.Wahlordnung zum Kirchengesetz über
####§ 13#
§ 26#
§ 311#
§ 413#
§ 516#
§ 618#
§ 720#
§ 821#
§ 922#
§ 1023#
§ 11
§ 1224#
§ 13
§ 1425#
§ 1527#
§ 1629#
Geltungszeitraum von: 01.06.2004
Geltungszeitraum bis: 14.01.2011
Wahlordnung zum Kirchengesetz über
Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche
in Deutschland
Vom 23. Juli 1993
(ABl. EKD 1993 S. 405)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 20041#
(ABl. EKD 2004 S. 347, KABl. 2005 S. 126)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Gesetz/ Ändernde Verordnung | Datum | Fundstellen | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD | 3. Dezember 2010 | ABl. EKD 2010 S. 355 | Inhaltsübersicht | geändert |
§ 1 Abs. 2 Satz 3 | angefügt | ||||
§ 1 Abs. 3 Satz 1 | geändert | ||||
§ 1 Abs. 4 | angefügt | ||||
§ 2 Überschrift | neu gefasst | ||||
§ 2 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 2 Abs. 1a | eingefügt | ||||
§ 2 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 2 Abs. 3 | angefügt | ||||
§ 3 Abs. 2 Satz 3 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 1 - 2 | neu gefasst | ||||
§ 5 Abs. 1 Satz 3 - 4 | geändert | ||||
§ 5 Abs. 2 Buchst. c, d, f, g | geändert | ||||
§ 6 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 6 Abs. 3 | angefügt | ||||
§ 7 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 7 Abs. 3 Satz 1 | geändert | ||||
§ 8 Abs. 3 Satz 2 + 4 | geändert | ||||
§ 8 Abs. 4 Satz 2 | angefügt | ||||
§ 8 Abs. 5 Satz 2 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 5 Satz 3 | angefügt | ||||
§ 9 Abs. 1a | eingefügt | ||||
§ 9 Abs. 2 Satz 1 + 2 | geändert | ||||
§ 9 Abs. 5 Satz 2 | geändert | ||||
§ 10 Abs. 5 Buchst. c | geändert | ||||
§ 12 Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 14 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 15 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 15 Abs. 1a | eingefügt | ||||
§ 15 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 13#
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes
(
1
)
Die Wahl der Mitarbeitervertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt, es sei denn die Mitarbeitervertretung wird im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 12 gewählt.
(
2
)
1 Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. 2 Gleichzeitig soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern bestellt werden. 3 Im Wahlvorstand sollen Frauen und Männer vertreten sein.
(
3
)
1 Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer nach § 10 MVG.EKD4# die Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung besitzt. 2 Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen der bestehenden Mitarbeitervertretung der Dienststelle nicht angehören. 3 Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur Wahl aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an seine Stelle tritt das Ersatzmitglied, das bei der Bildung des Wahlvorstandes die nächst niedrigere Stimmenzahl erhalten hat.
(
4
)
Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung die Ersatzmitglieder nach Absatz 2 sowie Wahlberechtigte nach § 9 MVG.EKD5# als Wahlhelfer und Wahlhelferinnen bei der Durchführung der Wahlhandlung heranziehen.
#§ 26#
Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Abberufung des Wahlvorstandes
(
1
)
Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung in einer von der amtierenden Mitarbeitervertretung einzuberufenden Mitarbeiterversammlung nach § 31 MVG.EKD7# durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt, sofern nicht mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten eine geheime Abstimmung beantragt.
(1a) 1 Besteht keine Mitarbeitervertretung oder ist die Frist des Absatzes 1 versäumt, so beruft die Dienststellenleitung die Mitarbeiterversammlung ein. 2 Für die Bestimmung der Leitung der Mitarbeiterversammlung gilt Absatz 1 entsprechend.
(
2
)
1 In den Fällen der Neu- oder Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit nach § 16 Absatz 1 und 3 MVG.EKD8# ist unverzüglich nach § 16 Absatz 2 Satz 2 MVG.EKD9# von dem bisherigen Wahlvorstand oder der Gesamtmitarbeitervertretung eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. 2 Für die Bestimmung der Leitung der Mitarbeiterversammlung gilt Absatz 1 entsprechend.
#§ 311#
Geschäftsführung des Wahlvorstandes
(
1
)
1 Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin. 2 Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen sieben Tagen nach seiner Wahl ein.
(
2
)
1 Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 2 Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitgliedes ist das Ersatzmitglied mit der nächst niedrigeren Zahl der Stimmen hinzuzuziehen. 3 § 26 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 MVG.EKD12# sind entsprechend anzuwenden. 4 Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
#§ 413#
Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren
(
1
)
1 Der Wahlvorstand erstellt für die Wahl je eine Liste der nach § 9 MVG.EKD14# Wahlberechtigten und der nach § 10 MVG.EKD15# Wählbaren. 2 Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststelle zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. 3 Beide Listen sind vom Wahlvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung zu aktualisieren, wenn sich nach Aushang oder sonstiger Bekanntgabe Änderungen ergeben.
(
2
)
1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Dienststellenleitung können bis zum Beginn der Wahlhandlung gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen schriftlich und begründet Einspruch einlegen. 2 Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich und spätestens bis zum Ende der Wahlhandlung über den Einspruch und teilt seine Entscheidung schriftlich mit. 3 Die Entscheidung ist abschließend.
(
3
)
Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten.
#§ 516#
Wahltermin und Wahlausschreiben
(
1
)
1 Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitervertretung fest. 2 Der Termin darf nicht später als drei Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. 3 Der Wahlvorstand erlässt spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das in der Dienststelle zur Einsicht ausgehängt oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben wird. 4 Auswärtig beschäftigte und andere Wahlberechtigte, die nicht zum Zeitpunkt der Wahlhandlung in der Dienststelle beschäftigt sind, erhalten das Wahlausschreiben durch Zusendung.
(
2
)
Das Wahlausschreiben muss Angaben erhalten über
- Ort und Tag seines Erlasses,
- Ort, Tag und Zeit der Wahl,
- Ort und Zeit des Aushangs oder sonstigen Bekanntgabe der in § 4 Absatz 1 genannten Listen zur Einsichtnahme,
- den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Listen bis zum Beginn der Wahlhandlung schriftlich und begründet beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
- die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6,
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl nach § 9.
(
3
)
In dem Wahlausschreiben ist besonders auf § 12 MVG.EKD17# hinzuweisen sowie auf das Erfordernis, dass mehr Namen vorgeschlagen werden sollen als Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind.
#§ 618#
Wahlvorschläge
(
1
)
Die Wahlberechtigten können binnen drei Wochen nach Aushang oder der sonstigen Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
(
2
)
1 Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. 2 Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. 3 Beanstandungen sind dem ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.
(
3
)
Der Wahlvorstand wird entsprechend § 12 MVG.EKD19# auf die angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern achten.
#§ 720#
Gesamtvorschlag und Stimmzettel
(
1
)
1 Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. 2 Art und Ort der Tätigkeit der Wahlbewerber sind anzugeben.
(
2
)
Der Gesamtvorschlag ist den Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.
(
3
)
1 Die Stimmzettel sind dem Gesamtvorschlag nach Absatz 1 entsprechend zu gliedern. 2 Sie müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung muss darauf angegeben werden.
#§ 821#
Durchführung der Wahl
(
1
)
1 Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. 2 Diese führen die Liste der Wahlberechtigten und vermerken darin die Stimmabgabe. 3 Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind, sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
(
2
)
1 Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne eingeworfen wird. 2 Es können auch Wahlumschläge für die Wahlzettel ausgegeben werden. 3 Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob der Wähler wahlberechtigt ist.
(
3
)
1 In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden. 2 In diesem Fall kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder nach § 1 Absatz 2 zur Durchführung der Wahl heranziehen. 3 In jedem Stimmbezirk müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied anwesend sein. 4 Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfer und Wahlhelferinnen hinzuziehen.
(
4
)
1 Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens soviel Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind. 2 Es darf für die Vorgeschlagenen nur jeweils eine Stimme abgegeben werden.
(
5
)
1 Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. 2 Wahlberechtigte können sich zur Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, wenn sie infolge einer Behinderung hierbei beeinträchtigt sind. 3 Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen, Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
#§ 922#
Stimmabgabe durch Briefwahl
(
1
)
Wahlberechtigte, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
(1a) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl räumlich weit vom Wahlort entfernt tätig sind oder aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht am Wahlort anwesend sein können, die Briefwahlunterlagen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
(
2
)
1 Für die Briefwahl hat der Wahlvorstand auf Antrag
- den Stimmzettel,
- einen neutralen Wahlumschlag und
- soweit notwendig einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.
2 Der Antrag muss dem Wahlvorstand einen Tag vor der Wahl vorliegen. 3 Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 4 Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
(
3
)
Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind.
(
4
)
1 Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. 2 Er vermerkt die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. 3 Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.
(
5
)
1 Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. 2 Ein ungültiger Wahlbrief ist ungeöffnet samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
#§ 1023#
Feststellung des Wahlergebnisses
(
1
)
1 Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. 2 Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. 3 Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
(
2
)
1 Sind nach § 8 Absatz 3 mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst nach Abschluss der Wahlhandlung in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(
3
)
1 Als Mitarbeitervertreter oder Mitarbeitervertreterin sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
4
)
1 Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch Los ausgeschieden sind. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
5
)
Ungültig sind Stimmzettel,
#- die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
- die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
- auf denen mehr Namen als nach § 8 Absatz 4 zulässig angekreuzt worden sind, auf denen Vorgeschlagene mehr als eine Stimme erhalten haben oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
- die einen Zusatz enthalten.
§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
1 Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich der Dienststellenleitung und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. 2 Die Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber schriftlich abgelehnt wird. 3 Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle des oder der Gewählten der oder die Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.
#§ 1224#
Vereinfachte Wahl
(
1
)
1 In Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitervertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, es sei denn ein Beschluss gemäß Absatz 3 wird gefasst. 2 Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der Wahlberechtigten, für die Einberufung gilt § 2 entsprechend. 3 Die Einberufung muss schriftlich oder durch Aushang erfolgen und die Namen der Wahlberechtigten und der Wählbaren enthalten sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung. 4 Es ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge schon vor der Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden können.
(
2
)
1 Die Versammlung wählt durch Zuruf aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin, welcher oder welche die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. 2 Er oder sie erläutert die Voraussetzungen und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. 3 Danach fordert der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. 4 § 1 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 5 Über die Wahlvorschläge wird in geheimer Wahl abgestimmt. 6 Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen nach § 8 entsprechend. 7 Eine Briefwahl findet nicht statt. 8 Für die Stimmauszählung hat der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus der Versammlung hinzuziehen, § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. 9 Für die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
(
3
)
1 In Dienststellen mit mehr als 15 wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Versammlung beschließen, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. 2 In diesem Fall wählt die Versammlung einen Wahlvorstand, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt.
#§ 13
Wahlunterlagen
Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel, sind von der Mitarbeitervertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.
#§ 1425#
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
(
1
)
Sofern die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden nach § 49 MVG.EKD26# zu wählen ist , erfolgt die Wahl unter Leitung des Wahlvorstandes in einem gesonderten Wahlgang, soweit die Wahl zeitlich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin fällt.
(
2
)
Wahlvorschläge können von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen.
(
3
)
Von den Wahlberechtigten können jeweils soviel Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
(
4
)
Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß.
#§ 1527#
Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(
1
)
Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle, für die die Mitarbeitervertretung gewählt wird, beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Personen, die gemäß § 68 Absatz 2 SGB IX mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
(1a) Wahlvorschläge können von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu wählen.
(
2
)
1 Die Wahl der Vertrauensperson wird im Briefwahlverfahren durchgeführt, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. 2 Anstelle des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe werden die Wahllisten den wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vom Wahlvorstand übersandt. 3 Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitervertretung entsprechend. 4 Gemäß § 50 Absatz 4 MVG.EKD28# sind auch nicht schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wählbar.
#§ 1629#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen bei den Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. Juli 1993 außer Kraft.
#
1 ↑ Die Neufassung berücksichtigt:die am 1. August 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juli 1993 (ABl. EKD S. 405, 1995 S. 488).den am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen § 1 der eingangs genannten Verordnung.Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des § 11 Absatz 2 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 (ABl. EKD S. 445), zuletzt bekanntgemacht in der Fassung vom 1. Januar 2004 (ABl. EKD S. 7).Redaktioneller Hinweis: Die Fassung der Bekanntmachung enthält die Erste Verordnung zur Änderung der der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD vom 23. April 2004 (ABL. EKD 2004 S. 345).
1 ↑ Die Neufassung berücksichtigt:die am 1. August 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juli 1993 (ABl. EKD S. 405, 1995 S. 488).den am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen § 1 der eingangs genannten Verordnung.Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des § 11 Absatz 2 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 (ABl. EKD S. 445), zuletzt bekanntgemacht in der Fassung vom 1. Januar 2004 (ABl. EKD S. 7).Redaktioneller Hinweis: Die Fassung der Bekanntmachung enthält die Erste Verordnung zur Änderung der der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD vom 23. April 2004 (ABL. EKD 2004 S. 345).
#
2 ↑ Die Inhaltsübersicht war ursprünglich nicht Bestandteil dieser Wahlordnung; Inhaltsübersicht vorangestellt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
2 ↑ Die Inhaltsübersicht war ursprünglich nicht Bestandteil dieser Wahlordnung; Inhaltsübersicht vorangestellt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
#
3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 3 angefügt, Abs. 3 Satz 1 geändert, Abs. 4 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 3 angefügt, Abs. 3 Satz 1 geändert, Abs. 4 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
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6 ↑ § 2 Überschrift geändert, § 2 Abs. 1 geändert, Abs. 1a eingefügt, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
6 ↑ § 2 Überschrift geändert, § 2 Abs. 1 geändert, Abs. 1a eingefügt, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
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11 ↑ § 3 Abs. 2 Satz 3 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
11 ↑ § 3 Abs. 2 Satz 3 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
#
13 ↑ § 4 Abs. 1-2 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
13 ↑ § 4 Abs. 1-2 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
#
16 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 3 geändert, Satz 4 geändert, Abs. 2 Buchst. c, d, f, g geändert, Abs. 3 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
16 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 3 geändert, Satz 4 geändert, Abs. 2 Buchst. c, d, f, g geändert, Abs. 3 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
#
18 ↑ § 6 Abs. 1 geändert, Abs. 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
18 ↑ § 6 Abs. 1 geändert, Abs. 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
#
20 ↑ § 7 Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
20 ↑ § 7 Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
#
21 ↑ § 8 Abs. 3 Satz 2 + 4 geändert, Abs. 4 Satz 2 angefügt, Abs. 5 Satz 2 neu gefasst, Satz 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
21 ↑ § 8 Abs. 3 Satz 2 + 4 geändert, Abs. 4 Satz 2 angefügt, Abs. 5 Satz 2 neu gefasst, Satz 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
#
22 ↑ § 9 Abs. 1a eingefügt, Abs. 2 Satz 1 neu nummeriert, Satz 2 geändert, Abs. 5 Satz 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
22 ↑ § 9 Abs. 1a eingefügt, Abs. 2 Satz 1 neu nummeriert, Satz 2 geändert, Abs. 5 Satz 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
#
23 ↑ § 10 Abs. 5 Buchstabe c geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
23 ↑ § 10 Abs. 5 Buchstabe c geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
#
24 ↑ § 12 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
24 ↑ § 12 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
#
25 ↑ § 14 Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.
25 ↑ § 14 Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010.