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Geltungszeitraum von: 01.05.1967

Geltungszeitraum bis: 31.03.2011

Ordnung für den Dienst der
hauptamtlichen Kirchenmusiker
in der Evangelischen Kirche von Westfalen1#

Vom 20.04.1967

(KABl. 1967 S. 104)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstellen
KABl. u. a.
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung und Ergänzung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. April 1967
1. Juli 1967
KABl. 1971 S. 110
Anlage 2 – § 15 Abs. 3
neu gefasst
2
Änderung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen
10. Dezember 1992
KABl. 1993 S. 30
Überschrift
geändert
einleitendes
geändert
Vorwort
§ 1 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 2
geändert
§ 4
geändert
§ 6 Abs. 1
geändert
§ 7
geändert
Anlage 1 – §§ 1 + 2
geändert
Überschriften der Anlagen 2 + 3
geändert
3
Neufassung der Arbeitsvertragsmuster mit kirchlichen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Ausbildung
25. Februar 1998
KABl. 1998 S. 28
Anlage 1 (Muster-Arbeitsvertrag)
neu gefasst
Die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 53 Abs. 4 der Kirchenordnung2# die folgende Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker beschlossen3#:
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§ 14#

( 1 ) Hauptamtliche Kirchenmusiker sind diejenigen Kirchenmusiker, welche die Große Urkunde oder die Mittlere Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusiker besitzen (A- oder B-Kirchenmusiker und als hauptamtliche Kirchenmusiker mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden angestellt sind.
( 2 ) Für die Anstellungsvoraussetzungen und das Anstellungsverfahren gelten die Kirchengesetze der Evangelischen Kirchen der Union über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern und über die Berufsordnung für das kirchenmusikalische Amt vom 11.11.1960 in der in der Evangelischen Kirchen von Westfalen geltenden Fassung (KABl. 1962 S. 51 und 53).
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§ 2

( 1 ) Die Kirchenmusiker sind, sofern sie nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden (vgl. dazu § 7), auf Grund eines schriftlichen Dienstvertrages/Arbeitsvertrages anzustellen (Muster Anlage 1).
( 2 ) Für den Vertragsinhalt sind maßgebend die Bestimmungen der Notverordnungen zum Dienstrecht der kirchlichen Angestellten vom 26.07.1961 (KABl. 1961 S. 73) und 12.12.1962 (KABl. 1963 S. 25) und die Änderungen und Ergänzungen, die auf Grund dieser Notverordnungen beschlossen werden. Die Vorschriften über die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Anstellung, Vergütung und Kündigung bleiben unberührt.
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§ 35#

( 1 ) Die Aufgaben des Kirchenmusikers sind im Einzelnen in einer schriftlichen Dienstanweisung festzulegen, die der Genehmigung des Superintendenten bedarf und auf die im Dienstvertrag/Arbeitsvertrag Bezug zu nehmen ist.
( 2 ) Die Dienstanweisung muss in einem ersten Abschnitt die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstanweisung für hauptamtliche Kirchenmusiker enthalten (Anlage 2). Sie kann in einem anschließenden Abschnitt den örtlichen Verhältnissen entsprechende Abänderungen und Ergänzungen enthalten.
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§ 46#

Für den Dienst des Kirchenmusikers sind die Richtlinien für die Zusammenarbeit von Pfarrer, hauptamtlichem Kirchenmusiker und Presbyterium zu beachten (Anlage 3).
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§ 5

Die Kirchenmusiker erhalten ihre Vergütung auf Grund der Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe nach den Bestimmungen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans für die kirchlichen Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die in Betracht kommende Vergütungsgruppe ist im Dienstvertrag/Arbeitsvertrag anzugeben.
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§ 67#

( 1 ) Hauptamtliche Kirchenmusiker können bei entsprechender Vorbildung neben dem kirchenmusikalischen Dienst auch mit anderen kirchlichen Diensten in der Gemeinde, insbesondere mit der Erteilung von kirchlichem Unterricht, beauftragt werden. Sie können in diesen Fällen von einzelnen Verpflichtungen der Allgemeinen Dienstanweisung für hauptamtliche Kirchenmusiker befreit werden.
( 2 ) In Dienstvertrag/Arbeitsvertrag und Dienstanweisung sind Art und Umfang der kirchenmusikalischen und der anderen Tätigkeit genau festzulegen. Die andere Tätigkeit soll nicht mehr als ein Drittel des durchschnittlichen Arbeitsumfangs des Kirchenmmusikers umfassen.
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§ 78#

Werden hauptamtliche Kirchenmusiker in ein Beamtenverhältnis berufen, so ergibt sich ihre Rechtsstellung aus den Vorschriften des Kirchenbeamtenrechts. Sie sind nach den Bestimmungen der Kirchenbeamten-Besoldungsordnung in die Besoldungsgruppen einzuweisen, die jeweils den Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung für die kirchlichen Angestellten vergleichbar sind. Im Übrigen sind die §§ 1, 3, 4 und 6 dieser Ordnung entsprechend anzuwenden.
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§ 8

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1967 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden entsprechenden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere die Allgemeine Dienstanweisung für hauptberufliche Kirchenmusiker vom 1. August 1941 (GBl. d. EKD S. 37) und die Richtlinien für die Vergütung der hauptberuflichen Kirchenmusiker vom 24. Februar 1966 (KABl. S. 34).
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Anlage 19#
(zu § 2 der Ordnung)

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M u s t e r
A R B E I T S V E R T R A G

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1

Herr/Frau , geboren am , Konfession wird ab auf unbestimmte Zeit/für die Zeit bis zum Ablauf des
(Datum, Ereignis)
bei der Kirchengemeinde/dem Gesamtverband/dem Gemeindeverband/dem Kirchenkreis als hauptamtliche(r) Kirchenmusiker(in) eingestellt/weiterbeschäftigt.
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§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten
  1. die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),
  2. die Bestimmungen der Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. April 1967 (KABl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie sie auf Grund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz – ARRG) vom 25. Oktober 1979 (KABl. S. 230) und seinen Änderungen geregelt sind.
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§ 3

Die Aufgaben von Herrn/Frau . werden in einer besonderen Dienstanweisung festgelegt.
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§ 4

Herr/Frau wird in die Vergütungsgruppe BAT-KF (Fallgr. der Berufsgruppe „Kirchenmusiker“ in der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF) eingruppiert.
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§ 5

( 1 ) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt Stunden wöchentlich.
( 2 ) Herr/Frau erhält als Ausgleich für den Sonntagsdienst den als dienstfreien Tag.
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§ 6

Die Probezeit gemäß § 5 BAT-KF beträgt Monate. Sie endet mit Ablauf des
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§ 7

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.
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§ 8
(Nebenabreden)

(Siegel)
, den
(Mitarbeiter)
(Dienstgeber)
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Anlage 2
(zu § 3 der Ordnung)

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Allgemeine Dienstanweisung
für hauptamtliche Kirchenmusiker10#

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§ 1

( 1 ) Der Kirchenmusiker hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kirchenmusik in der Gemeinde den Auftrag erfüllt, der ihr im Dienste des Evangeliums zukommt. Seine Verantwortung erstreckt sich auf die gesamte Kirchenmusikpflege der Gemeinde. Der Kirchenmusiker hat darauf bedacht zu sein, dass seine Leistungen strengen künstlerischen und liturgischen Maßstäben genügen.
( 2 ) Sofern Dienstvertrag/Arbeitsvertrag und Dienstanweisung nichts anderes bestimmen, umfasst der Dienst des Kirchenmusikers die Aufgaben des Chorleiters und des Organisten. Er hat die Verantwortung für das gottesdienstliche Singen der Gemeinde, für eine reiche und vielseitige Entfaltung des Chor- und Einzelgesangs und für das Orgel- und sonstige Instrumentalspiel.
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§ 2

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist in seinen dienstlichen Angelegenheiten dem Presbyterium verantwortlich.
( 2 ) In den fachlichen Angelegenheiten erhält er Beratung und Förderung durch den Kreiskirchenmusikwart.
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§ 3

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist nach Maßgabe seines Dienstvertrages/Arbeitsvertrages und dieser Dienstanweisung zur Mitwirkung bei den Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde verpflichtet. Dies gilt nicht nur für bereits bestehende, sondern auch für etwa neu einzurichtende Gottesdienste und Veranstaltungen.
( 2 ) Die Mitwirkung des Kirchenmusikers bei außergemeindlichen Gottesdiensten, Amtshandlungen und Veranstaltungen bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
( 3 ) Werden bei Taufen, Trauungen und Beerdigungen zusätzliche Leistungen erwünscht, so hat der Kirchenmusiker dem nach Möglichkeit zu entsprechen. Die Mindesthöhe der ihm dafür zustehenden Vergütung und die Art ihrer Einziehung wird vom Presbyterium festgelegt.
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§ 4

Der Kirchenmusiker soll den Gemeindegesang in jeder Weise fördern. Das geschieht u. a. durch
  1. Veranstaltungen von Gemeindesingstunden, in denen auch unbekanntes Liedgut des Gesangbuches erlernt wird,
  2. Singen mit den Kindern in Kindergottesdienst, Christenlehre und Konfirmandenunterricht,
  3. Singen mit den Gemeindegruppen (z. B. Junge Gemeinde, Frauenhilfe, Männerkreis).
In die Singarbeit sind Wochenlied und liturgische Gesänge einzubeziehen.
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§ 5

( 1 ) Dem Kirchenmusiker obliegt die Leitung des Chorgesanges. Sofern in der Gemeinde ein Kirchenchor (eine Kantorei) noch nicht besteht, muss er bemüht sein ihn, (sie) zu bilden. Er wählt die Mitglieder nach ihrer Eignung aus.
( 2 ) Der Kirchenmusiker soll die Chorarbeit in der Gemeinde organisch auf dem Fundament der Singarbeit mit den Kindern und der Jugend aufbauen mit dem Ziel, neben dem Kirchenchor (der Kantorei) auch andere Chorgemeinschaften ins Leben zu rufen und in den Dienst der Kirchenmusik zu stellen (z. B. Kinderchor, Choralsingschule, Kurrende, Liturgischer Chor, Singkreis, Oratorienchor).
( 3 ) Der Kirchenmusiker hat dafür Sorge zu tragen, dass in den sonntäglichen Hauptgottesdiensten möglichst regelmäßig ein Chor mitwirkt. Ein Wechsel des Kirchenchores mit den anderen Chorgemeinschaften der Gemeinde ist dabei anzustreben.
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§ 6

( 1 ) Das Orgelspiel des Kirchenmusikers muss, auch in der Improvisation, an der Liturgie ausgerichtet sein und sich dem Gottesdienst in seiner jeweiligen Gestalt einfügen. Es muss künstlerischen Ansprüchen genügen.
( 2 ) Für die Einleitung des Gemeindegesanges verdient die choralgebundene Orgelmusik den Vorzug. Das Orgelspiel zum Gemeindegesang muss ein sinnvoll differenziertes Begleiten sein; gelegentlich kann bei hierfür geeigneten Liedern oder Strophen auf die Orgelbegleitung verzichtet werden. Zu bestimmten Zeiten des Kirchenjahres (z. B. am Karfreitag und an Bußtagen) kann die Orgel ganz schweigen und der Kantor oder der Chor die Führung des Gemeindegesanges übernehmen.
( 3 ) Die alte Übung, den Orgelchoral beim Choralsingen als „Orgelvers“ mit dem Gemeinde- und Chorgesang abwechseln zu lassen, soll als eine wichtige Aufgabe gottesdienstlichen Orgelspiels wieder aufgenommen werden.
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§ 7

Stehen dem Kirchenmusiker geeignete Sänger und Instrumentalisten zur Verfügung, so kann er diese beim Alternatim-Musizieren der Gemeindeglieder und der Kantoreipraxis einsetzen. Darüber hinaus soll er mit ihnen die gottesdienstliche Literatur für begleitenden Einzelgesang pflegen.
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§ 8

( 1 ) Nach Möglichkeit soll der Kirchenmusiker einen Instrumentalkreis, z. B. einen Bläserchor, bilden oder die Leitung eines bereits bestehenden Instrumentalkreises übernehmen.
( 2 ) Mit dem Bläserchor soll er das musikalische Brauchtum der Gemeinde pflegen (z. B. Turmmusiken, Kurrendeblasen, Blasen bei Beerdigungen und auf dem Friedhof). Wirkt der Bläserchor bei besonderen Gelegenheiten im Gottesdienst mit, so geschieht das vorzugsweise durch freie Einleitungen und Nachspiele, durch Choralvorspiele und -intonationen, durch selbstständige „Bläserverse“ beim Alternatim-Musizieren und durch Mitwirkung bei der Kantoreipraxis.
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§ 9

( 1 ) Wenn das Presbyterium zustimmt, können Pfarrer und Kirchenmusiker musikalisch ausgestaltete Metten und Vespern einrichten.
( 2 ) In besonderen kirchenmusikalischen Veranstaltungen soll der Kirchenmusiker vor allem die großen Chor- und Orgelwerke aufführen, deren Ausmaß eine Aufführung im sonntäglichen Gottesdienst ausschließt.
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§ 10

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, nach besten Kräften an seiner Fortbildung zu arbeiten und die dazu gebotenen Gelegenheiten wahrzunehmen.
( 2 ) Er hat insbesondere an den vom Landeskirchenmusikwart oder von den kirchenmusikalischen Verbänden einberufenen kirchenmusikalischen Arbeitstagungen und Kursen teilzunehmen und im Falle seiner Verhinderung unter Angabe des Grundes rechtzeitig Mitteilung zu machen. Er erhält den benötigten Urlaub, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. Die Beurlaubung des Kirchenmusikers zu sonstigen kirchenmusikalischen Arbeitstagungen und Kursen wird bis zur Dauer von 14 Tagen im Jahr nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
( 3 ) Die Teilnahme an den Kirchenmusikerkonventen gehört zu den Dienstpflichten des Kirchenmusikers.
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§ 11

( 1 ) Die Instrumente der Gemeinde stehen dem Kirchenmusiker zu seiner Vorbereitung und Weiterbildung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung.
( 2 ) Die Erteilung von Unterricht an der Orgel bzw. an anderen gemeindeeigenen Instrumenten und ihre Überlassung zu Übungszwecken an Schüler des Kirchenmusikers bedürfen der Genehmigung des Presbyteriums, das auch über die Erstattung der entstehenden Kosten entscheidet.
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§ 12

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist für die sorgfältige Behandlung der von ihm benutzten Instrumente der Gemeinde verantwortlich. Er hat sie stets unter Verschluss zu halten, kleinere Schäden nach Möglichkeit selbst zu beheben, größere Schäden unverzüglich dem Presbyterium zu melden. Insbesondere sind die Richtlinien für den Orgelbau und die Orgelpflege zu beachten.
( 2 ) Die von der Gemeinde für die dienstliche Tätigkeit des Kirchenmusikers beschaffte Orgel- und Chorliteratur hat der Kirchenmusiker sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und in ein Bestandsverzeichnis einzutragen.
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§ 13

Es wird von dem Kirchenmusiker erwartet, dass er in Notfällen in seiner Gemeinde unentgeltlich gegen Ersatz barer Auslagen, Vertretungen übernimmt, soweit es seine eigenen Dienstobliegenheiten zulassen.
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§ 14

Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber seiner Kirchengemeinde soll der Kirchenmusiker bereit sein, ihm vom Kirchenkreis oder von der Landeskirche übertragene übergemeindliche Aufgaben zu übernehmen.
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§ 1511#

( 1 ) Der jährliche Erholungsurlaub des Kirchenmusikers ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt.
( 2 ) Der Kirchenmusiker soll nach Möglichkeit über die Dauer seines Erholungsurlaubs oder einer sonstigen längeren Abwesenheit vom Dienst einen geeigneten Vertreter stellen. Die Kosten der Vertretung trägt die Kirchengemeinde.
( 3 ) Der Kirchenmusiker erhält als Ausgleich für den Sonntagsdienst Dienstbefreiung an einem anderen Wochentage. In jedem Vierteljahr soll ein Wochenende (Samstag und Sonntag) dienstfrei bleiben. Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.
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Anlage 3
(zu § 4 der Ordnung)

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Richtlinien für die Zusammenarbeit von Pfarrer,
hauptamtlichem Kirchenmusiker und Presbyterium12#

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§ 1

Dem Kirchenmusiker soll Gelegenheit gegeben werden, in regelmäßigen Besprechungen mit dem Pfarrer die kirchenmusikalische Arbeit, insbesondere die musikalische Ausgestaltung der Gottesdienste, auf längere Sicht zu planen und festzulegen. Sind mehrere Pfarrer oder mehrere Kirchenmusiker in der Gemeinde tätig, so lädt der Vorsitzende des Presbyteriums oder des vom Presbyterium bestellten kirchenmusikalischen Ausschusses Pfarrer und Kirchenmusiker zu den gemeinsamen Besprechungen ein.
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§ 2

( 1 ) Die Lieder für den Gemeindegesang werden vom Pfarrer ausgewählt, soweit sie nicht im Wochenliedplan festliegen oder in den im § 1 genannten regelmäßigen Besprechungen gemeinsam festgelegt werden. Sie sind dem Kirchenmusiker möglichst früh, spätestens bis zum Mittag des vorhergehenden Tages, mitzuteilen. Ist die Mitwirkung des Kirchenchores beim Wechselgesang vorgesehen, so muss der Kirchenmusiker die Mitteilung über die angesetzten Lieder spätestens am Tage vor der letzten regelmäßigen Probe des Chores in den Händen haben.
( 2 ) Im Übrigen ist die Auswahl der musikalischen Werke für den Gottesdienst und die Amtshandlungen dem Kirchenmusiker im Rahmen der in § 1 vorgesehenen Verständigung mit dem Pfarrer vorbehalten.
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§ 3

( 1 ) Die Gemeinde stellt dem Kirchenmusiker für die Chorarbeit einen geeigneten Raum mit Instrumenten zu Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
( 2 ) Die für die dienstliche Tätigkeit des Kirchenmusikers erforderliche Orgel- und Chorliteratur wird von der Gemeinde im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsmittel beschafft und bleibt in ihrem Eigentum.
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§ 4

( 1 ) Sollen andere Chöre und Instrumentalkreise als die der Gemeinde und andere Orgelspieler herangezogen werden, so soll vorher ein Einverständnis zwischen Kirchenmusiker und Presbyterium herbeigeführt werden.
( 2 ) Sollen Gesangs- und Instrumentalsolisten in den Gottesdiensten, bei Amtshandlungen und kirchenmusikalischen Veranstaltungen herangezogen werden, so kann der Kirchenmusiker ihre Mitwirkung ablehnen, wenn sie unzulängliche Leistungen zeigen oder ungeeignete Literatur vortragen wollen.
( 3 ) Wollen andere Kräfte mit der Sing- und Chorarbeit in einem Arbeitskreis oder einer Einrichtung der Gemeinde beauftragt, so soll das im Einverständnis mit dem Kirchenmusiker geschehen, damit die Einheitlichkeit der kirchenmusikalischen Arbeit in der Gemeinde gewährleistet bleibt.
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§ 5

Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Pfarrer und Kirchenmusiker über musikalische, liturgische und künstlerische Fragen des kirchenmusikalischen Dienstes auf und können sie vom Presbyterium nicht behoben werden, so gelten die Bestimmungen der Kirchenmusikalischen Fachaufsichtsordnung.
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§ 6

Der Kirchenmusiker soll zu den Sitzungen des Presbyteriums und der Gemeindeausschüsse in wichtigen Angelegenheiten seines Arbeitsgebietes mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Das gilt auch für die Haushaltsberatungen, soweit es sich um die Bereitstellung von Mitteln für Zwecke der Kirchenmusikpflege (z. B. jährlicher Choretat, Beschaffung von Noten und Instrumenten) handelt. Dem Kirchenmusiker soll die Möglichkeit gegeben werden, wichtige Fragen seines Verantwortungsbereiches in einer Sitzung des Presbyteriums selbst vorzutragen.
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§ 7

Wird der Kirchenmusiker zu kirchenmusikalischen Arbeitstagungen und Kursen eingeladen, deren Besuch im Interesse seiner Fortbildung liegt, so soll das Presbyterium ihm den benötigten Urlaub erteilen, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. Werden die anfallenden baren Auslagen nicht von anderer Seite getragen, so sollen sie von der Kirchengemeinde erstattet werden.
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Anlage 4
(hauptamtliche Kirchenmusiker)

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M u s t e r
A r b e i t s v e r t r a g13#

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
##

§ 1

( 1 ) Herr/Frau , geboren am ,
(Anschrift)
Konfession , wird vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung14# ab bei der Kirchengemeinde/dem Gesamtverband/dem Gemeindeverband/dem Kirchenkreis als
(Anschrift)
hauptamtliche(r) Kirchenmusiker(in) eingestellt/weiterbeschäftigt.
( 2 ) Herr/Frau wird
  • vollbeschäftigt/teilzeitbeschäftigt
  • mit der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von entsprechend vollbeschäftigten Angestellten.15#
  • mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden.
( 3 ) Herr/Frau wird
  • auf unbestimmte Zeit eingestellt/weiterbeschäftigt.
  • befristet für die Zeit bis zum Ablauf des
    (Datum)
eingestellt/weiterbeschäftigt.
Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz.16#
  • befristet für die Zeit bis zum Ablauf des eingestellt/
    (Datum)
weiterbeschäftigt.
Grund der Befristung ist
(Zweck)
  • befristet zur Vertretung von für die Dauer
    (Vertretungsgrund)
eingestellt/weiterbeschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endet auch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des/der Vertretenen.
#

§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten
  1. die BAT-Anwendungsordnung und die sich daraus ergebenden Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),
  2. die Bestimmungen der Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen verbindlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die sonstigen für die Angestellten im Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen.
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§ 3

Herr/Frau erhält als Ausgleich für den Sonntagsdienst den als dienstfreien Tag.
#

§ 4

( 1 ) Die Aufgaben von Herrn/Frau werden in einer besonderen Dienstanweisung festgelegt.
( 2 ) Herr/Frau wird in beschäftigt.17#
(Arbeitsort)
Die Vorschriften über die Versetzung, Abordnung und Zuweisung (§ 12 BAT-KF) bleiben unberührt.
#

§ 5

Herr/Frau ist in die Vergütungsgruppe BAT-KF (Fallgruppe der Berufsgruppe 1.3 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF) eingruppiert.
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§ 6

Die Probezeit gemäß § 5 BAT-KF beträgt sechs Monate18#. Sie endet mit Ablauf des
#

§ 7

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.
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§ 819#

Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss/von zum Ablauf des schriftlich gekündigt werden.
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§ 9

Änderungen des Arbeitsvertrages werden schriftlich vereinbart.

(Siegel)
, den
(Mitarbeiter)
(Dienstgeber)
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, den

Evangelische Kirche von Westfalen
– Das Landeskirchenamt –
In Vertretung
(Siegel)

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1 ↑ Überschrift und einleitendes Vorwort geändert durch die Änderung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. Dezember 1992.Redaktioneller Hinweis: Die Ordnung wurde durch die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF vom 19. Januar 2011 (KABl. 2011 S. 45) mit Wirkung vom 31. März 2011 aufgehoben.
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2 ↑ Jetzt Art. 53 (Nr. 1)
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3 ↑ Überschrift und einleitendes Vorwort geändert durch die Änderung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. Dezember 1992.
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4 ↑ § 1 Abs. 1 geändert durch die Änderung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. Dezember 1992.
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5 ↑ § 3 Abs. 2 geändert durch die Änderung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. Dezember 1992.
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6 ↑ § 4 geändert durch die Änderung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. Dezember 1992.
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7 ↑ § 6 geändert durch die Änderung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. Dezember 1992.
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8 ↑ § 7 geändert durch die Änderung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. Dezember 1992.
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9 ↑ Anlage 1 neugefasst durch die Neufassung der Arbeitsvertragsmuster mit kirchlichen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung vom 25. Februar 1998. Durch die Neufassung des BAT-KF vom 22.10.2007 entsprechen die „BAT-KF“-Zitierungen nicht den neuen Regelungen.
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10 ↑ Überschrift geändert durch die Änderung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. Dezember 1992.
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11 ↑ § 15 Abs. 3 neu gefasst durch die Änderung und Ergänzung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. April 1967.
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12 ↑ Überschrift der Anlage 3 geändert durch die Änderung der Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. Dezember 1992.
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13 ↑ Der Einzelarbeitsvertrag ist so zu fassen, dass er nur die jeweils zutreffende Formulierung enthält. Durch die Neufassung des BAT-KF vom 22.10.2007 entsprechen die „BAT-KF“-Zitierungen nicht den neuen Regelungen.
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14 ↑ Nur aufnehmen, sofern der Arbeitsvertrag nach der Genehmigungsverordnung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
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15 ↑ Trifft zu, wenn ein abstrakter Teil der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart werden soll (z. B. Hälfte, drei Viertel, 60 %).
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16 ↑ Die Befristung ist nach § 1 Abs. 1 BeschFG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bei einem Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG richtet sich die Dauer der Probezeit nach Prot.Notiz 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT-KF.
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17 ↑ Wird der/die Angestellte nicht an einem Ort beschäftigt, ist anzugeben: „ wird an verschiedenen Orten beschäftigt.“
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18 ↑ Die Befristung ist nach § 1 Abs. 1 BeschFG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bei einem Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG richtet sich die Dauer der Probezeit nach Prot. Notiz 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT-KF.
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19 ↑ § 8 ist nur aufzunehmen, wenn tatsächlich Nebenabreden vereinbart werden.