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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 30.04.2011

Ordnung für die Vergütung
der kirchlichen Auszubildenden
(AzubiVergO)1#

Vom 26. März 2003

(KABl. 2003 S. 129)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ordnung für die Vergütung der kirchlichen Auszubildenden 2003
21. August 2008
Überschrift und Kurzbezeichnung
geändert
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
2
ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen
12. Dezember 2008
§ 2
neu gefasst
3
ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
2. Juli 2010
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
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§ 12#
Ausbildungsvergütung

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Abs. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)3# beträgt monatlich
ab 01.08.2010
bis 31.8.2011
Euro
ab 01.09.2011
Euro
im ersten
Ausbildungsjahr
695,55
703,22
im zweiten
Ausbildungsjahr
744,98
753,20
im dritten
Ausbildungsjahr
790,30
799,02
im vierten
Ausbildungsjahr
853,18
862,59
( 2 ) Für die Feststellung des nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 2 maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der Vorhergehenden angeschlossen hat.
Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 entsprechend.
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§ 24#
Zulagen, Zuschläge

Den Auszubildenden können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gezahlt werden, die Angestellten nach § 16 BAT-KF5# zustehen.
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§ 3
Unterkunft und Verpflegung

( 1 ) Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 monatlich um 134,86 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 monatlich um 136,21 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 um monatlich 137,57 Euro gekürzt.
( 2 ) Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergütung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 monatlich um 34,62 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 monatlich um 34,97 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 monatlich um 35,32 Euro gekürzt. Gewährt der Ausbildende nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 monatlich um 100,24 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 monatlich um 101,24 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 monatlich um 102,25 Euro gekürzt.
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§ 4
Außerkrafttreten6#

Die Ordnung für die Vergütung der kirchlichen Auszubildenden 2000 (AzubiVergO 2000) vom 1. Dezember 2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002, für die nach Abschnitt 9 vom Geltungsbereich ausgenommenen Auszubildenden mit Ablauf des 25. März 2003, außer Kraft.

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1 ↑ Überschrift und Kurzbezeichnung geändert durch ARR vom 21. August 2008.
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2 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 21. August 2008; § 1 Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 2. Juli 2010
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3 ↑ Nr. 1500
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4 ↑ § 2 neu gefasst durch ARR vom 12. Dezember 2008.
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5 ↑ Nr. 1100
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6 ↑ Das Inkrafttreten erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 2003.