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Satzung für die „Schule in der Widum“,
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt
Geistige Entwicklung in Lengerich

Vom 4. Juli 2011

(KABl. 2011 S. 197)

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1Der Ev. Kirchenkreis Tecklenburg ist Träger der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in Lengerich. 2Für diese Einrichtung erlässt die Kreissynode gemäß Artikel 104 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen (KO)2# in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Buchstabe g und § 8 der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Tecklenburg3# in der Fassung vom 1. Dezember 2008 (KABl. 2008 S. 340) folgende Satzung:
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§ 1
Auftrag

1Die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in der Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Tecklenburg hat als evangelische Einrichtung die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler im Geist des Evangeliums von Jesus Christus zu erziehen. 2Sie hat den Schülerinnen und Schülern unter den Bedingungen ihrer Behinderung zur Erschließung und Bewältigung ihrer Umwelt sowie zur sozialen Integration zu verhelfen. 3Diese Erziehung ist durch therapeutische, pflegerische und fürsorgerische Maßnahmen zu unterstützen.
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§ 2
Name

Die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung führt den Namen „Schule in der Widum“.
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§ 3
Siegel

1Das Schulsiegel entspricht dem Siegel des Kirchenkreises. 2Es ist ergänzt durch den Namen der Schule. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt das Siegel.
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§ 4
Rechtsstellung

(1) Die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ist eine staatlich genehmigte Ersatzschule gemäß dem Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010.
(2) Es gelten die Bestimmungen der Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen4# vom 12./13. Februar 1997 (KABl. 1997 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 5
Organe

1Alle Rechte und Pflichten des Trägers werden durch die Kreissynode und in ihrem Auftrag durch den Kreissynodalvorstand wahrgenommen. 2In Erfüllung ihrer Aufgaben werden Kreissynode und Kreissynodalvorstand durch das Kuratorium unterstützt.
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§ 6
Kreissynode

(1) Die Kreissynode beschließt über die Errichtung und Schließung der Einrichtung.
(2) Die Kreissynode beschließt über den Haushaltsplan und Stellenplan und nimmt die Jahresrechnung nach Prüfung durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle der Ev. Kirche von Westfalen entgegen und erteilt Entlastung.
(3) Die Kreissynode beruft die Mitglieder des Kuratoriums.
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§ 7
Kreissynodalvorstand

(1) Die Aufgabe des Kreissynodalvorstandes ist es, dafür zu sorgen, dass der gesamte Dienst der Schule in rechter Weise getan wird.
(2) Demgemäß hat der Kreissynodalvorstand folgende Aufgaben:
  1. Vorlage des Haushaltsplanes und Stellenplanes an die Kreissynode zur Beschlussfassung;
  2. Vorlage der Jahresrechnung an die Kreissynode zur Erteilung der Entlastung nach Prüfung durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle der Ev. Kirche von Westfalen;
  3. Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
  4. Verfügung über das Vermögen, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hergabe von Darlehen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
  5. Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellungen sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen;
  6. Entscheidung über alle Personalangelegenheiten der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertretung sowie der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber;
  7. der Kreissynodalvorstand vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
(3) Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für das Kuratorium erlassen, die auch Einzelheiten zur Geschäftsführung enthält.
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§ 8
Kuratorium

(1) 1Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Schulleitung gehört dem Kuratorium mit beratender Stimme an. 3Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kreissynode für vier Jahre berufen. 4Eine erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. 5Der Berufungszeitraum richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode.
(2) Das Kuratorium wählt zu Beginn der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Das Kuratorium nimmt seine Aufgaben im Rahmen des Haushaltsplans und sonstiger Rahmenbeschlüsse des Kreissynodalvorstandes wahr.
(4) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung über den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Jahresrechnung sowie Weiterleitung an den Kreissynodalvorstand;
  2. Entscheidung über Vertragsabschlüsse mit Dienstleistern;
  3. Entscheidung aller Personalangelegenheiten für die privatrechtlich Beschäftigten mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 Buchstabe f dieser Satzung genannten Fälle.
    Zu den Personalangelegenheiten gehören Einstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe arbeitsrechtlicher Regelungen in befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen innerhalb des errechneten Stellenrahmens, Änderungen der vereinbarten Arbeitszeit (Stundenumfang) sowie Beendigung von Arbeitsverhältnissen;
  4. Entscheidung über Personalangelegenheiten des sonstigen Betreuungspersonals;
  5. Beratung des Kreissynodalvorstandes und Vorbereitung von Beschlüssen zur Vorlage beim Kreissynodalvorstand;
  6. Entscheidung über Bau- und Investitionsmaßnahmen im Rahmen des vom Kreissynodalvorstand beschlossenen Investitionsplanes;
  7. Entgegennahme eines jährlichen Berichtes von der Schulleitung über deren Arbeit.
(5) Die oder der Vorsitzende ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums.
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§ 9
Verwaltung

Die Verwaltungsarbeiten der Schule werden von Verwaltungskräften im Rahmen des Stellenplanes unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Richtlinien des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausstattung der Ersatzschulen des Landes mit Verwaltungskräften beim Kreiskirchenamt ausgeführt.
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§ 10
Vermögen

Das Vermögen der Einrichtung wird als Sondervermögen im Kirchenkreis geführt.
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§ 11
Auflösung

Bei Auflösung der Schule hat der Kirchenkreis das Vermögen ausschließlich für diakonische Aufgaben zu verwenden.
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§ 125#
Inkrafttreten

1Die Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
3Die bisherige Satzung vom 29. November 1999 (KABl. 2000 S. 161) in der Fassung der Änderung vom 22. Juni 2009 (KABl. 2009 S. 218) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 4600.
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4 ↑ Nr. 420.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2011.
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