wird schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vor Sitzungstermin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende eingeladen.
( 3 ) Die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten kann das Presbyterium nicht übertragen:
  1. die verantwortliche Planung und Lenkung der kirchengemeindlichen Arbeit
  2. die allgemeinen Grundsätze für die kirchliche Arbeit und die Behandlung wichtiger kirchlicher, theologischer und konzeptioneller Fragen
  3. die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer
  4. die Wahl der Mitglieder der Bezirks-, Fach- und beratenden Ausschüsse
  5. die Aufhebung und Veränderung von Gemeindegrenzen
  6. die Feststellung des Haushaltsplans und ggf. der Kostendeckungspläne sowie die Abnahme der Jahresrechnungen und ggf. der Baurechnungen
  7. die Festsetzung des Investitionsprogramms für Baumaßnahmen
  8. die Feststellung des Personalstellenplans
  9. die Verfügung über Gemeindevermögen und die Veräußerung und Belastung von Gebäuden und Grundvermögen, soweit es sich um Vorgänge handelt, die nach der Verwaltungsordnung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterliegen
  10. ggf. die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
  11. die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr, soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
  12. die Änderung der Satzung.
( 4 ) Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt 18, und zwar
  • für den Christuskirchenbezirk 6,
  • für den Friedenskirchenbezirk 6,
  • für den Kreuzkirchenbezirk 6.
Bei den Presbyteriumswahlen bildet der Pfarrbezirk Christus- und Friedenskirche jeweils einen eigenen Wahlbezirk. Der Kreuzkirchenbezirk besteht aus zwei Wahlbezirken Königsburg und Pungelscheid.
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§ 2
Bezirksausschüsse

( 1 ) Für die kirchliche Arbeit in den einzelnen Gemeindebezirken werden folgende Bezirksausschüsse gebildet:
  • 1. Christuskirchenbezirk,
  • 2. Friedenskirchenbezirk,
  • 3. Kreuzkirchenbezirk (einschließlich Paulus-Gemeindehaus).
( 2 ) Die Bezirksausschüsse nehmen ihre Aufgabe im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 3 ) Den Bezirksausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen:
  1. Regelungen der Bereiche Gottesdienst und Amtshandlungen sowie Kirchlicher Unterricht für den jeweiligen Gemeindebezirk im Rahmen der Ordnung der Gemeinde;
  2. Durchführung der missionarisch-diakonischen Aufgaben, der Seelsorge, der Erwachsenenbildung, der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder sowie der übrigen Gemeindearbeit für den jeweiligen Gemeindebezirk, jeweils in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachausschüssen;
  3. Beschlussfassung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel;
  4. Erstellung von Vorschlägen zur Instandhaltung der Gebäude und der Grundstücke, Planung von baulichen Veränderungen;
  5. Vorbereitung von Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplans in Abstimmung mit dem jeweiligen Fachausschuss bis zur Gehaltsgruppe BAT-KF IV b;
  6. Vorbereitung von Einstellungen und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Abstimmung mit dem jeweiligen Fachausschuss ab der Gehaltsgruppe BAT-KF IV a aufwärts.
( 4 ) Von den Sitzungen der Bezirksausschüsse sind Protokolle zu erstellen, die den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben sind.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse werden durch das Presbyterium aus den im Gemeindebezirk gewählten Mitgliedern des Presbyteriums gebildet. Hierzu können weitere Mitglieder, durch Presbyteriumsbeschluss als haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitende oder als sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben, hinzuberufen werden. Die Zahl der hinzuberufenen Mitglieder darf die Zahl der gewählten Presbyteriumsmitglieder nicht erreichen.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus ihrer Mitte, er oder sie müssen Presbyteriumsmitglieder sein.
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§ 3
Fachausschüsse

Das Presbyterium gliedert seine Arbeit nach Fachbereichen und bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben folgende Fachausschüsse:
  1. Fachausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Personal (geschäftsführender Ausschuss);
  2. Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder;
  3. Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  4. Fachausschuss für Diakonie.
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§ 4
Mitglieder der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der jeweils ersten Sitzung des Presbyteriums nach der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter vom Presbyterium gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ausschuss aus, findet eine Nachberufung durch das Presbyterium für die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes statt.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben bis zu neun Mitglieder. In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Die Zahl der hinzuberufenen Mitglieder darf die Zahl der Mitglieder der gewählten Presbyteriumsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
( 3 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aus deren Mitte gewählt. Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind berechtigt – soweit sie nicht selbst Mitglieder der Fachausschüsse sind – an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
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§ 5
Aufgaben der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes, des Stellenplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben folgende Aufgaben:
  1. die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls für die Ausführung der Arbeiten zu sorgen;
  2. Sachausgaben im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zu beschließen. In eigener Zuständigkeit dürfen im Rahmen des Haushaltsplanes Ausgaben bis zu 5.000 € getätigt werden. Für den Geschäftsführenden Ausschuss erhöht sich diese Ermächtigung bis 15.000 € (Ausnahme: Bauunterhaltsmaßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel), jedoch nur nach Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums und der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters in jedem Einzelfall;
  3. Personaleinstellungen bis zu der Gehaltsgruppe BAT-KF IV b vorzunehmen;
  4. Personaleinstellungen der Gehaltsgruppen BAT-KF IV a und darüber hinausgehend dem Presbyteriums vorzuschlagen und Vorschläge für die entsprechenden Dienstanweisungen vorzubereiten;
  5. Baumaßnahmen für den Fachbereich vorzuschlagen;
  6. Die Fachaufsicht für die Fachbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu übernehmen. Diese kann an andere Personen übertragen werden.
( 3 ) Weitere Aufgaben können vom Presbyterium an die Fachausschüsse zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Presbyterium übertragen werden.
( 4 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse. Sie unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
( 5 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die fortlaufend zu nummerieren sind. Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums zuzuleiten.
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§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit

Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dazu werden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen oder in gemeinsamer Sitzung entschieden. Wird das Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 7
Fachausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Personal
(Geschäftsführender Ausschuss)

( 1 ) Der Fachausschuss für Finanzen. Liegenschaften und Personal ist zugleich geschäftsführender Ausschuss des Presbyteriums. Er wird aus der Mitte des Presbyteriums gebildet. Jeder Pfarrbezirk ist mit einem Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss vertreten. Geborene Mitglieder sind der oder die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende, der Finanzkirchmeister oder die Finanzkirchmeisterin und der Baukirchmeister oder die Baukirchmeisterin.
( 2 ) Der Ausschuss wird in der Regel monatlich oder nach Bedarf einberufen.
( 3 ) Der Ausschuss hat im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt folgende Aufgaben:
  1. die Vorbereitung und Durchführung der verantwortlichen Planung und Lenkung der kirchengemeindlichen Arbeit;
  2. die Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse;
  3. die Planung und Vorbereitung des Haushalts für das Presbyterium, sowie der Kostendeckungspläne, der Abnahme der Jahresrechnungen und ggf. der Baurechnungen;
  4. Entscheidungen über Personal- und Finanzangelegenheiten im Rahmen des Haushalts, des Stellenplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums im Rahmen der unter § 5 Absatz 2 genannten Kompetenzen;
  5. Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerungen und Belastungen vom Immobilien im Rahmen der unter § 5 Absatz 2 genannten Kompetenzen;
  6. Stellungnahmen zu Rechnungsprüfungsangelegenheiten;
  7. ggf. Vorbereitung bei der Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zur Beschlussfassung im Presbyterium;
  8. Vorbereitung der Entwicklung der Perspektiven und Strukturen für die gemeindliche Arbeit zur Beschlussfassung im Presbyterium;
  9. Die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit.
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§ 8
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

Der Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus der Trägerschaft von Tageseinrichtungen für Kinder für die Kirchengemeinde ergeben. Namentlich unterstützt und begleitet er die theologische und praktische Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde.
Er hat folgende Aufgaben:
  1. Anregung und Vorbereitung von Personaleinstellungen und -entlassungen im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt und der Mitarbeitervertretung im Rahmen der Regelungen nach § 5 Absatz 2 Buchstabe c und d;
  2. Anregung von Bau-, Instandhaltungs- und Ausstattungsmaßnahmen für Tageseinrichtungen;
  3. Erstellung und Überwachung der Aufnahmekriterien;
  4. Erarbeitung von Vorschlägen für Öffnungs- und Schließungszeiten.
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§ 9
Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördert und unterstützt die gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere die Arbeit der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er fördert die Arbeit der örtlich bestehenden Jugendwerke und -verbände und koordiniert die Arbeit.
( 2 ) Er entwickelt das Konzept der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit und sorgt für die Durchführung von Maßnahmen, durch die Kinder und Jugendliche zu einem Leben mit Jesus Christus gewonnen werden können.
( 3 ) Er hält die Verbindung zu freikirchlichen, katholischen und den übrigen Jugendgruppen sowie zum kreiskirchlichen Kinder- und Jugendreferat und dem Jugendamt der Stadt.
( 4 ) Er vertritt die Kirchengemeinde in den Belangen der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit.
( 5 ) Er übt die Fachaufsicht über die haupt- und nebenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit aus, soweit diese nicht auf jemand anderen übertragen wird.
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§ 10
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Der Fachausschuss für Diakonie plant, koordiniert und verantwortet die diakonischen Aktivitäten der Kirchengemeinde Werdohl. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:
  1. beratende Begleitung der Hausaufgabenhilfe;
  2. beratende Begleitung der Werdohler Tafel;
  3. Verwaltung der gesamtgemeindlichen Diakoniegelder;
  4. Kontaktpflege zu den Heimen, diakonisch tätigen Einrichtungen und Gruppen im Stadtgebiet, wie z.B. Behinderten- oder Selbsthilfegruppen, Haus Wegwende, Märkische Werkstätten, Heime und Pflegedienste;
  5. Vorbereitung und Entwicklung diakonischer Konzepte für die Gemeinde;
  6. Kontaktpflege zur kreiskirchlichen Diakonie und zu anderen helfenden, staatlichen Stellen.
( 2 ) Der Fachausschuss wird aus der Mitte des Presbyteriums gebildet. Ihm gehören mindestens ein Pfarrer oder eine Pfarrerin sowie aus jedem der Bezirke mindestens ein Presbyter oder eine Presbyterin an. Bis zu drei weitere Mitglieder können als Sachkundige vom Ausschuss in Absprache mit dem Presbyterium stimmberechtigt hinzuberufen werden
( 3 ) Der Fachausschuss tagt mindestens viermal jährlich. Zwischen den Sitzungen führen der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende, die der Ausschuss für je 4 Jahre beruft, in Absprache miteinander die Geschäfte. Ausgaben über 200 € bedürfen des vorherigen Beschlusses des Ausschusses.
( 4 ) Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit überprüft der Ausschuss einmal jährlich die Verwendung der für die Bereiche Hausaufgabenhilfe und Werdohler Tafel eingegangenen Spendengelder.
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§ 11
Beratende Ausschüsse (Ausschüsse für besondere Aufgaben)

Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben wie z. B. Theologie, Kirchenmusik, Gemeindeaufbau/Ökumene, Öffentlichkeitsarbeit usw. Gemeindeausschüsse mit beratender Funktion berufen. Diese Ausschüsse stehen dem Presbyterium bei den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben beratend zur Seite. Die Ausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern. Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die Anzahl der Mitglieder und beruft in der Regel die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
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§ 12
Schlussbestimmungen

( 1 ) Berechtigungen, die nach dieser Satzung der oder dem Vorsitzenden eines Fachausschusses eingeräumt sind, gelten im Vertretungsfall automatisch für die jeweilige Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
( 2 ) Sind mehrere Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister bestellt, so gelten die Berechtigungen nach dieser Satzung für jede Kirchmeisterin oder jeden Kirchmeister.
( 3 ) Entstehen Zweifel über Regelungen dieser Satzung, so entscheidet das Presbyterium.
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§ 13
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 1