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Geltungszeitraum von: 01.10.1991

Geltungszeitraum bis: 28.02.2011

Satzung
der Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 14. März 1991

(KABl. 1991 S. 173)

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§ 1

Die Hochschule für Kirchenmusik ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen. Auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen wird die Hochschule mitgetragen von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, der Evangelischreformierten Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe und der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Weitere evangelische Kirchen in Deutschland können ihre Beteiligung vereinbaren.
Die Hochschule führt den Namen „Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen“. Ihr Sitz ist Herford.
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§ 2
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten, die die Evangelische Kirche von Westfalen als Rechtsträgerin hat, werden durch deren Leitungsorgane wahrgenommen.
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§ 3
Aufgabe

Die Ausbildung an der Hochschule geschieht auf der Grundlage des Evangeliums. Ziel der künstlerisch-musikalischen Ausbildung ist der Gottesdienst.
Die Hochschule bildet Kirchenmusiker für den hauptamtlichen Dienst in der Kirche aus und dient der Pflege und Fortentwicklung der künstlerischen Kirchenmusik.
Die Ausbildung schließt mit der Diplomprüfung B als erstem berufsqualifizierendem Examen ab. Aufbaustudiengänge sind der Studiengang A und für einzelne Unterrichtsfächer der Studiengang „Künstlerische Ausbildung“.
Die Studienabschlüsse entsprechen den Prüfungen an staatlichen Hochschulen für Musik. Zur Regelung der Studiengänge erlässt die Kirchenleitung eine Studien- und Prüfungsordnung.
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§ 4
Mitglieder

Mitglieder der Hochschule sind
  1. der Rektor,
  2. der Studienleiter,
  3. die Professoren,
  4. die weiteren hauptberuflich tätigen Lehrkräfte,
  5. die nebenberuflich tätigen Lehrkräfte,
  6. die immatrikulierten Studenten,
  7. die sonstigen Mitarbeiter.
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§ 5
Lehrkörper

Zum Lehrkörper gehören die an der Hochschule tätigen Lehrkräfte. Auf sie finden die Einstellungsvoraussetzungen für vergleichbare Lehrkräfte nach dem Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
Die Professoren und die weiteren hauptberuflich tätigen Lehrkräfte müssen der evangelischen Kirche angehören. Bei nebenberuflich tätigen Lehrkräften kann in begründeten Ausnahmefällen vom Erfordernis der Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche abgesehen werden, wenn sie einer anderen christlichen Kirche angehören.
Die Lehrkräfte versehen ihre Lehrtätigkeit nach Maßgabe ihres Dienstauftrages in eigener wissenschaftlicher, künstlerischer und pädagogischer Verantwortung. Ihr kirchlicher Auftrag verpflichtet sie, die Ordnungen der Evangelischen Kirche von Westfalen zu achten.
Die Professoren und die weiteren hauptberuflich tätigen Lehrkräfte werden auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung des Dozentenkollegiums von der Kirchenleitung berufen. Die nebenberuflich tätigen Lehrkräfte werden nach Beratung im Kuratorium vom Rektor im Rahmen des Stellenplanes berufen.
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§ 6
Studierende

Zum Studium an der Hochschule kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein Westfalen erfüllt.
Die Studienbewerber müssen der evangelischen Kirche angehören oder Mitglieder von Kirchen sein, die die Hochschule gemäß § 1 Satz 1 mittragen oder mit denen die Evangelische Kirche von Westfalen in Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) oder einer anderen zwischenkirchlichen Vereinbarung steht.
Studienbewerber, die diese Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können als Gaststudenten zugelassen werden, soweit Studienplätze vorhanden sind. Sie werden in der Regel nicht zu den Prüfungen zugelassen.
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§ 7
Kuratorium

Zur Beratung der Kirchenleitung und zur Mitwirkung bei der Leitung der Hochschule wird nach Maßgabe der mit den beteiligten Kirchen bestehenden Vereinbarungen ein Kuratorium gebildet.
Dem Kuratorium gehören drei Vertreter der Evangelischen Kirche von Westfalen und jeweils ein Vertreter der beteiligten Kirchen an. Die Evangelische Kirche in Deutschland entsendet einen stimmberechtigten Vertreter. Der Rektor und der Studienleiter der Hochschule sowie der Landeskirchenmusikwart nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Das Kuratorium wählt einen westfälischen Vertreter zum Vorsitzenden. Sein Stellvertreter soll einer der beteiligten Kirchen angehören. Das Kuratorium wird für jeweils vier Jahre gebildet.
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen in Besetzungsfällen den Rektor, den Studienleiter und die hauptberuflichen Lehrkräfte vorzuschlagen,
  2. die Studien- und Prüfungsordnungen zu beraten und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Verabschiedung vorzuschlagen,
  3. die beteiligten Kirchen bei der Erstellung von Prüfungsordnungen für A- und B-Kirchenmusiker zu beraten,
  4. über alle Fragen der Ausbildung zu beraten,
  5. den Haushalts- und Stellenplan zu beraten und dem Landeskirchenamt für die Aufstellung des landeskirchlichen Haushaltsplans vorzulegen,
  6. über Fragen der Hochschulordnung zu beschließen.
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§ 8
Rektor

Der Rektor leitet die Hochschule. Ständiger Vertreter des Rektors ist der Studienleiter.
Der Rektor nimmt im Auftrage der Kirchenleitung die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Lehrkörpers wahr und ist Dienstvorgesetzter der sonstigen Mitarbeiter. Er ist für die Ordnung und die Verwaltung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus.
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§ 9
Dozentenkollegium

Die Professoren und die weiteren haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrkräfte der Hochschule bilden das Dozentenkollegium.
Das Kollegium tritt zu regelmäßigen Konferenzen zusammen, in denen insbesondere über Ausbildung und Lehrgestaltung, Qualifikation der Studierenden und Personalfragen beraten wird.
An den Konferenzen nehmen die Mitglieder des Studentenrates mit beratender Stimme teil.
Die Dozentenkonferenz wird vom Rektor geleitet.
Das Nähere regelt die Hochschulordnung.
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§ 10
Studentenschaft

Die Studierenden der Hochschule bilden die Studentenschaft.
Zu ihrer ständigen Vertretung wählt die Studentenschaft drei ihrer Mitglieder zum Studentenrat für die Dauer von zwei Semestern. Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft der Hochschule in allen Angelegenheiten des Lehrbetriebes. An der Dozentenkonferenz nimmt er mit beratender Stimme teil.
Der Studentenrat beruft die Studentenversammlung ein, der alle Studierenden gemäß Absatz 1 angehören. Sie berät über Angelegenheiten der Hochschule.
Das Nähere regelt die Hochschulordnung.
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§ 11
Sonstige Mitarbeiter

Zu den sonstigen Mitarbeitern zählen alle in den Dienstbereichen Verwaltung, Bibliothek und Gebäude/Anlagen tätigen Angestellten und Hilfskräfte.
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§ 12
Mitarbeiter-Vertretung

Die Mitarbeiter wählen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen die Mitarbeitervertretung, welche die Belange aller Mitarbeiter der Hochschule wahrnimmt.
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§ 13
Vollversammlung

In Angelegenheiten, die für die Gesamtheit der Mitglieder der Hochschule von Belang sind, kann der Rektor die Professoren, die weiteren hauptberuflichen und die nebenberuflichen Lehrkräfte, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiter zu einer Vollversammlung einberufen.
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§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 14. März 1979 (KABI. 1979 S. 81) außer Kraft.