.Satzung für den
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 01.04.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Satzung für den
Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder
im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken
Vom 24. November 2007
Präambel
1 Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortlichen Umgangs mit der Umwelt. 2 Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben. 3 Sie erfüllen einen eigenen religions-pädagogischen Auftrag und sind damit eine wichtige Größe im Leben einer Kirchengemeinde.
4 Ziel des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergartenverbund) ist es,
- Tageseinrichtungen für Kinder in kirchlicher Verantwortung zu betreiben und damit einen profilierten Beitrag der evangelischen Kirche zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zu leisten,
- auf sich verändernde Herausforderungen aktuell, flexibel und qualitätswahrend antworten zu können,
- durch eine enge und verbindliche Zusammenarbeit in der Bewirtschaftung die Trägerschaft verlässlich und effektiv wahrnehmen zu können sowie Synergien zu nutzen,
- eine qualifizierte Personalplanung und -entwicklung (einschl. Arbeitsplatzsicherung für Mitarbeitende) sicherzustellen.
5 Durch den Kindergartenverbund wird es Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken ermöglicht, die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf den Kirchenkreis zu übertragen.
6 Gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt die Kreissynode die folgende Satzung:
####§ 1
Grundsätze der Arbeit
(
1
)
Der Auftrag der Arbeit der Tageseinrichtungen ergibt sich aus den rechtlichen Grundlagen des Landes NRW sowie aus den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
Die Arbeit der Evangelischen Tageseinrichtungen ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis.
(
3
)
Die Grundsätze der Arbeit orientieren sich an dem gesellschaftlichen und sozialen Umfeld jedes einzelnen Kindergartens.
#§ 2
Kindergartenverbund
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken bildet durch Beschluss der Kreissynode einen Kindergartenverbund für evangelische Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken können die Übernahme der Trägerschaft für die jeweilige Einrichtung durch Presbyteriumsbeschluss zum Beginn eines neuen Kindergartenjahres beim Kindergartenverbund des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken im Rahmen dieser Satzung beantragen. 2 Antragsfrist ist der 1. April.
(
3
)
Hinsichtlich des Personals und der Gebäude einschl. der Grundstücke werden zwischen dem Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken und den betreffenden Kirchengemeinden gesonderte Verträge geschlossen.
(
4
)
Die zweckgebundenen Rücklagen der Tageseinrichtungen werden auf den Kindergartenverbund übertragen.
#§ 3
Bildung eines Leitungsausschusses
Die Kreissynode bildet einen Leitungsausschuss und überträgt diesem die Wahrnehmung der Geschäfte des Kindergartenverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder.
#§ 4
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Ihm gehören folgende Personen an:
- zwei vom Kreissynodalvorstand benannte Mitglieder;
- vier Vertreterinnen und Vertreter solcher Kirchengemeinden, die ihre Tageseinrichtung auf den Kirchenkreis übertragen haben; die Wahl erfolgt auf der Zusammenkunft nach § 5 Absatz 5 und § 6;
- die Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder;
- sowie zwei Presbyteriumsmitglieder der jeweiligen Kirchengemeinde, wenn über die Einstellung und Entlassung der Leitung der Kindertageseinrichtung oder über eine Veränderung des Angebotes der Tageseinrichtung, insbesondere über die Einrichtung oder Schließung einzelner Gruppen bzw. der gesamten Einrichtung entschieden wird. Die Presbyteriumsmitglieder erhalten Stimmrecht nur für die Tagesordnungspunkte, die das Vorstehende beinhalten.
3 Mitarbeitende einer dem Kindergartenverbund angeschlossenen Tageseinrichtung können nicht Mitglied des Leitungsausschusses sein.
(
2
)
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreiskirchenamtes nimmt beratend an den Sitzungen des Leitungsausschusses teil.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden aus der Mitte der Personen nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 Buchstabe b des Leitungsausschusses gewählt.
(
4
)
Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
#§ 5
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch die Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt.
(
2
)
Seine Aufgaben sind unter anderem
- Beschlussfassung über die Übernahme der Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung;
- Festlegung der Grundsätze der Konzeptionsentwicklung: Der Leitungsausschuss erstellt eine Gesamtkonzeption, die einrichtungsspezifisch im Einvernehmen mit dem Presbyterium und dem Rat der Tageseinrichtung vor Ort zu profilieren ist. Dabei sind die in den Kirchengemeinden vorhandenen Konzeptionen zu berücksichtigen. Der Leitungsausschuss beschließt über die nach § 8 Absatz 2 zu erarbeitende Konzeption;
- Festlegung der Grundsätze zur Qualitätssicherung für die Tageseinrichtungen für Kinder im Trägerverbund;
- Verhandlungen mit den Jugendämtern und den politischen Gemeinden;
- Erstellung einer Finanz- und Personalrichtlinie;
- Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen.
(
3
)
Der Leitungsausschuss bereitet die Beschlussvorlagen über den Haushalts- und Stellenplan für die Kreissynode vor, welche darüber entscheidet.
(
4
)
Der Leitungsausschuss erstattet der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht sowie einen Rechenschaftsbericht über die Führung der Geschäfte.
(
5
)
Der Leitungsausschuss lädt in der Regel jährlich Vertreterinnen bzw. Vertreter der Presbyterien, die in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtung für Kinder als Trägervertreter entsandt wurden, zu einer Jahresversammlung mit Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
(
6
)
Der Leitungsausschuss hat das betreffende Presbyterium rechtzeitig über Sachverhalte, die finanzielle, personelle und konzeptionelle Aspekte der Arbeit in einer Einrichtung betreffen, zu informieren und zu beraten.
#§ 6
Wahl der Trägervertreterinnen/Trägervertreter für den Leitungsausschuss
(
1
)
Die Jahresversammlung nach § 5 Absatz 5 wählt vier Vertreterinnen und Vertreter der Presbyterien für den Leitungsausschuss (§ 4 Absatz 1 Buchstabe b).
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde hat pro Tageseinrichtung für Kinder, deren Trägerschaft an den Verbund übertragen worden ist, eine Stimme. 2 Entsendet eine Kirchengemeinde mehr als eine Vertreterin oder einen Vertreter, benennt sie einen oder eine von diesen als Stimmrechtsbevollmächtigte oder Stimmrechtsbevollmächtigten. 3 Der oder die Stimmrechtsbevollmächtigte übt das Stimmrecht der jeweiligen Kirchengemeinde mit allen der Kirchengemeinde zustehenden Stimmen aus.
(
3
)
Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren.
#§ 7
Geschäftsführung
1 Die Geschäfte des Leitungsausschusses werden von der Fachberatung der Tageseinrichtung für Kinder im Kirchenkreis geführt. 2 Die entsprechende Dienstanweisung wird in Absprache vom Kirchenkreis Tecklenburg erlassen, bei dem die Anstellungsträgerschaft liegt. 3 Die Vertretung wird durch eine Vertreterin/einen Vertreter des Kreiskirchenamtes wahrgenommen.
#§ 8
Mitwirkung der Presbyterien
(
1
)
Die Presbyterien sind an der Arbeit im Kindergartenverbund wie folgt beteiligt:
- Sie entsenden bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe d zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter. Im Falle der Besetzung von Leitungen haben sie ein Vorschlagsrecht;
- Sie unterbreiten Vorschläge gegenüber dem Leitungsausschuss zur Entsendung der Trägervertreter in die Räte der Tageseinrichtungen;
- Sie unterstützen die Personalbesetzung einer Einrichtung auf der Grundlage der Finanz- und Personalrichtlinien des Leitungsausschusses;
- Sie unterstützen den Leitungsausschuss bei den Verhandlungen mit den Jugendämtern und politischen Gemeinden.
(
2
)
Die Erstellung einer Konzeption, die den Grundsätzen gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe b entspricht, erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Presbyterium.
(
3
)
Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich im Rahmen der Konzeption zusammen, insbesondere durch
- die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
- regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit der zuständigen Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers in der Tageseinrichtung;
- Mitgestaltung und Mithilfe bei Gemeindefesten und ähnlichen für die Kirchengemeinde bedeutenden Veranstaltungen;
- Kontakte zu gemeindlichen Gruppen und Angeboten;
- Beteiligung an Elternversammlungen und nach Absprache an Dienstbesprechungen.
(
4
)
Die Ausgestaltung der unter Absatz 3 genannten Mitwirkungsaufgaben soll sich an den Zielen des Kindergartenverbundes orientieren und in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungsleitung und Presbyterium geschehen.
#§ 9
Gebäude und Bauunterhaltung
(
1
)
Die dem Kindergartenverbund beigetretenen Kirchengemeinden stellen ihm ihre im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden Gebäude, in denen die Einrichtungen betrieben werden, unentgeltlich zur Verfügung.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden sorgen gemeinsam mit dem Kindergartenverbund für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gebäude einschl. der Grundstücke. 2 Der Trägerverbund setzt hierfür die erforderlichen Finanzmittel im Rahmen der Erhaltungspauschalen ein.
(
3
)
Baumaßnahmen werden nur mit Einverständnis und in enger Absprache zwischen der Kirchengemeinde und dem Kindergartenverbund geplant und durchgeführt.
#§ 10
Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Der Leitungsausschuss lädt alle Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen mindestens viermal im Jahr zur Fachkonferenz Tageseinrichtungen für Kinder ein.
(
2
)
Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(
3
)
Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
#§ 11
Finanzierung der Betriebskosten
(
1
)
Die Finanzierung der Betriebskosten ist gesetzlich und gegebenenfalls vertraglich geregelt.
(
2
)
Die Trägerkostenfinanzierung durch die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis wird in der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken geregelt.
#§ 12
Kündigung
Die Mitgliedschaft im Kindergartenverbund kann vom jeweiligen Presbyterium mit einjähriger Frist zum Ende eines Kindergartenjahres gekündigt werden.
#§ 13
Überprüfung
1 Die Satzung wird drei Jahre nach Inkrafttreten von der Kreissynode überprüft. 2 Bis dahin bleiben die Rücklagen der einzelnen Tageseinrichtungen gesondert ausgewiesen. 3 Die Sachkosten (einschließlich Erhaltung) werden für jede Einrichtung spitz abgerechnet. 4 Sollte die Mitgliedschaft im Kindergartenverbund innerhalb der ersten drei Jahre (gerechnet ab 1. August 2008) gekündigt werden, werden die ausgewiesenen, fortgeschriebenen Rücklagen an die entsprechende Kirchengemeinde zurückübertragen. 5 Ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 ist eine neue Regelung zu schaffen.
#§ 14
Veröffentlichung, Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im „Kirchlichen Amtsblatt“ in Kraft3#.