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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 30.06.2011

Satzung
des Evangelischen Fachverbandes
der Tageseinrichtungen für Kinder
in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe

(KABl. 2001 S. 68)

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

Im Jahre 1922 wurde der Fachverband als „Evangelischer Kinderpflegeverband für Westfalen und Lippe“ mit dem Ziel gegründet, die vom evangelischen Glauben geprägte Arbeit mit Kindern zu fördern und zu begleiten, die Träger zu beraten und sich durch die Mitgestaltung an gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit und für eine kinder- und familienfreundliche Gesellschaft einzusetzen.
Die Arbeit in dem „Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder“ ist diesem Auftrag verbunden und versteht ihn als Teil des gemeindlichen Auftrags, Gottes Liebe in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Dabei soll Kindern und ihren Familien die Möglichkeit gegeben werden, christliche Traditionen kennen zu lernen und Glaube als gelebtes Miteinander zu erfahren.
In der Bindung an diesen kirchlichen Auftrag gibt sich der Fachverband auf der Grundlage der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung:
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen ”Evangelischer Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe”.
  2. Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Träger der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, soweit sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e.V. oder des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e.V. sind.
  3. Er führt seine Aufgaben im engen Einvernehmen mit den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen und Lippe durch. Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen vertritt die Mitglieder als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege gegenüber staatlichen und kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie im Zusammenhang mit den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege.
  4. Der Fachverband hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins und hat seinen Sitz in Münster.
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§ 2
Aufgabe und Zweck

Aufgaben des Fachverbandes sind insbesondere:
  1. Die Zusammenfassung der Trägerinteressen in den Bereichen der pädagogischen Arbeit und der Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder;
  2. die Beratung von und Beschlussfassung zu fachlichen und fachpolitischen Grundsatzpositionen für die Diakonischen Werke im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder;
  3. das Aufstellen von fachlichen Standards und Grundsätzen für die Arbeit der Mitglieder;
  4. die Mitarbeit im Fachverband auf Bundesebene und anderen fachlichen Zusammenschlüssen, Vertretung in Fachkonferenzen;
  5. die Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch zentrale und regionale Angebote zu fachlichen Fortbildungen, Tagungen und Projekte;
  6. die Initiierung, Förderung und Unterstützung von Modellprojekten.
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§ 3
Durchführung der Aufgaben des Fachverbandes

  1. Die Durchführung der Aufgaben geschieht in ständiger Zusammenarbeit mit den Trägern und in besonderer Weise mit den in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Westfalen und im Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche Verantwortlichen und deren beauftragte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  2. Das Diakonische Werk Westfalen stellt dem Fachverband Personal und Sachmittel für die Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung. Die Vertretung des Diakonischen Werkes Westfalen im Vorstand des Fachverbandes übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus, die im Diakonischen Werk Westfalen für diesen Bereich zuständig sind.
  3. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
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§ 4
Mitglieder

  1. Mitglieder des Fachverbandes sind die auf dem Gebiet der Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e.V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e.V. Gastmitglieder der Diakonischen Werke sind auch Gastmitglieder des Fachverbandes.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt,
    1. wenn der Träger keine Aufgaben der Tageseinrichtungen für Kinder mehr durchführt;
    2. durch Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen bzw. im Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche.
  3. Mitglieder haben die finanziellen Lasten der Arbeit des Fachverbandes mit zu tragen.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind:
  1. die Delegiertenkonferenz;
  2. der Vorstand.
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§ 6
Delegiertenkonferenz

1.
Die Delegiertenkonferenz besteht aus den gewählten Delegierten der Mitglieder, den Mitgliedern des Vorstandes und der Vertreterin oder dem Vertreter des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
2.
Die Delegierten der Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
je zwei Delegierte aus dem Bereich eines jeden Kirchenkreises der Evangelischen Kirche von Westfalen;
zwei Delegierte aus dem Bereich der Lippischen Landeskirche;
zwei Delegierte, die von den nicht verfasst kirchlichen Mitgliedern gewählt werden.
Bei der Abstimmung richtet sich die Anzahl der Stimmen der Delegierten nach der Zahl der von ihnen vertretenen Tageseinrichtungen:
Delegierte eines Kirchenkreises, in dem weniger als 20 Tageseinrichtungen vorhanden sind, haben je 1 Stimme;
Delegierte eines Kirchenkreises, in dem 20 bis 40 Tageseinrichtungen vorhanden sind, haben je 2 Stimmen;
Delegierte eines Kirchenkreises, in dem 40 bis 60 Tageseinrichtungen vorhanden sind, haben je 3 Stimmen;
Delegierte eines Kirchenkreises, in dem über 60 Tageseinrichtungen vorhanden sind, haben je 4 Stimmen.
3.
Die Mitglieder des Vorstandes des Fachverbandes gehören der Delegiertenkonferenz stimmberechtigt an.
4.
Die oder der vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen benannte Vertreterin oder Vertreter gehört der Delegiertenkonferenz stimmberechtigt an.
5.
Zur Delegiertenkonferenz können fachlich kompetente Personen mit beratender Stimme vom Vorstand eingeladen werden.
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§ 7
Aufgaben der Delegiertenkonferenz

Die Delegiertenkonferenz hat folgende Aufgaben:
  1. Sie berät über Grundsatzfragen und beschließt über fachliche und fachpolitische Grundsatzpositionen für die Diakonischen Werke im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder.
  2. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes.
  3. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
  4. Sie entscheidet über die Übernahme neuer Aufgaben sowie über den Verzicht auf bisherige Aufgaben im Rahmen dieser Satzung.
  5. Sie beschließt über die Grundsätze der Zusammenarbeit des Fachverbandes mit dem Diakonischen Werk Westfalen.
  6. Sie beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Fachverbandes.
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§ 8
Einberufung und Beschlussfassung der Delegiertenkonferenz

  1. Die Delegiertenkonferenz wird durch den Vorstand des Fachverbandes mit einer Tagesordnung schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, einberufen.
  2. Die Delegiertenkonferenz wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie muss darüber hinaus zusammengerufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten dies schriftlich beim Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung beantragt.
  3. Die Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
  4. Ist eine Delegiertenkonferenz nicht beschlussfähig, weil die nach Absatz 3 erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erreicht ist, so ist die nächste Delegiertenkonferenz innerhalb von zwei Wochen mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die Delegiertenkonferenz ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten.
  6. Eine Änderung dieser Satzung oder eine Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenkonferenz, auf der mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sein müssen, mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten erfolgen. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes Westfalen, des Vorstandes des Diakonischen Werkes Lippe und der Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
  7. Die Leitung der Delegiertenkonferenz hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
  8. Über die Delegiertenkonferenz ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Personen, die Mitglieder der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der Lippischen Landeskirche sind oder einer anderen, in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. angeschlossenen Kirchen angehören.
  2. Dem Vorstand gehören an:
    1. Fünf von der Delegiertenkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Personen. Für Delegierte, die in den Vorstand gewählt werden, ist entsprechend nachzuwählen.
    2. Je eine vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und vom Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche benannte Vertretung.
  3. Die koordinierende Referentin oder der koordinierende Referent des Fachbereiches des Diakonischen Werkes Westfalen nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
  4. Die Vorstandsmitglieder zu Absatz 2 a) werden von der Delegiertenkonferenz für die Dauer von vier Jahren im Einklang mit den Presbyteriumswahlen2# gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist unmittelbar auf der nächsten Delegiertenkonferenz eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Es wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend sein müssen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet den Fachverband und ist für die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 verantwortlich.
  2. Der Vorstand beruft die Delegiertenkonferenz ein, bereitet ihre Beschlüsse vor und ist für deren Umsetzung verantwortlich.
  3. Zwischen den Delegiertenkonferenzen berät und beschließt der Vorstand über die fachlichen und fachpolitischen Fragen, soweit nicht Grundsatzpositionen der Arbeit betroffen sind.
  4. Der Vorstand beschließt über die Berufung von Fach-Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften. Der Vorstand kann Regional- bzw. Fachkonferenzen einberufen.
  5. Der Vorstand gewährleistet einen regelmäßigen Austausch und eine enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Fachberatung sowie mit der Fachberaterkonferenz.
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§ 11
Gemeinnützigkeit

  1. Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Fachverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 12
In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2000 beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
  2. Die Satzung vom 14. November 1994, zuletzt geändert am 7. Juli 1995, wird aufgehoben.
  3. Der Fachverband verzichtet auf die Rechtsfähigkeit und beschließt, den Verein im Vereinsregister löschen zu lassen.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Bei der erstmaligen Wahl wird die Wahlperiode verkürzt bis zum Zeitpunkt der nächsten Wahlen der Presbyterien.