.

Satzung des Diakonischen Werkes
im Kirchenkreis Vlotho e. V.

Vom 23. November 2010

(KABl. 2011 S. 4)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Satzungsänderung des Diakonischen Werkes im Ev. Kirchenkreis Vlotho e.V.
7. November 2011
§ 15 Abs. 2
geändert
####

Präambel

Jesus Christus hat sich mit den benachteiligten und belasteten Menschen verbunden. Diakonie als grundlegende Lebensäußerung der Kirche bezeugt und vergegenwärtigt dies.
Darum wendet sich das Diakonische Werk im Kirchenkreis Vlotho e. V. an alle Menschen in der Region und bietet ihnen Hilfen und Unterstützung verschiedenster Art an.
Es steht allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises Vlotho und allen anderen dem Diakonischen Werk des Kirchenkreises Vlotho beigetretenen Körperschaften bei allen diakonischen Fragen und Aufgaben beratend und begleitend zur Verfügung, auch bildet es innerhalb des Kirchenkreises die Stelle, durch die die Vertretung in diakonischen Angelegenheiten und ihre einheitliche Bearbeitung erfolgt, soweit dies zweckmäßig ist.
#

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk im Kirchenkreis Vlotho e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen und ist in das Vereinsregister Bad Oeynhausen unter der VR-Nr. 775 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Aufgaben und Stellung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er praktiziert zeitgemäße Diakonie unter den in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises Vlotho gegebenen Verhältnissen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Behindertenhilfe, des Schutzes von Ehe und Familie, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler, des Wohlfahrtswesens, der Bildung, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
    Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer Zwecke beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung folgender Dienste und Einrichtungen
    1. zur ambulanten Alten- und Krankenpflege,
    2. einen Mahlzeiten-Bringdienst für alte, gebrechliche und kranke Menschen,
    3. zur begleitenden Betreuung alter, gebrechlicher, kranker und behinderter Menschen im Alltag,
    4. zur hauswirtschaftlichen Unterstützung alter, gebrechlicher und kranker Menschen,
    5. zur Beratung und Betreuung von Demenzerkrankten und deren Angehörigen („Netzwerk Demenz“),
    6. betreutes Wohnen für Senioren sowie Koordination und Vermittlung von Hilfen für alte Menschen (u. a. zum Beispiel durch einen Hausnotruf),
    7. zur Beratung und Durchführung von Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten, insbesondere durch einen Jugendmigrationsdienst,
    8. sozialpädagogische Jugend- und Familienhilfe zur Beratung bei Erziehungsschwierigkeiten, Schulproblemen, Beziehungskonflikten und Scheidungsfolgen sowie Familien-, Ehe- und Lebensberatung,
    9. Suchtberatung,
    10. die Verteilung von Lebensmitteln an Bedürftige („Diakonieläden/Tafeln“),
    11. Trauer- und Sterbebegleitung und Hospizdienst,
    12. Gewinnung, Unterstützung, Begleitung und Förderung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Diakonie,
    13. Ausbildung und Unterstützung von Hospizhelfern und Demenzhelfern,
    14. Förderung von Selbsthilfegruppen,
    15. Betreuung nach dem Betreuungsgesetz,
    16. persönliche und seelsorgerliche Begleitung von Menschen in Not sowie von Senioren, Gebrechlichen, Kranken, Behinderten und deren Angehörigen.
  4. Der Verein verfolgt kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung u. a. durch Gottesdienste und Seelsorge.
  5. Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die
    1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
    2. Förderung der Mitarbeiterschaft in der Diakonie durch Beratung und Fortbildung,
    3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern der öffentlichen Hand und der freien Wohlfahrtspflege,
    4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen.
  6. Der Verein kann die in Ziffer 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke unter anderem dadurch verwirklichen, dass er als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) Mittel beschafft und diese anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuwendet, um sie dadurch bei der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im vorstehenden Sinne zu fördern und zu unterstützen.
    Die Mittelbeschaffung geschieht vor allem durch Spendensammlungen sowie aus sonstigen Zuwendungen Dritter. Solche Mittel, die dem Verein in seiner Eigenschaft als Förderkörperschaft zugewendet werden, wird er vollständig an andere steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterleiten, wobei vorrangig die dem Diakonischen Werk angeschlossenen steuerbegünstigten Tochtergesellschaften, also vor allem die „Gemeinnützige Pflege des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Vlotho GmbH“, gefördert werden sollen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
  7. Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen, soweit sie der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins dienen.
  8. Der Verein führt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, dem Kirchenkreis und den Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
  9. Der Verein ist Träger und Zusammenschluss diakonischer Dienste, Einrichtungen und Werke im Kirchenkreis Vlotho. Der Verein ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#

§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
und Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – und dadurch mittelbar dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
#

§ 4
Öffnungsklausel

Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen auch Gesellschaften oder weitere Einrichtungen und Dienste gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften oder Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Außerdem kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zusammenschließen.
#

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Geborene Mitglieder sind der Kirchenkreis Vlotho und die Kirchengemeinden dieses Kirchenkreises.
  2. Ferner können andere Kirchengemeinden und Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen Mitglied des Vereins werden, sofern diese selbst Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – sind.
  3. Andere Personen oder Institutionen, die die Arbeit des Vereins fördern oder unterstützen wollen, können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  4. Die Aufnahme von Mitgliedern nach Ziffer 2 erfolgt auf Beschluss des Verwaltungsrats auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Andere Personen oder Institutionen nach Ziffer 3 können auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aufgenommen werden. Der Beschluss über die Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Mitglieds. Der Austritt von Mitgliedern nach Ziffern 1 und 2 ist dem Verwaltungsrat durch schriftliche Erklärung mit zweijähriger Frist zum Jahresende mitzuteilen. Mitglieder nach Ziffer 3 können mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende austreten. Dies ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  6. Der Ausschluss von Mitgliedern nach Ziffer 2 kann durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen. Der Ausschluss von Mitgliedern nach Ziffer 3 erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands.
  7. Gegen einen Beschluss, durch den die Aufnahme abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden.
  8. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
#

§ 6
Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.
    Unter anderem haben sich die Mitglieder nach Kräften zu bemühen,
    1. den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchzuführen sowie
    2. sich an der Durchführung der diakonischen Sammlungen des Vereins und an den sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen zu beteiligen.
  2. Alle Mitglieder haben den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
  3. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.
#

§ 7
Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Verwaltungsrat,
    • der Vorstand,
    • besondere Vertreter2#.
  2. Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt bzw. zum Pfarramt haben, Gleiches gilt für besondere Vertreter. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
  3. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
  4. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt. Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund besonderer Vereinbarung.
#

§ 8
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder nach § 5 Ziffern 1 und 2 (ordentliche Mitglieder) werden in der Mitgliederversammlung jeweils durch einen bevollmächtigten Vertreter mit jeweils einer Stimme vertreten. Jedes ordentliche Mitglied soll außerdem noch einen Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des bevollmächtigten Vertreters benennen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  3. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder von fünf dem Verein angehörenden Kirchengemeinden schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.
  4. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von acht Tagen erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
  5. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Versammlung.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung mit einer Frist von vierzehn Tagen mit derselben Tagesordnung erneut einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse sind am Ende der Sitzung nochmals zu verlesen. Danach ist über die Genehmigung der Niederschrift abzustimmen. Sodann ist sie vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in abgelichteter Form allen Mitgliedern binnen vier Wochen zuzusenden. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
#

§ 9
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
    Darüber hinaus ist sie zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
    2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des vom Verwaltungsrat festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
    3. die Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstands,
    4. die Festsetzung der Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    5. die Entsendung von Vertretern zur Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen,
    6. Beschlussfassung über den Zusammenschluss des Vereins mit anderen Diakonischen Werken/Trägern diakonischer Arbeit,
    7. die Änderung der Satzung,
    8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
#

§ 10
Der Verwaltungsrat

  1. Dem Verwaltungsrat gehört als geborenes Mitglied der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho an. Verzichtet er darauf, so kann er für die Dauer der laufenden Wahlperiode ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes benennen.
  2. Ferner gehören dem Verwaltungsrat vier bis sechs von der Mitgliederversammlung gewählte sachkundige Personen an. Das Mandat im Verwaltungsrat ist ein höchstpersönliches Mandat.
  3. Die zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Verwaltungsratsmitglieder aus. Die fehlenden Mitglieder sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren nachzuwählen. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich.
    Die gewählten Mitglieder können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen ein neues Mitglied wählen.
  4. Die Wählbarkeit für ein Amt im Verwaltungsrat endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
  5. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – leitet die Sitzungen.
  6. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Gesellschaft oder Einrichtung stehen, an der der Verein beteiligt ist. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.
  7. Die Mitglieder des Verwaltungsrats führen ihr Amt als Ehrenamt.
#

§ 11
Einberufung und Beschlussfassung
des Verwaltungsrats

  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch zweimal pro Halbjahr zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter – unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich. Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragen.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
  3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrats zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
#

§ 12
Aufgaben des Verwaltungsrats

  1. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er greift jedoch nicht in die Führung der laufenden Geschäfte ein.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge,
    2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans,
    3. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
    4. Beratung und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Geschäften,
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung,
    6. Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in Tochtergesellschaften des Vereins, sofern der Verwaltungsrat dies nicht dem Vorstand überträgt,
    7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Ziffer 2,
    8. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung eines eventuell erzielten Überschusses,
    9. Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,
    10. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    11. Beschlussfassung über Vorlagen zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung.
  3. Bei Abschluss, Änderung und Kündigung der Dienstverträge mit Vorständen und bei der Beauftragung des Abschlussprüfers wird der Verwaltungsrat durch den Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – vertreten.
  4. Der Einwilligung des Verwaltungsrats bedürfen insbesondere folgende Rechtsgeschäfte:
    1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
    2. Gründung oder Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen daran,
    3. Kreditaufnahmen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind,
    4. Baumaßnahmen und Investitionen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
    5. sonstige nach der Geschäftsordnung für den Vorstand genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte.
#

§ 13
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus ein oder zwei Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied muss für die kaufmännische Führung der Geschäfte zuständig und dazu befähigt sein. Die genauen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
  2. Vorstandsmitglieder werden befristet, in der Regel für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Ein Jahr vor Ende der Amtszeit entscheidet der Verwaltungsrat über die Wiederwahl. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ihre Bestellung kann hauptamtlich erfolgen.
#

§ 14
Erweiterter Vorstand

  1. Soweit nicht der Diakoniebeauftragte selbst Vorstandsmitglied nach § 13 ist, soll der Vorstand um ihn erweitert werden.
  2. Die Wahl in den erweiterten Vorstand erfolgt durch den Verwaltungsrat. Die Wahlzeit beträgt in der Regel vier Jahre, längstens bis zum Ablauf der Synodalbeauftragung. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Aufgaben des Diakoniebeauftragten im erweiterten Vorstand sind:
    1. die Planung und Durchführung besonderer Gottesdienste des Diakonischen Werkes,
    2. die Erarbeitung von Vorschlägen zur theologischen und konzeptionellen Entwicklung des Diakonischen Werkes,
    3. die Vertiefung des diakonischen Selbstverständnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakonischen Werkes sowie der Kirchengemeinden und
    4. die Förderung der Zusammenarbeit und Pflege von Kontakten zwischen Kirchengemeinden und Diakonischem Werk sowie die gegenseitige Information.
#

§ 153#
Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand nach § 13 vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann die Vertretungsmacht im Rahmen der Geschäftsordnung dahin gehend beschränkt werden, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte nur jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  2. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats.
  4. Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiter des Vereins.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsrat in seinen Sitzungen über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
  6. Mitarbeiter in leitenden Funktionen sollen der Evangelischen Kirche angehören, zumindest müssen sie aber einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) ist. Alle Mitarbeiter sind an den gemeinnützigen Zweck und die christliche Grundhaltung des Vereins gebunden.
#

§ 16
Besondere Vertreter

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstands besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Der Vorstand schlägt dem Verwaltungsrat vor, für welche Aufgabenbereiche die besonderen Vertreter zuständig sind.
#

§ 17
Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlossen werden, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sein muss.
    Ist weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
  3. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, rein redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Kirchenkreises Vlotho und können nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
#

§ 18
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlossen werden, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sein muss.
    Ist weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Für den Auflösungsbeschluss bzw. die Auflösung gelten § 17 Ziffern 2, 3 Satz 1 und 5 sinngemäß.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Vlotho, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
#

§ 194#
Inkrafttreten

Diese Satzungsneufassung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in männlicher wie auch in weiblicher Form.
#
3 ↑ § 15 Abs. 2 geändert durch Satzungsänderung des Diakonischen Werkes im Ev. Kirchenkreis Vlotho e.V. vom 7. November 2011.
#
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Januar 2011.