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Geltungszeitraum von: 11.11.2000

Geltungszeitraum bis: 31.08.2011

Satzung für die „Schule in der Widum“, Schule für Geistigbehinderte und den „Heilpädagogischen Kindergarten in der Widum“ in Lengerich

in der Fassung vom 29. November 1999

(KABl. 2000 S. 161)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle.
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Schule in der Widum und des Heilpädagogischen Kindergartens
22. Juni 2009
§ 8 Abs. 1
neu gefasst
Der Kirchenkreis Tecklenburg ist Träger der Schule für Geistigbehinderte und des Heilpädagogischen Kindergartens in Lengerich. Für diese Einrichtungen erlässt die Kreissynode gemäß Artikel 104 der Kirchenordnung2# in Verbindung mit den §§ 7 Absatz 1 und 8 Absatz 2 der Kreissatzung des Kirchenkreises Tecklenburg3# vom 7. Juli 1986, geändert durch Beschluss vom 28. Mai 1990, folgende Satzung:
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§ 1
Auftrag

Die Sonderschule für Geistigbehinderte und der Heilpädagogische Kindergarten in der Trägerschaft des Kirchenkreises Tecklenburg haben als evangelische Einrichtungen die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler und die Kindergartenkinder im Geist des Evangeliums von Jesus Christus zu erziehen. Sie haben den Schülerinnen und Schülern und den Kindergartenkindern unter den Bedingungen ihrer Behinderung zur Erschließung und Bewältigung ihrer Umwelt sowie zur sozialen Integration zu verhelfen. Diese Erziehung ist durch therapeutische, pflegerische und fürsorgerische Maßnahmen zu unterstützen.
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§ 2
Namen der Einrichtungen

Die Schule für Geistigbehinderte führt den Namen „Schule in der Widum“, der Kindergarten führt den Namen „Heilpädagogischer Kindergarten in der Widum“.
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§ 3
Siegel

Das Schulsiegel entspricht dem Siegel des Kirchenkreises. Es ist ergänzt durch den Namen der Schule. Die Schulleiterin/der Schulleiter führt das Siegel.
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§ 4
Rechtliche Rahmenbedingungen

Die gesetzlichen Bestimmungen finden Anwendung in der jeweils gültigen Fassung.4#
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§ 5
Organe des Trägers

Alle Rechte und Pflichten des Trägers werden durch die Kreissynode und in ihrem Auftrag durch den Kreissynodalvorstand wahrgenommen. In Erfüllung ihrer Aufgaben werden Kreissynode und Kreissynodalvorstand durch das Kuratorium unterstützt.
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§ 6
Die Kreissynode

  1. Die Kreissynode beschließt über die Errichtung und Schließung der Einrichtungen. Die Errichtung und Schließung der Schule bedürfen darüber hinaus der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
  2. Die Kreissynode beschließt über die Haushaltspläne und Stellenpläne und nimmt die Jahresrechnungen der Einrichtungen nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Kirchenkreises und durch die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) entgegen und erteilt Entlastung.
  3. Die Kreissynode beruft die Mitglieder des Kuratoriums.
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§ 7
Der Kreissynodalvorstand

Unbeschadet der Aufgaben der Leitungen der Schule und des Heilpädagogischen Kindergartens liegt die Gesamtverantwortung beim Kreissynodalvorstand als Organ des Kirchenkreises im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 der Kirchenordnung5#.
Seine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass der gesamte Dienst der Schule und des Kindergartens in rechter Weise getan werden.
Der Kreissynodalvorstand führt seine Geschäfte im Rahmen und nach Maßgabe der bestehenden Gesetze, der Kirchenordnung6# und der Verwaltungsordnung7# für die Evangelische Kirche von Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie nach dieser Satzung.
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes sind insbesondere:
  1. Vorlage der Haushaltspläne und der Stellenpläne an die Kreissynode zur Beschlussfassung,
  2. Vorlage der Jahresrechnungen an die Kreissynode zur Erteilung der Entlastung nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Kirchenkreises und die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung),
  3. Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  4. Verfügung über das Vermögen, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hergabe von Darlehen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  5. Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellungen sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  6. Entscheidung über alle wichtigen Maßnahmen, die vom Kuratorium vorgeschlagen werden,
  7. Erlass der Geschäftsordnung für das Kuratorium,
  8. Ernennungen und Beförderungen der Schulleiterin/des Schulleiters und ihrer (ihres)/seiner (seines) Stellvertreterin/Stellvertreters sowie der Lehrkräfte als Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte (Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber) und Einstellung der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindergartens auf Vorschlag des Kuratoriums,
  9. Ausfertigungen der Ernennungsurkunden und Abschluss von Verträgen nach § 7 Ziffer 8 sowie Erlass von Dienstanweisungen,
  10. Genehmigung von Verträgen zwischen Mitgliedern des Kuratoriums und der Schulleitung/Kindergartenleitung,
  11. Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen.
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§ 88#
Das Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium ist ein Ausschuss im Sinne von Art. 102 Absatz 1 der Kirchenordnung9# und besteht aus sieben Mitgliedern. Die Schulleitung/Kindergartenleitung gehört dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kreissynode für vier Jahre berufen. Eine erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Der Berufungszeitraum richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Das Kuratorium wählt zu Beginn der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Aufgaben des Kuratoriums:
  1. Aufstellung der Haushaltspläne und der Stellenpläne der Einrichtungen, sowie die Legung der Jahresrechnungen nach Prüfung durch die obere Schulaufsichtsbehörde zwecks Vorlage beim Kreissynodalvorstand,
  2. Führung von Geschäften der laufenden Verwaltung; sie gelten im Namen des Kreissynodalvorstandes auf das Kuratorium übertragen, soweit sich nicht der Kreissynodalvorstand für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat,
  3. Entscheidung aller Personalangelegenheiten, mit Ausnahme der in § 7 Ziffer 8 genannten Fälle, die der Entscheidung des Kreissynodalvorstandes vorbehalten sind. Zu den Personalangelegenheiten gehören Einstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe arbeitsrechtlicher Regelungen in befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen im Rahmen der von der Kreissynode beschlossenen Stellenpläne, Eingruppierungen aufgrund von tariflich vorgeschriebenen Zeit- und Bewährungsaufstiegen, Änderungen der vereinbarten Arbeitszeit (Stundenumfang) sowie Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
  4. Abschluss von Verträgen nach § 8 Ziffer 3 durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Kuratoriums oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder durch die Verwaltungsleiterin/den Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter,
  5. Personalangelegenheiten der Zivildienstleistenden,
  6. Vorbereitung von Beschlüssen zur Vorlage beim Kreissynodalvorstand, auch in personalrechtlichen Angelegenheiten gem. § 7 Ziffer 8 und 9,
  7. Entscheidung über Bau- und Investitionsmaßnahmen im Rahmen des vom Kreissynodalvorstand beschlossenen Investitionsplanes,
  8. Entgegennahme eines jährlichen Berichtes von Schulleitung und Kindergartenleitung über deren Arbeit.
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§ 9
Verwaltung

Die Verwaltungsarbeiten für die Schule werden von Verwaltungskräften im Rahmen des Stellenplanes unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Richtlinien des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausstattung der Ersatzschulen des Landes mit Verwaltungskräften beim Kreiskirchenamt ausgeführt.
Die trägerbezogenen Verwaltungsaufgaben für den Kindergarten werden ebenfalls durch das Kreiskirchenamt erledigt.
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§ 10
Vermögen

Das Vermögen der Einrichtungen wird als Sondervermögen im Kirchenkreis geführt.
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§ 11
Auflösung der Einrichtungen

Bei Auflösung der Schule und des Kindergartens hat der Kirchenkreis das Vermögen ausschließlich für diakonische Aufgaben zu verwenden.
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§ 1210#
Inkrafttreten

Die Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft11#.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 4600
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4 ↑ Die Schule für Geistigbehinderte ist eine staatlich genehmigte Ersatzschule gemäß dem Ersten Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. 5. 1994.Die Bestimmungen der Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12./13. Februar 1997 (Nr. 420) – KABl. S. 36 ff. – finden entsprechend Anwendung.Für den Heilpädagogischen Kindergarten gelten die entsprechenden staatlichen Vorschriften.
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 800
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8 ↑ § 8 Abs. 1 neu gefasst durch die Änderung der Satzung der Schule in der Widum und des Heilpädagogischen Kindergartens vom 22. Juni 2009.
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9 ↑ Nr. 1
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10 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 10. November 2000.