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Geltungszeitraum von: 01.08.1992

Geltungszeitraum bis: 31.03.2011

Studien- und Prüfungsordnung
für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für
die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge – PrüfOKiMu –)1#

Vom 24. Juni 1992

(KABl. 1992 S. 125)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstellen
KABl. u. a.
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen
17. Juli 2003
Überschrift
Kurzbez.
eingefügt
Einleitungsformel
geändert
§ 8a
eingefügt
§ 16 Abs. 3 a.d.
geändert
§ 16 Abs. 3 a.e.
geändert
§ 16 Abs. 3 b.b.
geändert
§ 18 a.d.
geändert
§ 18 b.b.
geändert
§ 24
aufgehoben
§ 37
aufgehoben
2
Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen
14. Oktober 2005
§ 21 Abs, 4 Satz 2
gestrichen
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat aufgrund von § 3 Satz 7 der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik vom 14. März 1991 (KABl. 1991 S. 173)2# folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen erlassen3#:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Das Studium an der Hochschule soll die Studierenden auf das Tätigkeitsfeld als hauptberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu künstlerischer und pädagogischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln im Dienst der Kirche befähigt werden.
( 2 ) Im Studiengang Evangelische Kirchenmusik B für hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst (erster berufsqualifizierender Abschluss) beträgt die Regelstudienzeit acht Semester.
( 3 ) Im Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik A für hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst in Stellen von besonderer Bedeutung beträgt die Regelstudienzeit vier Semester.
( 4 ) Im Aufbaustudiengang Künstlerische Ausbildung beträgt die Regelstudienzeit vier Semester. Das Studium schließt mit der Künstlerischen Reifeprüfung in dem gewählten Studienfach ab.
( 5 ) Die Entscheidung über eine Abkürzung oder Verlängerung der Studiendauer wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffen.
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§ 2

Die Zulassung zum Studium an der Hochschule setzt neben der Erfüllung der in den §§ 9, 25 bzw. § 39 genannten Aufnahmebedingungen des jeweiligen Studienganges die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche oder zu einer Kirche voraus, die die Hochschule mitträgt oder mit der die Evangelische Kirche von Westfalen in Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) oder einer anderen zwischenkirchlichen Vereinbarung steht.
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§ 3

( 1 ) Die Prüfungen werden vor dem Prüfungsausschuss der Evangelischen Kirche von Westfalen abgelegt.
( 2 ) Die obligatorischen Fächer, die nur während eines Teils der Studienzeit unterrichtet werden, und die fakultativen Fächer können nach Absolvieren der jeweiligen Mindestsemesterzahl schon vor dem Studienabschluss geprüft werden.
( 3 ) Die Mitglieder, der Vorsitzende/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses werden vom Landeskirchenamt widerruflich auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
( 4 ) Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Er/sie bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die jeweiligen Fachprüfungen.
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§ 4

Fachlich gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsstätten können anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
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§ 5

( 1 ) Alle Prüfungsleistungen an der Hochschule werden mit den Noten "sehr gut" (1), "recht gut" (1-2), "gut" (2), "befriedigend" (3), "ausreichend" (4), "mangelhaft" (5) oder "ungenügend" (6) bewertet.
( 2 ) Für die Bildung der Gesamtnote gelten folgende Bewertungen:
1*
= 0,75
2+
= 1,75
3+
= 2,75
4+
= 3,75
5
= 5,00
1
= 1,00
2
= 2,00
3
= 3,00
4
= 4,00
6
= 6,00
1-2
= 1,50
2-
= 2,25
3-
= 3,25
4-
= 4,25
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§ 6

( 1 ) Ist der Prüfling durch von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Bei Krankheit kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
( 2 ) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird diese beim nächsten Prüfungstermin fortgeführt.
( 3 ) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstage oder zu einzelnen Prüfungsfächern nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 7

( 1 ) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 2 ) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände des Absatzes 1 und über etwa zu ergreifende Maßnahmen trifft der Prüfungsausschuss.
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§ 8

Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Ob eine zweite Wiederholung stattfinden darf, entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 8 a4#

„Mit der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt (Urkunde A und B) durch das Landeskirchenamt (§ 3 Kirchenmusikgesetz der EKU vom 15. Juni 19965# [KABl. 1996 S. 321]) erhält die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker das Recht, sich um eine A- bzw. B- Kirchenmusikerstelle zu bewerben.“
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II. Studiengang Evangelische Kirchenmusik B

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§ 9

( 1 ) Zum Studium im Studiengang Evangelische Kirchenmusik B können Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzen,
  2. eine hinreichende musikalische Vorbildung besitzen,
  3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 2 ) Der Rektor/die Rektorin kann in begründeten Einzelfällen vom Erfordernis des Absatzes 1a) befreien, wenn die Bewerber/die Bewerberinnen eine besondere musikalische Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweisen.
( 3 ) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist an den Rektor/die Rektorin zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein ausführlicher Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,
  3. ein ärztliches Gesundheitszeugnis,
  4. Nachweise über die musikalische Vorbildung,
  5. eine Konfirmationsbescheinigung,
  6. ein pfarramtliches Zeugnis,
  7. ein behördliches Führungszeugnis.
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§ 10

( 1 ) Über die Zulassung entscheidet der Rektor/die Rektorin. Sie wird von dem Ergebnis einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht.
( 2 ) In der Aufnahmeprüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Gehörbildung:
    Erkennen von Intervallen und drei- bzw. vierstimmigen Akkorden, Erfassen eines einfachen rhythmischen Beispiels und leichter Zweistimmigkeit, Vomblattsingen einer leichten Chorstimme (musik-theoretische Elementarkenntnisse),
  2. Singen
    und
    Sprechen:
    Vortrag eines Kirchen- oder Volksliedes,
  3. Klavierspiel:
    Vortrag eines Werkes von J. S. Bach, einer leichten klassischen Sonate, eines romantischen Werkes und eines Werkes aus dem 20. Jahrhundert,
  4. Orgelspiel:
    Vortrag einiger Stücke im Schwierigkeitsgrad des e-Moll-Präludiums aus Band III der Peters-Ausgabe von J. S. Bach oder der Choralbearbeitung "Nun bitten wir den Heiligen Geist" von D. Buxtehude, Choralspiel.
( 3 ) Spielt der Bewerber/die Bewerberin noch ein anderes Instrument, so kann die Aufnahmeprüfung auf seinen/ihren Wunsch entsprechend erweitert werden.
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§ 11

Die Ausbildung gliedert sich in obligatorische Ganzzeitfächer (G), obligatorische Kurzzeitfächer (K) und fakultative Fächer (F). Sie umfasst folgende Bereiche:
a.
Instrumentaler
a.a. Orgelliteraturspiel (G)
Bereich
a.b. Gottesdienstliches Orgelspiel (G)
a.c. Klavierspiel (G)
a.d. Blechbläserspiel (K, 3 Semester)
a.e. Drittinstrument (F)
a.f. Rhythmik (K, 3 Semester)
b.
Kantoraler
b.a. Chorleitung (G)
Bereich
b.b. Bläserchorleitung (F, 3 Semester)
b.c. Gesang, Stimmbildung und Sprechen (G)
b.d. Gemeindesingen (K)
c.
Musiktheoretischer
c.a Gehörbildung (G)
Bereich
c.b. Tonsatz (G)
c.c. Generalbassspiel (K, 4 Semester)
c.d. Partiturspiel (K, 4 Semester)
d.
Wissenschaftlicher
d.a Liturgik (K, 4 Semester)
Bereich
d.b. Hymnologie (K, 4 Semester)
d.c. Liturgisches Singen (K, 2 Semester)
d.d. Bibelkunde, Glaubenslehre, Kirchenkunde (K, 5 Semester)
d.e. Orgelkunde (K, 2 Semester)
d.f. Musikgeschichte (K, 2 Semester)
d.g. Formenkunde (K, 2 Semester)
d.h. Literatur- und Instrumentenkunde (K, 2 Semester)
d.i. Kirchliche Rechtskunde (K, 2 Semester)
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§ 12

( 1 ) Die Prüfung wird jeweils zum Abschluss eines Studiensemesters abgenommen.
( 2 ) Bei der Prüfung in den einzelnen Fächern müssen mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken. Sie bilden die Prüfungskommission.
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§ 13

Vorgezogene Fachprüfungen sind Bestandteil der Prüfung. Sie dürfen als solche im Falle des Nichtbestehens nur einmal wiederholt werden. Eine auch bei Wiederholung nicht bestandene Vorgezogene Fachprüfung kann im Rahmen der Abschlussprüfung ein zweites Mal wiederholt werden.
Zensuren der Vorgezogenen Fachprüfungen werden im Anschluss an die Prüfung den Examinanden mitgeteilt.
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§ 14

( 1 ) Die Studierenden richten einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung für B-Kirchenmusiker an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
( 2 ) In Ausnahmefällen können zur Prüfung auch Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die ihre kirchenmusikalische Vorbildung auf andere Weise erworben haben. Die Zulassung wird von dem Ergebnis einer Vorprüfung abhängig gemacht.
( 3 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein ausführlicher Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,
  3. ein behördliches Führungszeugnis,
  4. eine Konfirmationsbescheinigung,
  5. ein pfarramtliches Zeugnis,
  6. bei Bewerbern und Bewerberinnen gemäß Absatz 2: der Nachweis ihrer kirchenmusikalischen Ausbildung,
  7. ggf. der Nachweis einer bestandenen C-Prüfung.
( 4 ) Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen einen ablehnenden Bescheid hat der Betroffene/die Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat die Möglichkeit der Beschwerde beim Landeskirchenamt.
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§ 15

( 1 ) Zur Prüfung ist eine schriftliche Hausarbeit aus dem Gebiet der Liturgik, der Hymnologie oder der Geschichte und Praxis der Kirchenmusik einzureichen. Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Themen im Einvernehmen mit den Fachdozenten/Fachdozentinnen.
( 2 ) Für die Anfertigung der Arbeit stehen dem Prüfling zwölf Wochen zur Verfügung.
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§ 166#

( 1 ) Die weitere Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen sowie in einen praktischen und mündlichen Teil.
( 2 ) Die schriftliche Prüfung umfasst
  1. Tonsatz (Klausur), 5 Stunden
  2. Gehörbildung (Klausur), 45 Minuten
( 3 ) Die praktische und mündliche Prüfung umfasst
a.
Instrumentaler Bereich
a.a.
Orgelliteraturspiel, 40 Minuten, Dreifachwertung
a.b.
Gottesdienstliches Orgelspiel, 30 Minuten, Dreifachwertung
a.c.
Klavierspiel, 30 Minuten, Zweifachwertung
a.d.
Blechbläserspiel, 20 Minuten
a.e.
Drittinstrument, 20 Minuten
a.f.
Rhythmik, 20 Minuten
b.
Kantoraler Bereich
b.a.
Chorleitung, 40 Minuten, Dreifachwertung
b.b.
Bläserchorleitung, 35 Minuten Probe inkl. Einblasen, 5 Minuten Kolloquium
b.c.
Gesang, Stimmbildung und Sprechen, 20 Minuten, Zweifachwertung
b.d.
Gemeindesingen, 15 Minuten
c.
Musiktheoretischer Bereich
c.a.
Gehörbildung, 10 Minuten, Zweifachwertung
c.b.
Tonsatz, 15 Minuten, Zweifachwertung
c.c.
Generalbassspiel, 10 Minuten
c.d.
Partiturspiel, 15 Minuten
d.
Wissenschaftlicher Bereich
d.a.
Liturgik, 15 Minuten, Zweifachwertung
d.b.
Hymnologie, 15 Minuten
d.c.
Liturgisches Singen, 10 Minuten
d.d.
Bibelkunde, Glaubenslehre, Kirchenkunde, 20 Minuten
d.e.
Orgelkunde, 15 Minuten
d.f.
Musikgeschichte, 15 Minuten
d.g.
Formenkunde, 15 Minuten
d.h.
Literatur- und Instrumentenkunde, 15 Minuten
d.i.
Kirchliche Rechtskunde, 10 Minuten
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§ 17

In der schriftlichen Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Tonsatz:
    Eine mindestens dreistimmige polyphone cantusfirmus-Bearbeitung für beliebige Besetzung. Aussetzen eines bezifferten Generalbasses, ein vierstimmiger Kantionalsatz für gemischten Chor oder Blechbläser.
  2. Gehörbildung:
    Ein schwieriges einstimmiges, ein polyphonzweistimmiges und ein homophonvierstimmiges Musikdiktat.
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§ 187#

In der praktischen und mündlichen Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
a.
Instrumentaler Bereich
a.a.
Orgelliteraturspiel:
Drei Orgelwerke verschiedener Stilepochen, darunter ein Werk von J. S. Bach. Ein Werk zum Selbststudium (Frist zur Einstudierung: acht Wochen). Stichproben aus dem Repertoire (Orgelwerke mittleren Schwierigkeitsgrades aus verschiedenen Stilepochen, darunter zwölf Choralvorspiele einschließlich fünf aus dem Orgelbüchlein). Vomblattspielen leichterer Orgelliteratur.
a.b.
Gottesdienstliches Orgelspiel:
Mit drei Tagen Vorbereitungszeit:
Organistendienst in einem Hauptgottesdienst: Improvisierte Intonationen und cantus-firmus-Bearbeitungen in verschiedenen Formen. Begleitsätze zu verschiedenartigen Liedern (auch manualiter, auch mit obligatem cantus-firmus und transponiert).
Ohne Vorbereitungszeit, extemporiert:
Intonationen und Begleitsätze zu Kirchenliedern nach dem Gesangbuch und nach einem Choralbuch. Liturgische Weisen. Motivische Modulationen. Auswendigspielen von Kirchenliedern (Stichproben aus einer vorgelegten Liste). Nachweis der musikalischen Gestaltung eines Gottesdienstes.
a.c.
Klavierspiel:
Vortrag von je einem Klavierwerk mittleren Schwierigkeitsgrades aus Barock, Klassik oder Romantik und Moderne. Liedbegleitung (Kunstlied). Vomblattspiel.
a.d.
Blechbläserspiel:
Vortrag von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen, solistisch oder mit Begleitung oder in kleinem Ensemble. Auswendigspielen eines Chorals (von drei vorgegebenen Chorälen).
a.e.
Drittinstrument:
Vortrag von zwei selbstgewählten Werken. Vomblattspiel leichter Literatur. Bei Melodieinstrumenten auch unvorbereitetes Transponieren von Kirchenliedern.
a.f.
Rhythmik:
Elementarkenntnisse in Rhythmik und Schlagwerk. Körperbezogene Unabhängigkeitsübungen. Geräuschinstrumente. Stabspiele. Instrumentenkunde. Spielpraxis. Instrumentierung von einfachen Spielstücken.
b.
Kantoraler Bereich
b.a.
Chorleitung:
Mit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen: Probenarbeit an einem vom Prüfling selbständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk unter Berücksichtigung von Chorerziehung und chorischer Stimmbildung. Dirigieren eines dem Chor bekannten Werkes. Pädagogische und organisatorische Grundfragen. Chorische Stimmbildung und Stimmpflege (u. a. Hilfen zum Vomblattsingen und Methodik der Chorprobe). Theorie und Praxis der Kindersingarbeit.
Grundlagen der Orchesterleitung. Einrichtung einer Kantate, Partitur. Probenmethodik.
b.b.
Bläserchorleitung:
Mit einer Woche Vorbereitungszeit: Probenarbeit an einem vom Prüfling selbstständig vorbereiteten mittelschweren Bläserstück. Kenntnis des Instrumentariums. Kenntnisse im Bereich Blastechnik und Probenmethodik. Geschichtliche Entwicklung der Posaunenchöre und deren Verbandsstrukturen (Ev. Posaunendienst in Deutschland). Besonderheiten der Posaunenchöre (z. Bsp.: Besetzung, Notation, soziales Gefüge). Posaunenchöre als Gemeindearbeit, Literaturkenntnis.
b.c.
Gesang, Stimmbildung und Sprechen:
Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke der Gesangsliteratur. Kenntnis der Stimmvorgänge in ihren physiologischen Funktionen. Vertrautheit mit Methoden der chorischen Stimmbildung. Vortrag eines Textes. Kenntnis der Sprechtechnik und der Ausspracheregeln.
b.d.
Gemeindesingen:
Singarbeit in einer Gemeindegruppe mit Instrumenten oder ohne Instrumente oder Gruppenimprovisation einschließlich neuer religiöser Lieder.
c.
Musiktheoretischer Bereich
c.a.
Gehörbildung:
Erfassen von Intervallen und Akkorden. Vomblattsingen einer mittelschweren Chorstimme.
c.b.
Tonsatz:
Funktionale harmonische Analyse. Erläuterung der kontrapunktischen Techniken anhand von Beispielen (klassische Vokalpolyphonie).
Kenntnisse von verschiedenen Modulationstechniken.
c.c.
Generalbassspiel:
Mit dreißig Minuten Vorbereitungszeit:
Spielen eines Rezitativs und einer Arie mittleren Schwierigkeitsgrades.
Vom Blatt:
Spielen eines leichten bezifferten Basses.
c.d.
Partiturspiel:
Mit einer Stunde Vorbereitungszeit:
Spielen einer polyphonen Chorpartitur in modernen Schlüsseln. Einfache Chorpartitur in alten Schlüsseln.
Vom Blatt:
Spielen einer Chorpartitur in den gebräuchlichen Schlüsseln.
d.
Wissenschaftlicher Bereich
d.a.
Liturgik:
Die Lehre vom Gottesdienst und ihre gegenwärtige Interpretation. Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes. Genaue Kenntnis des Kirchenjahres und der verschiedenen Gottesdienstformen mit ihren Gestaltungsprinzipien und -möglichkeiten, besonders in musikalischer Hinsicht.
d.b.
Hymnologie:
Überblick über die Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangbuches. Typologie des Kirchenliedes, insbesondere Melodienkunde. Genaue Kenntnis des eingeführten Gesangbuches und der Möglichkeiten seiner Verwendung in der Gemeinde. Kriterien der Liedauswahl. Kenntnis ergänzender Liedsammlungen.
d.c.
Liturgisches Singen:
Singen von Kirchenliedern unterschiedlichen Charakters. Kenntnis und praktische Beherrschung der einstimmigen Weisen für das Ordinarium und Proprium des Sonntagsgottesdienstes und der Tagzeitengottesdienste. Kenntnis der Psalm- und Modelltöne sowie der Psalmodieregeln.
d.d.
Bibelkunde, Glaubenslehre, Kirchenkunde:
Bibelkunde:
Einleitungsfragen. Genauere Kenntnis des Psalters, einer neutestamentlichen Schrift und der biblischen Bezüge der Kirchenmusik. Überblick über den Inhalt biblischer Bücher (in Auswahl).
Glaubenslehre:
Grundfragen des Glaubens. Beziehungen der biblischen Verkündigung zur gegenwärtigen Welt, zum kirchlichen Leben und zum kirchenmusikalischen Dienst. Erläuterung der wichtigsten dogmatischen Begriffe.
Kirchenkunde:
Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart in seinen verschiedenen Äußerungen, über die Geschichte der Kirche und über die Konfessionen.
d.e.
Orgelkunde:
Geschichte und Struktur der Orgel. Dispositions-, Registrier- und Stilkunde. Pflege der Orgel, Stimmen von Rohrwerken.
d.f.
Musikgeschichte:
Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart. Genauere Kenntnis der Geschichte der Kirchenmusik.
d.g.
Formenkunde:
Kenntnis der historischen und der neuen musikalischen Formprinzipien.
Formanalysen.
d.h.
Literatur- und Instrumentenkunde:
Kenntnis der gebräuchlichen Chor-, Orgel und Bläserliteratur für Gottesdienst und Konzert. Vertrautheit mit aufführungspraktischen Fragen einschließlich Kantoreipraxis. Kenntnis der heutigen und historischen Musikinstrumente.
d.i.
Kirchliche Rechtskunde:
Kenntnis der Kirchenordnung in ihrem Kontext und der die Kirchenmusik betreffenden kirchlichen Gesetze und Ordnungen.
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§ 19

Eigene Kompositionen können zusätzlich bewertet werden, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Tonsatzklausur beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereicht werden.
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§ 20

Der Verlauf der Einzelprüfungen wird in einem Kurzprotokoll festgehalten. Der Prüfungsausschuss entscheidet in gemeinsamer Beratung über die Ergebnisse der Prüfung.
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§ 218#

( 1 ) In folgenden Fächern muss mindestens die Bewertung "ausreichend" erreicht werden:
Orgelliteraturspiel,
Gottesdienstliches Orgelspiel, Chorleitung,
Liturgik.
( 2 ) Erreicht der Prüfling in einem der in Absatz 1 genannten Fächer nur die Bewertung "mangelhaft", gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
( 3 ) Sind die Leistungen in zwei der in Absatz 1 genannten Fächer als "mangelhaft" oder in einem der Fächer als "ungenügend" bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn die Leistungen des Prüflings in insgesamt drei Fächern als "mangelhaft" bewertet worden sind.
( 4 ) Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
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§ 22

( 1 ) Der Prüfling erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote und die Einzelergebnisse zu ersehen sind.
( 2 ) Hat der Prüfling die Prüfung nicht abgeschlossen, oder nicht bestanden, ist ihm dies zu bescheinigen.
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§ 23

( 1 ) Der Prüfungsausschuss bestimmt, ob eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem halben Jahr oder nach einem Jahr wiederholt werden kann.
Für die Wiederholung der Prüfung kann der Prüfungsausschuss Befreiung von solchen Fächern gewähren, die mit mindestens "befriedigend" bewertet wurden.
( 2 ) Gilt die Prüfung nach § 21 Abs. 2 als nicht abgeschlossen, ist die Prüfung in dem betreffenden Fach innerhalb eines Jahres zu wiederholen; andernfalls wird die bisher abgelegte Prüfung ungültig über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
Wird die Leistung in dem betreffenden Fach in der Wiederholungsprüfung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
( 3 ) Die Fächer, deren Prüfung wiederholt wurde, sind in dem Prüfungszeugnis als solche zu kennzeichnen.
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§ 249#

aufgehoben
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III. Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik A

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§ 25

( 1 ) Zum Studium im Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik A können Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzen,
  2. die Prüfung für B-Kirchenmusiker abgelegt haben,
  3. das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 2 ) Der Rektor/die Rektorin kann in begründeten Einzelfällen vom Erfordernis des Absatzes 1a) befreien, wenn die Bewerber/die Bewerberinnen eine besondere musikalische Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweisen.
( 3 ) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist an den Rektor/die Rektorin zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein ausführlicher Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses,
  3. ein ärztliches Gesundheitszeugnis,
  4. Nachweise für die vorangegangene kirchenmusikalische Ausbildung,
  5. eine Konfirmationsbescheinigung,
  6. ein pfarramtliches Zeugnis,
  7. ein behördliches Führungszeugnis.
Soweit diese Unterlagen bereits bei der Hochschule vorliegen, kann der Bewerber/die Bewerberin auf sie Bezug nehmen.
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§ 26

( 1 ) Über die Zulassung entscheidet der Rektor/die Rektorin. Sie wird von dem Ergebnis einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht.
( 2 ) In der Aufnahmeprüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Orgel:
    Vortrag anspruchsvoller Literatur aus vier Stilepochen, darunter ein zeitgenössisches Werk.
  2. Klavier:
    Vortrag anspruchsvoller Literatur aus vier Stilepochen, darunter ein zeitgenössisches Werk.
  3. Chorleitung:
    Mit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen:
    Probenarbeit an einem vom Bewerber/von der Bewerberin selbständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk. Dirigieren eines dem Chor bekannten Werkes.
  4. Tonsatz, Generalbass, Partiturspiel: Schriftlich (Klausur):
    Generalbassaussetzung Bach-Schemelli. Kantionalsatz im Hassler-Stil. Exposition einer dreistimmigen Fuge im strengen Satz.
    Mündlich und praktisch:
    Mit dreißig Minuten Vorbereitungszeit:
    Harmonielehre: Praktische Modulationen am Klavier in verschiedenen Arten.
    Analyse: Bachchoral. Romantisches Klavierlied.
    Partiturspiel: Bachchoral in alten Schlüsseln.
    Unvorbereitet:
    Generalbassspiel. Volksliedbegleitung am Klavier.
  5. Gehörbildung:
    Schriftlich (Klausur):
    Erfassen von komplizierten rhythmischen Formen (verschiedene Triolenformen, kompliziertere Überbindungen). Erfassen von Intervallen im Rahmen von mindestens zwei Oktaven. Erfassen von vier- und fünfstimmigen Akkorden im Sinne der Funktionstheorie. Wiedergabe von Akkordverbindungen aus dem Gedächtnis. Polyphoner dreistimmiger Satz (tonal). Modulation und Generalbassbezifferung einer vorgegebenen Basslinie.
  6. Gesang:
    Vortrag von Kunstliedern aus verschiedenen Stilepochen. Grundkenntnis in Stimmphysiologie und chorischer Stimmbildung.
( 3 ) Hat der Bewerber/die Bewerberin die Prüfung für B-Kirchenmusiker an der Hochschule für Kirchenmusik in Herford bestanden, kann die Aufnahmeprüfung entfallen.
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§ 27

Die Ausbildung gliedert sich in obligatorische Ganzzeitfächer (G), obligatorische Kurzzeitfächer (K) und fakultative Fächer (F).
Sie umfasst folgende Bereiche:
a.
Instrumentaler Bereich
a.a.
Orgelliteraturspiel einschl. Unterrichtsmethodik (G)
a.b.
Gottesdienstliches Orgelspiel (G)
a.c.
Klavierspiel (G)
a.d.
Melodieinstrument (F)
b.
Kantoraler Bereich
b.a.
Chorleitung a capella (G)
b.b.
Chor- und Orchesterleitung (G)
b.c.
Singen und Sprechen einschl. Unterrichtsmethodik (G)
b.d.
Gregorianik und Choralsingen (K, 2 Semester)
c.
Musiktheoretischer Bereich
c.a.
Gehörbildung (G)
c.b.
Tonsatz (G)
c.c.
Generalbaßspiel (G)
c.d.
Partiturspiel (G)
d.
Wissenschaftlicher Bereich
d.a.
Liturgik/Kirchenkunde (K, 2 Semester)
d.b.
Literaturkunde (K, 2 Semester)
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§ 28

( 1 ) Die Prüfung wird jeweils zum Abschluss eines Studiensemesters abgelegt.
( 2 ) Bei der Prüfung in den einzelnen Fächern müssen mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken. Sie bilden die Prüfungskommission.
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§ 29

( 1 ) Die Studierenden richten einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung für A-Kirchenmusiker an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
( 2 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein ausführlicher Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses oder des letzten Schulzeugnisses,
  3. die Studiennachweise,
  4. die gemäß § 30 anzufertigende häusliche Arbeit,
  5. ggfs. Unterlagen über bereits früher abgelegte kirchenmusikalische Prüfungen und frühere Prüfungsversuche,
  6. ein pfarramtliches Zeugnis,
  7. ein behördliches Führungszeugnis.
Soweit diese Unterlagen bereits bei der Hochschule vorliegen, kann der Bewerber/die Bewerberin auf sie Bezug nehmen.
( 3 ) Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen einen ablehnenden Bescheid hat der Betroffene/die Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat die Möglichkeit der Beschwerde beim Landeskirchenamt.
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§ 30

Während des letzten Studienjahres hat der Prüfling als häusliche Arbeit eine vokale, instrumentale oder vokal-instrumentale Komposition (Motette, ein- oder mehrsätzige Instrumentalform, geistliches Konzert, Kantate oder entsprechende Kompositionsformen) anzufertigen.
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§ 31

( 1 ) Die weitere Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen sowie in einen praktischen und mündlichen Teil.
( 2 ) Die schriftliche Prüfung umfasst
  1. Tonsatz (Klausur), 6 Stunden
  2. Musikdiktat (Klausur), 60 Minuten
( 3 ) Die praktische und mündliche Prüfung umfasst
a.
Instrumentaler Bereich
a.a.
Orgelliteraturspiel, 60 Minuten, Dreifachwertung
a.b.
Gottesdienstliches Orgelspiel, 30 Minuten, Dreifachwertung
a.c.
Klavierspiel, 40 Minuten, Zweifachwertung
a.d.
Melodieinstrument, 10 Minuten
b.
Kantoraler Bereich
b.a.
Chorleitung a capella, 45 Minuten, Dreifachwertung
b.b.
Chor- und Orchesterleitung, 30 Minuten, Dreifachwertung
b.c.
Singen und Sprechen, 30 Minuten, Zweifachwertung
b.d.
Gregorianik und Choralsingen, 20 Minuten
c.
Musiktheoretischer Bereich
c.a.
Gehörbildung, 10 Minuten, Zweifachwertung
c.b.
Tonsatz, 20 Minuten, Zweifachwertung
c.c.
Generalbassspiel, 10 Minuten
c.d.
Partiturspiel, 10 Minuten
d.
Wissenschaftlicher Bereich
d.a.
Liturgik, Kirchenkunde, 20 Minuten
d.b.
Literaturkunde, 10 Minuten
( 4 ) Die in § 32 Abs. 2 b.b. geforderte Aufführung wird in der Regel schon vor dem eigentlichen Prüfungstermin abgenommen.
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§ 32

( 1 ) In der schriftlichen Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Tonsatz:
    Ausarbeitung eines vierstimmigen Kirchenliedsatzes für Blechbläser, einschließlich transponierender Instrumente. Ausarbeitung eines schwierigen Generalbasses, Choral-Trio für Orgel mit c.f. im Tenor und Entwurf einer vierstimmigen Fuge oder einer vierstimmigen Spruchmotette.
  2. Musikdiktat.
    Mehrere Musikdiktate in verschiedenem Schwierigkeitsgrad ein- bis vierstimmig: einstimmig mit intervallischen und rhythmischen Schwierigkeiten, zwei- bis dreistimmig vorwiegend polyphon, vierstimmig bis zum Schwierigkeitsgrad eines anspruchsvollen Bachschen Choralsatzes.
( 2 ) In der praktischen und mündlichen Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Orgelliteraturspiel:
    Der Prüfling legt dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sechs Monate vor dem Prüfungstermin eine Liste vor, die eine Auswahl der von ihm im Laufe seines Studiums erarbeitete Literatur enthält. Diese Liste muss umfassen: ein Werk eines Komponisten der Vor-Bachschen Zeit, vier Werke von J. S. Bach, darunter eine Triosonate und eine große Choralbearbeitung, ein Werk eines Komponisten der Romantik, ein Werk von Max Reger, zwei zeitgenössische Werke. Aus der vorgelegten Liste benennt der Vorsitzende/die Vorsitzende drei Monate vor der Prüfung ein Orgelstück, ferner ein weiteres mittelschweres Orgelwerk, das nicht in der Liste aufgeführt und selbständig zu erarbeiten ist. Drei weitere Orgelstücke wählt der Prüfling selbst aus. Die fünf zu spielenden Orgelwerke müssen aus verschiedenen Zeiten stammen.
    Unterrichtsmethodik.
    Vomblattspiel angemessener Stücke und Begleitungen.
  2. Gottesdienstliches Orgelspiel:
    Transponieren eines leichten Choralvorspiels vom Blatt. Differenzierte Begleitung eines Kirchenliedes nach dem Gesangbuch, auch triomäßig und transponiert. Ausführung eines Chorals als Bicinium, als Tenor eines dreistimmigen und als Bass eines vierstimmigen Satzes. Improvisation eines Choralvorspiels oder Orgelchorals und einer vierstimmigen Fughette. Modulation mit Verwendung eines Motivs.
  3. Klavierspiel:
    Vortrag von drei anspruchsvollen Werken aus den Hauptepochen der Klaviermusik, darunter einer Sonate von Beethoven; dabei kann Barockmusik ggf. am Cembalo wiedergegeben werden. Vomblattspiel einer Liedbegleitung oder eines Klavierauszuges.
    Unterrichtsmethodik.
  4. Chorleitung a capella:
    Erarbeiten und Dirigieren eines schwierigen a-capella-Chorwerkes, das dem Prüfling zwei Tage vorher bekannt zu geben ist (z. B. Schein "Israelsbrünnlein", Distler "Geistliche Chormusik"). Methodik der Chorarbeit, insbesondere chorische Stimmbildung.
  5. Chor- und Orchesterleitung:
    Aufführung eines selbständig erarbeiteten Instrumental-Vokalwerkes im Schwierigkeitsgrad einer Bach-Kantate oder Mozart-Messe.
  6. Singen und Sprechen:
    Vortrag eines geistlichen und weltlichen Sologesangs (z. B. eines Geistlichen Konzertes von Schütz, einer Bach-Arie, leichterer Kunstlieder des 19. und 20. Jahrhunderts). Sprechen von biblischen Texten, Kirchenliedern und anderen Dichtungen. Stimmbildung und Kenntnis der Stimmvorgänge. Unterrichtsmethodik.
  7. Gregorianik und Choralsingen:
    Choralnotation, Modi und Psalmtöne, Formen und Gattungen des gregorianischen Chorals, deutsche Gregorianik, Ordinariumsgesänge, Antiphonen und Psalmen.
  8. Gehörbildung:
    Gehörmäßiges Erfassen schwieriger Intervalle und Akkorde (im Rahmen der funktionellen Harmonik). Nachsingen oder Nachspielen von rhythmischen oder melodisch schwierigen Motiven; Vomblattsingen einer schwierigen Chorstimme.
  9. Tonsatz:
    Beherrschung der Harmonielehre, des Kontrapunktes und der verschiedenen Modulationstechniken. Harmonische, kontrapunktische und formale Analysen, auch von modernen Werken.
  10. Generalbassspiel:
    Vomblattspiel eines Generalbasses im Schwierigkeitsgrad einer bezifferten Bachschen Kantate. Mit Vorbereitungszeit: unbezifferter Generalbass.
  11. Partiturspiel (mit Vorbereitungszeit):
    Spielen eines vier- bis sechsstimmigen polyphonen a-capella-Werkes in alten und modernen Schlüsseln und eines Instrumentalwerkes im Schwierigkeitsgrad einer klassischen Symphonie.
  12. Liturgik und Kirchenkunde:
    Biblisch-theologische Grundlegung der Liturgik und der Kirchenmusik. Das evangelische Verständnis von Kirche und Gottesdienst. Entwicklungsgegenstände des christlichen Gottesdienstes in seinen verschiedenen Gestalten (Messe, Horen, Predigtgottesdienst, Kasualien). Die grundlegenden liturgischen Begriffe und Formen. Liturgische Erneuerungsbestrebungen der Gegenwart. Das Kirchenjahr.
    Grundzüge der Gestaltung des gottesdienstlichen Raumes. Liturgisch-musikalische Gestaltung von Gottesdiensten einschließlich der sog. Amtshandlungen.
  13. Literaturkunde:
    Kenntnis der wichtigsten Orgel- und Chorliteratur nach den Gesichtspunkten der praktischen Verwendung.
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§ 33

Der Verlauf der Einzelprüfungen wird in einem Kurzprotokoll festgehalten. Der Prüfungsausschuss entscheidet in gemeinsamer Beratung über die Ergebnisse der Prüfung.
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§ 34

( 1 ) In den folgenden Fächern muss mindestens die Bewertung "ausreichend" erreicht werden:
Orgelliteraturspiel,
Gottesdienstliches Orgelspiel,
Chorleitung a capella,
Chor- und Orchesterleitung,
Liturgik und Kirchenkunde.
( 2 ) Erreicht der Prüfling in einem der in Absatz 1 genannten Fächer nur die Bewertung "mangelhaft", gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
( 3 ) Sind die Leistungen in zwei der in Absatz 1 genannten Fächer als "mangelhaft" oder in einem der Fächer als "ungenügend" bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn die Leistungen des Prüflings in drei Fächern als "mangelhaft" bewertet worden sind.
( 4 ) Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
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§ 35

( 1 ) Der Prüfling erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote und die Einzelergebnisse zu ersehen sind.
( 2 ) Hat der Prüfling die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist ihm dies zu bescheinigen.
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§ 36

( 1 ) Der Prüfungsausschuss bestimmt, ob eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem halben Jahr oder einem Jahr wiederholt werden kann.
Für die Wiederholung der Prüfung kann der Prüfungsausschuss Befreiung von solchen Fächern gewähren, die mit mindestens "befriedigend" bewertet wurden.
( 2 ) Gilt die Prüfung nach § 34 Abs. 2 als nicht abgeschlossen, ist die Prüfung in dem betreffenden Fach innerhalb eines Jahres zu wiederholen; anderenfalls wird die bisher abgelegte Prüfung ungültig. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
Wird die Leistung in dem betreffenden Fach in der Wiederholungsprüfung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
( 3 ) Die Fächer, deren Prüfung wiederholt wurde, sind in dem Prüfungszeugnis als solche zu kennzeichnen.
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§ 3710#

aufgehoben
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IV. Aufbaustudiengang Künstlerische Ausbildung

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§ 38

( 1 ) Die Ausbildung im Aufbaustudiengang Künstlerische Ausbildung erstrebt überdurchschnittliche Leistungen im künstlerischen Hauptfach sowie Kenntnisse in der Vermittlung von Musik. Sie schließt mit der "Künstlerischen Reifeprüfung" ab.
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§ 39

( 1 ) Zum Studium im Aufbaustudiengang Künstlerische Ausbildung können Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzen,
  2. die Prüfung für A-Kirchenmusiker oder die Prüfung für B-Kirchenmusiker abgelegt haben,
  3. in dem für die Künstlerische Ausbildung gewählten Fach mindestens die Note "gut" (2,0) erreicht haben,
  4. sich einer Eignungsprüfung unterzogen haben.
( 2 ) Ausländische Bewerber und Bewerberinnen müssen eine für das Studium ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen (z. B. Abschluss Goethe-Institut, Stufe II).
( 3 ) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist an den Rektor/die Rektorin zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein ausführlicher Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
  3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses der Prüfung für A- bzw. B-Kirchenmusiker,
  4. ein ärztliches Gesundheitszeugnis.
Soweit diese Unterlagen bei der Hochschule bereits vorliegen, kann der Bewerber/die Bewerberin auf sie Bezug nehmen.
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§ 40

In der Eignungsprüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Künstlerische Ausbildung Orgel (Literaturspiel):
    1. Vortrag von Werken aus vier Stilepochen, Dauer bis 45 Minuten,
    2. bei Improvisation als Unterrichtsfach: Choralimprovisationen in den gebräuchlichen Formen. Choralbearbeitung und Harmonisierung ad hoc. Freie Formen, z. B. Präludium, Toccata, Fughette (vorbereitet), Dauer bis 20 Minuten.
  2. Künstlerische Ausbildung Orgel (Improvisation und Gottdienstliches Orgelspiel):
    unvorbereitet: Choralharmonisierungen in den gebräuchlichen Formen. Choralbearbeitungen.
    vorbereitet: Freie Formen, z. B. Präludium, Toccata, Fughette, Choralfantasie.
  3. Künstlerische Ausbildung Chorleitung:
    1. Chorprobe: (Vorbereitungszeit: eine Woche), Dauer 30 Minuten,
    2. Sologesang: Zwei unterschiedliche Stücke eigener Wahl,
    3. Vomblattsingen und Gehörprüfung (mündlich),
    4. Partiturspiel, (Vorbereitungszeit 15 Minuten),
    5. Kolloquium über Literatur und chorische Stimmbildung.
  4. Künstlerische Ausbildung Klavier:
    1. Vortrag von Stücken aus vier Stilepochen, Dauer bis 45 Minuten,
    2. Blatt-, Tonleiter- und Arpeggienspiel,
    3. bei Cembalo als Unterrichtsfach: Grundlagen des Cembalospiels.
  5. Künstlerische Ausbildung Historische Tasteninstrumente (Cembalo):
    1. Vortrag von Stücken aus mehreren Stilepochen auf dem Cembalo und einem anderen Instrument (Klavichord, Virginal, Hammerklavier), Dauer bis 45 Minuten,
    2. Vomblattspiel.
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§ 41

Hat der Bewerber/die Bewerberin die Prüfung für A-Kirchenmusiker oder die Prüfung für B-Kirchenmusiker an der Hochschule für Kirchenmusik in Herford bestanden, kann die Eignungsprüfung entfallen.
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§ 42

Die Ausbildung umfasst folgende Fächer:
( 1 ) Künstlerische Ausbildung Orgel (Literaturspiel):
  1. Orgelliteraturspiel,
  2. ggfs. Improvisation,
  3. Generalbassspiel,
  4. Klavier,
  5. Fachdidaktisches Seminar: Gruppenunterricht mit Lehrproben (fakultativ),
  6. die Teilnahme am Chor der Hochschule wird empfohlen.
Zwei Semester vor voraussichtlichem Studienabschluss gestaltet der Studierende/die Studierende als Zwischenprüfung ein öffentliches Konzert in Gegenwart von Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
( 2 ) Künstlerische Ausbildung Orgel (Improvisation und Gottesdienstliches Orgelspiel):
  1. Improvisation,
  2. ggfs. Orgelliteraturspiel,
  3. Generalbassspiel,
  4. Gehörbildung,
  5. Fachdidaktisches Seminar, Gruppenunterricht,
  6. die Teilnahme am Chor der Hochschule wird empfohlen.
Zwei Semester vor voraussichtlichem Studienabschluss gestaltet der Studierende/die Studierende als Zwischenprüfung ein öffentliches Konzert in Gegenwart von Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
( 3 ) Künstlerische Ausbildung Chorleitung:
  1. Chorleitung in verschiedenen Gruppen,
  2. Schlagtechnik und Probentechnik,
  3. Gehörbildung,
  4. Orchesterleitung,
  5. Klavier,
  6. Partiturspiel,
  7. Sologesang,
  8. Teilnahme am Chor der Hochschule.
Zwei Semester vor voraussichtlichem Studienabschluss dirigiert der Studierende/die Studierende als Zwischenprüfung in einem öffentlichen Konzert in Gegenwart von Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
( 4 ) Künstlerische Ausbildung Klavier:
  1. Klavierliteraturspiel,
  2. ggfs. Spiel auf historischen Tasteninstrumenten,
  3. Literatur- und Instrumentenkunde,
  4. die Teilnahme am Chor der Hochschule wird empfohlen.
Zwei Semester vor voraussichtlichem Studienabschluss gestaltet der Studierende/die Studierende als Zwischenprüfung ein öffentliches Konzert in Gegenwart von Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
( 5 ) Künstlerische Ausbildung Historische Tasteninstrumente (Cembalo):
  1. Cembaloliteraturspiel,
  2. Spiel auf mindestens einem anderen historischen Tasteninstrument,
  3. Literatur- und Instrumentenkunde, Verzierungslehre,
  4. Generalbassspiel,
  5. die Teilnahme am Chor der Hochschule wird empfohlen.
Zwei Semester vor voraussichtlichem Studienabschluss gestaltet der Studierende/die Studierende als Zwischenprüfung ein öffentliches Konzert in Gegenwart von Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
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§ 43

Bei der Prüfung in den einzelnen Fächern müssen mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken.
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§ 44

( 1 ) Die Studierenden richten einen Antrag auf Zulassung zur Künstlerischen Reifeprüfung an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
( 2 ) Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. die schriftliche Einverständniserklärung des Hauptfachlehrers/der Hauptfachlehrerin,
  2. das Verzeichnis aller im Hauptfach studierten Werke.
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§ 45

Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet aufgrund der vorgelegten Nachweise über die Zulassung zur Prüfung.
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§ 46

Die Abschlussprüfung umfasst Pflichtfächer und das künstlerische Hauptfach.
( 1 ) In der Künstlerischen Ausbildung Orgel (Literaturspiel):
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts, 60 Minuten
  2. Hochschulöffentliches Vorspiel in Ergänzung des Konzertprogramms, 45 Minuten
  3. ggf. Improvisation, 30 Minuten
  4. Generalbassspiel, 15 Minuten
  5. Klavierspiel, 30 Minuten
  6. Kolloquium zu Fragen der Programmgestaltung und Vermittlung von Musik, 15 Minuten
Dabei sind a) bis c) Teilprüfungen des künstlerischen Hauptfachs, d) bis f) sind Pflichtfächer.
Der Kanon der Pflichtfächer kann ggf. durch Methodik des Orgelunterrichts erweitert werden. Kolloquium, 30 Minuten
( 2 ) In der Künstlerischen Ausbildung Orgel (Improvisation und Gottesdienstliches Orgelspiel):
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts, 60 Minuten
  2. Hochschulöffentliches Vorspiel in Ergänzung des Konzertprogramms, 45 Minuten
  3. ggfs. Orgelliteraturspiel, 30 Minuten
  4. Generalbassspiel, 15 Minuten
  5. Gehörbildung – mündlich, 15 Minuten
  6. Kolloquium zu stilistischen, strukturellen und didaktischen Fragen der Improvisation, 15 Minuten
Dabei sind a) bis c) Teilprüfungen des künstlerischen Hauptfachs, d) bis f) sind Pflichtfächer.
( 3 ) In der Künstlerischen Ausbildung Chorleitung:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts
  2. Prüfungsprobe, 60 Minuten
  3. Gehörbildung, 60 Minuten, Klausur mündlich, 15 Minuten
  4. Klavierspiel, 30 Minuten
  5. Partiturspiel, 15 Minuten
  6. Literaturkunde, 15 Minuten
  7. Kolloquium zu Fragen der Programmgestaltung und Vermittlung von Musik, 15 Minuten
Dabei sind a) und b) Teilprüfungen des künstlerischen Hauptfachs, c) bis g) sind Pflichtfächer.
( 4 ) In der Künstlerischen Ausbildung Klavier:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts, 60 Minuten
  2. Hochschulöffentliches Vorspiel in Ergänzung des Konzertprogramms, 45 Minuten
  3. ggf. Spiel auf historischen Tasteninstrumenten, 30 Minuten
  4. Vomblattspiel, 15 Minuten
  5. Kolloquium zu Fragen der Programmgestaltung und Vermittlung von Musik, 15 Minuten
Dabei sind a) bis c) Teilprüfungen des künstlerischen Hauptfachs, d) und e) sind Pflichtfächer.
( 5 ) In der Künstlerischen Ausbildung Historische Tasteninstrumente (Cembalo):
  1. Öffentliches Konzert, 60 Minuten
  2. Hochschulöffentliches Vorspiel in Ergänzung des Konzertprogramms, 45 Minuten
  3. Spiel auf anderen historischen Tasteninstrumenten als Bestandteil von a) und b), mind. 30 Minuten
  4. Generalbass- und Vomblattspiel, 15 Minuten
  5. Kolloquium zu Fragen der Programmgestaltung und Vermittlung von Musik, 15 Minuten
Dabei sind a) bis c) Teilprüfungen des künstlerischen Hauptfachs, d) und e) sind Pflichtfächer.
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§ 47

In der Abschlussprüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
( 1 ) Künstlerische Ausbildung Orgel (Literaturspiel):
Das in Form einer Liste angelegte Verzeichnis aller im Hauptfach studierten Werke muss umfassen: vier Werke von Komponisten der Vor-Bachschen Zeit unter Berücksichtigung verschiedener Stilrichtungen; vier Werke von J. S. Bach, darunter eine Triosonate und eine große Choralbearbeitung; zwei größere Werke der Romantik, darunter eines von Max Reger; zwei zeitgenössische Werke.
  1. Öffentliches Konzert:
    Vortrag von mindestens vier Werken unterschiedlicher Stilepochen aus dem Repertoire; eins davon wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden drei Monate vor der Prüfung benannt.
  2. Hochschulöffentliches Vorspiel:
    Vortrag aus dem Repertoire zur Ergänzung der im öffentlichen Konzert vorgesehenen Programmfolge, außerdem eines vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden auf Vorschlag des Fachlehrers/der Fachlehrerin drei Wochen vor der Prüfung benannten mittelschweren Orgelstücks, das nicht in der Liste aufgeführt und selbständig zu erarbeiten ist.
  3. Improvisation:
    Partita, Passacaglia, Fuge oder entsprechende Formen (mit einer Woche Vorbereitungszeit), kleine Partita und eine freie Form auf der Grundlage eines gegebenen Themas (unvorbereitet).
  4. Generalbassspiel:
    Vomblattspiel;
    mit 30 Minuten Vorbereitungszeit: Spiel eines unbezifferten Generalbasses, Partimentospiel.
  5. Klavierspiel: eine ganze klassische oder romantische Sonate und ein zeitgenössisches Werk oder Werkgruppe.
  6. Kolloquium zu Fragen der Programmgestaltung und der Vermittlung von Musik (unter Vorlage eines Programmentwurfs zwei Wochen vor dem Prüfungstermin).
  7. Methodik des Orgelunterrichts:
    Lehrprobe mit einem Anfänger/einer Anfängerin und einem Fortgeschrittenen/einer Fortgeschrittenen; Kolloquium.
( 2 ) Künstlerische Ausbildung Orgel (Improvisation und Gottesdienstliches Orgelspiel):
  1. Öffentliches Konzert:
    Zwei größere Improvisationen, davon eine freie Form – vorbereitet – und eine choralgebundene Form. (Aufgabenstellung eine Stunde vor dem Konzert.)
  2. Hochschulöffentliches Vorspiel in Ergänzung des Konzertprogramms:
    • Stilgebundene Form (freie Stilwahl) – Partita über einen Choral (vorbereitet)
    • eine stilgebundene freie Form (barock, romantisch, modern)
    • Präludium/Fuge; Introduktion/Passacaglia (vorbereitet)
    • verschiedene Choralbearbeitungen auf Zuruf
  3. Ggfs. zwei repräsentative Orgelwerke aus verschiedenen Epochen
  4. Generalbassspiel, Vomblattspiel
  5. Gehörbildung
  6. Kolloquium zu stilistischen und strukturellen Fragen der Improvisation
  7. Methodik des Improvisationsunterrichts. Lehrprobe mit einem Anfänger/einer Anfängerin und einem Fortgeschrittenen/einer Fortgeschrittenen.
( 3 ) Künstlerische Ausbildung Chorleitung:
  1. Öffentliches Konzert:
    Aufführung eines selbständig erarbeiteten Instrumental-Vokal-Werks im Schwierigkeitsgrad einer Bach-Kantate oder Mozart-Messe und mehrerer a-capella-Werke.
  2. Prüfungsprobe:
    Erarbeiten und Dirigieren eines schwierigen a-capella-Werkes (mit vier Wochen Vorbereitungszeit, unter Vorlage eines Probenentwurfs), Klausurstück (Liedsatz, mit einer Stunde Vorbereitungszeit). Die Stücke werden nach Vorschlag des Fachlehrers/der Fachlehrerin vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden benannt.
  3. Gehörbildung:
    Klausur:
    einstimmiges melodisch-rhythmisches Diktat (freitonal); vierstimmig-polyphones Diktat; spätromantisch-homophones Diktat.
    Mündlich:
    Wiedergabe eines komplizierten Rhythmus mit Metrumswechsel; Erkennen von Varianten in einem komplizierten Rhythmus; Erkennen von Varianten in einem Bachchoral ("falsche Töne"); Nachspielen einer komplizierten Tonartenfolge; Erkennen von "falschen Tönen" in einem freitonalen Klang.
  4. Klavierspiel:
    eine ganze klassische oder romantische Sonate und ein zeitgenössisches Werk oder Werkgruppe.
  5. Partiturspiel:
    zwei polyphone a-capella-Werke verschiedener Stilepochen in allen modernen Schlüsseln; Darstellung des Orchestersatzes eines Vokal-Instrumentalwerks.
  6. Literaturkunde:
    mündliche Analyse einer Partitur aus der Literatur in bezug auf ihre thematische und klangliche Bedeutung (mit 20 Minuten Vorbereitungszeit); Erkennen und Bestimmen typischer Partiturbilder aus verschiedenen Stilepochen; Kenntnis der wichtigsten Chorliteratur unter dem Gesichtspunkt der praktischen Verwendung.
  7. Kolloquium zu Fragen der Programmgestaltung und der Vermittlung von Musik (unter Vorlage eines Programmentwurfs zwei Wochen vor dem Prüfungstermin).
( 4 ) Künstlerische Ausbildung Klavier:
Das in Form einer Liste angelegte Verzeichnis aller im Hauptfach studierten Werke muss umfassen: je mindestens ein bedeutendes Werk von J. S. Bach bis zu den Zeitgenossen als repräsentativer Querschnitt von Solowerken, darunter ein Klavierkonzert und eine Etüde von Chopin oder Liszt.
  1. Öffentliches Konzert:
    Vortrag von Werken unterschiedlicher Stilepochen aus dem Repertoire; eins davon wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden drei Monate vor der Prüfung benannt.
  2. Hochschulöffentliches Vorspiel:
    Vortrag aus dem Repertoire zur Ergänzung der im öffentlichen Konzert vorgesehenen Programmfolge, außerdem eines vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden auf Vorschlag des Fachlehrers/der Fachlehrerin drei Wochen vor der Prüfung benannten mittelschweren Klavierstücks, das nicht in der Liste aufgeführt und selbständig zu erarbeiten ist.
  3. Spiel auf historischen Tasteninstrumenten (sofern dieses Fach unterrichtet worden ist, muss das Literaturprogramm des öffentlichen Konzerts und des hochschulöffentlichen Vorspiels zugunsten des Spiels auf historischen Tasteninstrumenten um mindestens 15 Minuten gekürzt werden): Vortrag mehrerer Werke aus unterschiedlichen Epochen.
  4. Vomblattspiel:
    Vomblattspiel eines Klavierauszugs und/oder von (Lied)-Begleitungen (mit 30 Minuten Vorbereitungszeit).
  5. Kolloquium zu Fragen der Programmgestaltung und der Vermittlung von Musik (unter Vorlage eines Programmentwurfs zwei Wochen vor dem Prüfungstermin).
( 5 ) Künstlerische Ausbildung Historische Tasteninstrumente (Cembalo);
Das in Form einer Liste angelegte Verzeichnis aller im Hauptfach studierten Werke muss umfassen: Werke aus allen Stilepochen (Einteilung nach fünf Ländern, Spanien, Italien, Frankreich, England, Deutschland) sowie aus dem 20. Jahrhundert.
  1. Öffentliches Konzert:
    Vortrag von Werken unterschiedlicher Stilepochen aus dem Repertoire; eins davon wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden drei Monate vor der Prüfung benannt.
  2. Hochschulöffentliches Vorspiel:
    Vortrag aus dem Repertoire zur Ergänzung der im öffentlichen Konzert vorgesehenen Programmfolge, außerdem eines vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden auf Vorschlag des Fachlehrers/der Fachlehrerin drei Wochen vor der Prüfung benannten mittelschweren Werkes, das nicht in der Liste aufgeführt und selbständig zu erarbeiten ist. Dabei ist mindestens ein zweites Instrument zu berücksichtigen.
  3. Vomblattspiel:
    Vomblattspiel eines ausgesetzten Generalbasses eines barocken Orchesterwerkes und eines Solostücks (mit 30 Minuten Vorbereitungszeit).
  4. Generalbassspiel:
    Vomblattspiel mehrerer Partien eines unausgesetzten Generalbasses aus Triosonaten, Concerti o. ä.
  5. Kolloquium zu Fragen der Programmgestaltung und der Vermittlung von Musik (unter Vorlage eines Programmentwurfs zwei Wochen vor dem Prüfungstermin).
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§ 48

( 1 ) Pflichtfächer gelten als bestanden, wenn insgesamt die Note "ausreichend" erreicht wird; dabei kann höchstens eine mit "mangelhaft" bewertete Prüfung durch eine mindestens "befriedigend" bestandene Prüfung in einem anderen Pflichtfach ausgeglichen werden. Eine "ungenügende" Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
( 2 ) Eine "mangelhaft" bewertete Prüfung im künstlerischen Hauptfach gilt als nicht bestanden.
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§ 49

( 1 ) Die Gesamtnote der Prüfung im künstlerischen Hauptfach wird von der Prüfungskommission aus den Teilnoten für das öffentliche Konzert und das hochschulöffentliche Vorspiel bzw. die Prüfungsprobe festgestellt. Dabei sind die Teilnoten gleich zu gewichten.
( 2 ) Die Gesamtnote der Prüfung in den Pflichtfächern fließt nicht in das Gesamtergebnis ein.
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§ 50

Der Verlauf der Einzelprüfungen wird in einem Kurzprotokoll festgehalten. Der Prüfungsausschuss entscheidet in gemeinsamer Beratung über die Einzelergebnisse der Prüfung.
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§ 51

Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfling nach Abschluss der Beratungen durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.
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§ 52

( 1 ) Der Prüfling erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote und die Einzelergebnisse zu ersehen sind.
( 2 ) Hat der Prüfling die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist ihm dies zu bescheinigen.
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§ 53

( 1 ) Hat der Prüfling die Prüfung in einem Pflichtfach nicht bestanden, so kann er diese höchstens zweimal wiederholen.
( 2 ) Eine nicht bestandene Prüfung im künstlerischen Hauptfach kann nur als Ganzes einmal wiederholt werden.
( 3 ) Über den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet der Vorsitzende/die Vorsitzende auf Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 54

( 1 ) Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsorgane kann der beeinträchtigte Prüfling im Wege der Beschwerde geltend machen.
( 2 ) Die Beschwerde ist unter Darlegung der Gründe schriftlich bei dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach der offiziellen Mitteilung der Prüfungsnoten eingelegt wird.
( 3 ) Soweit die Beschwerde Verfahrensverstöße rügt, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr dadurch abhelfen, dass er/sie die Wiederholung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs anordnet.
Hilft der Vorsitzende/die Vorsitzende der Beschwerde nicht ab, so legt er/sie diese dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vor. Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
( 4 ) Soweit die Beschwerde Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder des Vorsitzenden/der Vorsitzenden rügt, können diese der Beschwerde dadurch abhelfen, dass sie die Entscheidung abändern.
Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie auf Antrag dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vorzulegen.
Weist das Landeskirchenamt die Beschwerde zurück, so steht dem beeinträchtigten Prüfling innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung zu, wenn Verstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung beeinflusst haben. Die Kirchenleitung entscheidet endgültig.
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§ 5511#

( 1 ) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für B-Kirchenmusiker vom 20. April 1967/07. März 1974 (KABl. 1967, S. 96; KABl. 1974, S. 73) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für A-Kirchenmusiker vom 20. April 1967 (KABl. 1967, S. 91) für den Bereich der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen außer Kraft.
( 3 ) Auf Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Studien- und Prüfungsordnung das Studium mit dem Ziel der Prüfung für A-Kirchenmusiker oder B-Kirchenmusiker begonnen haben, sind anstelle der §§ 11, 15 Abs. 2, 16–18 bzw. 27, 30–32 die bisher geltenden entsprechenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

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1 ↑ Kurzbezeichnung und Abkürzung eingefügt durch Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juli 2003.
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2 ↑ Nr. 445
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3 ↑ Einleitungsformel geändert durch die Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juli 2003.
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4 ↑ § 8 a neu gefasst durch die Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juli 2003.
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5 ↑ Nr. 620
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6 ↑ § 16 Abs. 3 a.d., a.e. und b.b. geändert durch die Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juli 2003.
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7 ↑ § 18 a.d. und b.b. geändert durch die Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juli 2003.
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8 ↑ § 21 Abs. 4 Satz 2 gestrichen durch die Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 14. Oktober 2005.
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9 ↑ § 24 aufgehoben durch die Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juli 2003.
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10 ↑ § 37 aufgehoben durch die Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juli 2003.
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11 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten in der ursprünglichen Fassung.