.Satzung des Sondervermögens
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 55#
Satzung des Sondervermögens
Diakonisches Werk Hattingen-Witten
Vom 27. November 2010
(KABl. 2010 S. 364)
####Präambel
(
1
)
1 Die Aufgaben des Diakonischen Werkes des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten werden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an wahrgenommen durch die gemeinsam mit dem Diakonischen Werk Hagen/Ennepe-Ruhr e. V. gegründete Diakonisches Werk Ennepe-Ruhr/Hagen gGmbH mit Sitz in Hagen (Synodalbeschluss der Kreissynode vom 28. Juni 2003). 2 Die gesamte diakonische Arbeit in den drei Kirchenkreisen Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm auf Kirchenkreisebene mit allen zum Stichtag eingebrachten Betrieben, Gesellschaften, Arbeits- und Tätigkeitsfeldern, Rechten und Ansprüchen etc. wird in dem gemeinsamen regionalen Diakonischen Werk (gemäß § 5 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen [Diakoniegesetz]1#, KABl. 2003 S. 373) unter der Firma Diakonisches Werk Ennepe-Ruhr/Hagen gGmbH erledigt.
(
2
)
1 Die Gesellschafter, der Ev. Kirchenkreis Hattingen-Witten und der Verein Diakonisches Werk Hagen-Ennepe-Ruhr e. V., halten an dem gemeinsamen regionalen Diakonischen Werk jeweils einen Geschäftsanteil von 12.500 €. 2 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt insgesamt 25.000 €.
(
3
)
1 Nicht eingebracht wurden von beiden Gesellschaftern aus steuerrechtlichen Gründen die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte. 2 Die insoweit dem Ev. Kirchenkreis Hattingen-Witten zugeordneten Vermögenswerte werden in einem Sondervermögen gebündelt.
#§ 1
Rechtsform, Name, Zweckbindung
(
1
)
1 Das Sondervermögen DW Hattingen-Witten ist eine Einrichtung des Kirchenkreises. 2 Es wird beim Kirchenkreis als Zweckvermögen im Sinne der Verordnung über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung3#) unter dem Namen „Sondervermögen DW Hattingen-Witten“ geführt. 3 Das Sondervermögen besteht aus
- dem Gesellschafteranteil des Kirchenkreises beim regionalen Diakonischen Werk sowie
- den in der Präambel in Absatz 3 genannten Vermögenswerten, die im Einzelnen in der Liste der Vermögensgegenstände (Anlage 1) benannt und bezeichnet sind.
(
2
)
Das Sondervermögen DW-Hattingen-Witten ist ausschließlich vermögensverwaltend tätig; die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vermögenswerte dienen dem Betrieb des regionalen Diakonischen Werks.
#§ 2
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
Der Kreissynodalvorstand beschließt über:
- die Wahrnehmung der Rechte als Gesellschafter des regionalen Diakonischen Werkes, insbesondere über die Berufung von Mitgliedern in die Gesellschafterversammlung,
- die zweckentsprechende Verwendung und Erhaltung der in § 1 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vermögensgegenstände und Rechte, insbesondere über deren Verpachtung an das regionale Diakonische Werk,
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung der Gesellschaftsbeteiligung und des übrigen Sondervermögens (§ 1 Absatz 1 Buchstabe b),
- die Feststellung des von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschlusses des in § 1 Absatz 1 Buchstabe b benannten Sondervermögens und Weiterleitung über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode.
§ 3
Aufgaben der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode beruft die Synodalbeauftragte oder den Synodalbeauftragten für Diakonie (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Diakoniegesetz4#).
(
2
)
Die Kreissynode erteilt dem Kreissynodalvorstand hinsichtlich des in § 1 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Sondervermögens Entlastung auf Grund des Berichtes der Rechnungsprüfung.
(
3
)
Die Kreissynode beschließt über Änderungen dieser Satzung.
#§ 4
Schlussbestimmungen
(
1
)
Die nach dem Diakoniegesetz den einzelnen kirchlichen Trägern und Körperschaften zugewiesenen Aufgaben bleiben unberührt.
(
2
)
Von der Kreissynode beschlossene Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 55#
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt mit Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die Evangelische Kirche von Westfalen in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Diakonischen Werkes des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 24. Juni 1995 (KABl. 1995 S. 248) außer Kraft.
Anlage 1
Liste der Vermögensgegenstände
nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b
nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b
Satzung des Sondervermögens
Diakonisches Werk Hattingen-Witten
Diakonisches Werk Hattingen-Witten
Haus der Diakonie, Augustastr. 7, 45525 Hattingen (Erbbaurecht)
Martin-Luther-Haus, Waldstr. 51, 45525 Hattingen (Erbbaurecht)
Altenwohnungen, Schulstr. 7–9, 45525 Hattingen (Erbbaurecht)
Altenwohnungen, Emsche 40, 45525 Hattingen (Erbbaurecht)
Altenwohnungen, Waldstr. 51a, 45525 Hattingen (Erbbaurecht)
Mehrzweckgebäude, Röhrchenstr. 10, 58452 Witten (Erbbaurecht)