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Satzung der „Stiftung Historische Laurentius-Kirche Ferndorf“, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die
Ev. Kirchengemeinde Ferndorf

Vom 10. September 2004

(KABl. 2004 S. 285)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Stiftung Historische Laurentius-Kirche Ferndorf“ der Ev. Kirchengemeinde Ferndorf
28. Oktober 2010
§ 3 Abs. 4
gestrichen
Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Ferndorf hat durch Beschluss vom 23. Juni 2004 die „Stiftung Historische Laurentius-Kirche Ferndorf“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Maßnahmen zum langfristigen Erhalt der historischen Laurentius-Kirche Ferndorf und ihrer Außenanlagen unter Einhaltung denkmalpflegerischer Anforderungen.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 5.000 € zur Verfügung gestellt. Alle Personen, die den Erhalt der historischen Laurentius-Kirche Ferndorf fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Historische Laurentius-Kirche Ferndorf“. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Ferndorf.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Kreuztal-Ferndorf.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Maßnahmen zum langfristigen Erhalt der historischen Laurentius-Kirche Ferndorf und ihrer Außenanlagen unter Einhaltung denkmalpflegerischer Anforderungen.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Förderung der langfristigen Planung von Erhaltungsmaßnahmen,
  • die Förderung der Erfüllung denkmalpflegerischer Anforderungen,
  • die Förderung von Maßnahmen zur Substanzsicherung,
  • die Förderung des Erhalts und der Verbesserung der Einrichtungen,
  • die Förderung des Erhalts und der Verbesserung der historischen Orgel,
  • sonstige Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszweckes nach § 2 (2).
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 32#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 5.000 €. Es wird als Sondervermögen der Ev. Kirchengemeinde Ferndorf verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören. Alle Mitglieder müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist, mindestens fünf Mitglieder müssen der Evangelischen Kirche angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres eines Mitgliedes.
( 6 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 7 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# der EKvW für Presbyterien sinngemäß.
( 8 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterinnen und Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Siegen bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter;
  4. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
( 2 ) Der Stiftungsrat kann ein Kuratorium berufen, das Zwecke der Stiftung fördert.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen, Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Änderung der Satzung;
  3. Auflösung der Stiftung;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Kirchengemeinde Ferndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
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§ 13
Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
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§ 14
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung, gleich aus welchem Grunde, ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen dieser Satzung bis zum Ende der Geltungsdauer gültig.
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§ 154#
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Dezember 2004, in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ § 3 Abs. 4 gestrichen durch Änderung der Satzung der „Stiftung Historische Laurentius-Kirche Ferndorf“ der Ev. Kirchengemeinde Ferndorf vom 28. Oktober 2010.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis. Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. November 2004.