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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Ausführungsgesetz zum
Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG)
der Evangelischen Kirche der Union (AGVwGG)

Vom 14. November 1996

(KABl. 1996 S. 320)

Die Landessynode hat gemäß Artikel 153 der Kirchenordnung1# in Ausführung des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VWGG) – der Evangelischen Kirche der Union2# vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 Seite 390) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
(Zu §§ 1 und 2 VwGG)3#

( 1 ) Kirchliches Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug ist gemäß Artikel 151 und Artikel 152 Abs. 2 der Kirchenordnung4# die Verwaltungskammer.
( 2 ) Kirchliches Verwaltungsgericht im zweiten Rechtszug ist gemäß Artikel 152 Abs. 3 der Kirchenordnung5# der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union6#.
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§ 2
(Zu §§ 5 und 7 VwGG)7#

Die durch die Evangelische Kirche von Westfalen zu bestellenden Mitglieder der Verwaltungsgerichte werden von der Landessynode gemäß Artikel 117 der Kirchenordnung8# gewählt. Die Wahl wird gemäß Artikel 135 Abs. 2 der Kirchenordnung9# vom Ständigen Nominierungsausschuss der Landessynode vorbereitet.
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§ 3
(Zu § 11 VwGG)10#

Die Mitglieder der Verwaltungskammer werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Auslagenersatz sowie eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung von Zeitversäumnis und Arbeitsaufwand zu bemessen ist. Das Nähere bestimmt die Kirchenleitung11#.
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§ 4
(Zu § 22 VwGG)12#

Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Hilft diese Stelle dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt das Landeskirchenamt. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die das Landeskirchenamt selbst getroffen hat, so entscheidet die Kirchenleitung; dies gilt nicht, soweit das Landeskirchenamt als beauftragte Stelle für andere Rechtsträger als die Landeskirche tätig geworden ist oder die Kirchenleitung die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Fällen dem Landeskirchenamt übertragen hat.
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§ 5
(Zu § 72 Abs. 2 VwGG)13#

Die Verwaltungskammer entscheidet bis zum Ende der Amtszeit ihrer bei In-Kraft-Treten des Verwaltungsgerichtsgesetzes im Amt befindlichen Mitglieder in der bisherigen Besetzung mit fünf Mitgliedern.
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§ 6
(Außer-Kraft-Treten)

In dem Zeitpunkt, zu dem das Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VWGG) – der Evangelischen Kirche der Union14# vom 16. Juni 1996 für die Evangelische Kirche von Westfalen in Kraft gesetzt wird, tritt das Kirchengesetz über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974 (KABI. 1974 Seite 194), geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983 (KABI. 1983 Seite 214) außer Kraft.
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§ 7
(In-Kraft-Treten)

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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1 ↑ Jetzt Artikel 158 Abs. 2 Kirchenordnung (Nr. 1).
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2 ↑ Nr. 120.
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3 ↑ Nr. 120.
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4 ↑ Jetzt Artikel 158 Kirchenordnung (Nr. 1)
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5 ↑ Jetzt Artikel 158 Kirchenordnung (Nr. 1).
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6 ↑ Gemäß Beschluss der EKU vom 4. Juni 2003 (ABl. EKD 2003 S. 314) lautet die ab 1. Juli 2003 geltende neue amtliche Bezeichnung des Gerichtes „Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der EKD“.
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7 ↑ Nr. 120.
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8 ↑ Jetzt Artikel 121 Kirchenordnung (Nr. 1)
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9 ↑ Jetzt Artikel 140 Abs. 2 Kirchenordnung (Nr. 1).
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10 ↑ Nr. 120.
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11 ↑ Siehe VwGG/DG-Entschädigungsverordnung (Nr. 125).
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12 ↑ Nr. 120.
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13 ↑ Nr. 120.
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14 ↑ Nr. 120.