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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kreissatzung des Kirchenkreises Halle
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 18. Juni 2007

(KABl. 2007 S. 197)

Inhaltsübersicht1#

Die Kreissynode des Kirchenkreises Halle hat auf Grund von Artikel 102 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Der Kirchenkreis Halle der Evangelischen Kirche von Westfalen wurde gegründet durch Circumscriptionsbeschluss des Königlichen Konsistoriums in Münster vom 2. Januar 1841 (Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Minden, Jahrgang 1841, Seite 24 f.) und auf Grund des Beschlusses der Westphälischen Provinzial-Synode zu Soest vom 15. bis 26. September 1838 (Synodalprotokoll Seite 21 1.), geändert durch Beschluss der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 11. September 1963 (Az.: 161 46/A 5 – 05 b, Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen 1964 S. 49) in Verbindung mit der staatlichen Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 2. Dezember 1963, durch den Regierungspräsidenten in Münster vom 18. Februar 1964 und durch den Regierungspräsidenten in Detmold vom 17. März 1964.
In ihm sind heute folgende Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Bockhorst
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Borgholzhausen
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Brockhagen
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Halle
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Harsewinkel
Evang. Kirchengemeinde Steinhagen
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Versmold
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Werther
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein Kreuz mit der stilisierten Darstellung der Krone des Bockhorster Triumpfkreuzes von 1190; es ist umschlossen mit den Worten: „Kirchenkreis Halle“.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin/der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie/er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt, unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode, den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin / dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von§ 11 Absatz 3 der Satzung.
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§ 5
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode besteht aus
  1. den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes;
  2. den Inhabern der Pfarrstellen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden;
  3. Abgeordneten, die von den Presbyterien der Kirchengemeinden entsandt werden;
  4. Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde entsendet gemäß Absatz 1 Buchstabe c. für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. Bei der Entsendung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
( 3 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
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§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  • der Superintendentin/dem Superintendenten,
  • der Synodalassessorin/dem Synodalassessor,
  • der Skriba/dem Skriba,
  • und weiteren sechs Mitgliedern.
( 2 ) Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes – außer für die Superintendentin/den Superintendenten – wird je eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestellt.
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§ 7
Ausschüsse und Beauftragte

( 1 ) Die Kreissynode bildet ständige Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:
  1. Finanzen;
  2. Diakonie;
  3. Tageseinrichtungen für Kinder;
  4. Schulen;
  5. Jugend;
  6. Rechnungsprüfung.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nichtständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
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§ 8
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeitende des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
( 2 ) Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
( 4 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nicht befugt.
( 5 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens- und Finanzverwaltung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden. Zusammensetzung und Geschäftsführung ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen.
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§ 9
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen nichts Abweichendes bestimmen.
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§ 10
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis Halle ist zusammen mit dem Kirchenkreis Gütersloh ein gemeinsames Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Gütersloh errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Kreiskirchenamt Gütersloh/Halle“.
( 3 ) Die Leitung und Verwaltung des Kreiskirchenamtes richtet sich nach der Kirchenrechtlichen Vereinbarung vom 30. Januar 2002 und den jeweiligen Ergänzungen.
( 4 ) Die Aufsicht über das Kreiskirchenamt führen der gemäß Kirchenrechtlicher Vereinbarung gebildete Verwaltungsausschuss sowie die Kreissynodalvorstände und Kreissynoden der Kirchenkreise Halle und Gütersloh.
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§ 11
Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden auf das Kreiskirchenamt

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte der angeschlossenen Kirchengemeinden des Kirchenkreises.
( 2 ) Die Verwaltungsleiterin/der Verwaltungsleiter führt selbstständig für die Kirchengemeinden die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt sie insoweit. Der Schriftverkehr für die Kirchengemeinden wird unter deren Namen geführt.
( 3 ) Die Verwaltungsleiterin/der Verwaltungsleiter ist befugt, für die Kirchengemeinden Auszüge aus den Kirchenbüchern zu erteilen. Sie/er hat diese Auszüge mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen.
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§ 12
Dienstordnung des Kreiskirchenamtes

Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird im Übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
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§ 13
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 14
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 1