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Richtlinie für die Ordnung von Fachverbänden
des Diakonischen Werkes
der Evangelischen Kirche von Westfalen
– Landesverband der Inneren Mission e. V. –
gemäß § 8 Absatz 3 der Satzung und des
Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche

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Artikel 1
Rechtsgrundlagen

In § 8 Absatz 3 Satz 2 der Satzung des Diakonischen Werkes1# der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – in der Fassung vom 1. Juni 2007 ist bestimmt: „Das Diakonische Werk stellt für die Ordnungen der Fachverbände Richtlinien auf.“ Auf Grund dieser Satzungsbestimmung hat der Vorstand des Diakonischen Werkes die nachstehende Richtlinie beschlossen, die ebenso für die Fachverbände des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche gilt, und damit insbesondere für gemeinsame westfälisch-lippische Fachverbände wirkt:
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Artikel 2
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.

Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – (DW.EKvW) hat gemeinsam mit den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche im Reinland (DW.EKiR) und der Lippischen Landeskirche (DW.LLK) einen rechtsfähigen Verein gebildet. Er trägt den Namen „Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (Diakonie RWL e. V.)“.
Ziel des Vereins ist die gemeinsame Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Ev. Kirche.
Die Bildung eines Fachverbandes sollte deshalb vorzugsweise für den Raum der Diakonie RWL erfolgen. Soweit erforderlich kann auch nur für den Raum Westfalen und Lippe ein Fachverband gegründet werden. Der Name soll zum territorialen Geltungsbereich Auskunft geben.
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Artikel 3
Mustersatzungszweck

( 1 ) Die nachstehende Mustersatzung für einen Fachverband des Diakonischen Werkes ist der Maßstab, der für Satzungen und Satzungsänderungen bei Bildung, Veränderung und Auflösung der Fachverbände gilt, um das Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen (§ 8 Absatz 4 der Satzung des DW.EKvW2#).
( 2 ) Die Mustersatzung ist vom Vorstand des DW.EKvW im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen entwickelt worden.
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Artikel 4
Mustersatzung für einen Ev. Fachverband der Diakonischen Werke der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (Fachverband [...] WL)

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§ 1
Name, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen [...].
( 2 ) Er ist ein nicht eingetragener Verein.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am Dienstort der Geschäftsführung.
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§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Fachverband [...] ist ein Zusammenschluss der Mitglieder der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – (DW.EKvW) und der Lippischen Landeskirche (DW.LLK), die auf dem Gebiet der [...] tätig sind. Der Fachverband arbeitet im Einvernehmen mit dem DW.EKvW als Spitzenverband für Westfalen und Lippe.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung und Interessenbündelung der [...].
Dies soll geschehen insbesondere durch
  1. Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern,
  2. Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
  3. Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber übrigen Organisationen und Institutionen des Bereichs [...], insbesondere auf Landesebene in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände, z. B. der Landesligen, sowie in der Öffentlichkeit,
  4. Entwicklung/Weiterentwicklung von Standards,
  5. Information und Beratung von Mitgliedern,
  6. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Ebene des Diakonie RWL e. V., des Bundes und des Landes,
  7. Organisation und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes können alle Mitglieder des DW.EKvW und des DW.LLK werden, die auf dem Gebiet der [...] tätig sind.
( 2 ) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird erworben auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist und wirksam wird, wenn der Vorstand nicht binnen drei Monaten wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Absatz 1 widerspricht. Gegen den Widerspruch des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die in Betracht kommenden Träger, welche Mitglieder des DW.EKvW oder des DW.LLK sind, sind vom Vorstand unter Hinweis auf die Satzung des DW.EKvW aufzufordern, die Mitgliedschaft zu beantragen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft im DW.EKvW oder im DW.LLK,
  2. falls keine Einrichtung im Bereich [...] im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird,
  3. durch Austritt aus dem Fachverband.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre statt. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangt. Sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt.
( 4 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Fachgebietes,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes,
  5. Entscheidung über Widersprüche nach dieser Satzung.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus [...] Mitgliedern, die auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden, davon mindestens eine Person, die vom Vorstand des DW.EKvW und vom Vorstand des DW.LLK gemeinsam benannt wird. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet wird.
( 2 ) Unter den gewählten Vorstandsmitgliedern sollen sich Vertreter von
  1. [...],
  2. [...],
  3. [...]
  4. oder sonstige im Bereich [...] besonders erfahrene Persönlichkeiten befinden.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung des Vorstands des Diakonie RWL e. V. ist dazu erforderlich.
( 5 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 6 ) Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben erfüllt werden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über Anträge auf Mitgliedschaft im Fachverband,
  2. Leitung des Fachverbandes,
  3. Verteilung der Finanzmittel,
  4. Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand des DW.EKvW und des DW.LLK,
  5. Aufsicht über die Geschäftsführung,
  6. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  7. Bildung von Fach- und Projektgruppen nach Bedarf.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin oder einem zuständigen Referenten des DW.EKvW.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
( 3 ) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehört weiterhin, die notwendige Koordination zwischen den Vorständen des DW.EKvW und des DW.LLK und dem Fachverband sicherzustellen und diese Gremien über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
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§ 11
Satzungsänderungen

( 1 ) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Westfalen und Lippe geregelten Zustimmungserfordernisse.
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§ 12
Auflösung des Fachverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. In der Einladung muss ausdrücklich die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Westfalen und Lippe geregelten Zustimmungserfordernisse.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Fachverbandes ... vom ... (KABl. S. ...) außer Kraft.
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Artikel 53#
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Ordnung von Fachverbänden des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – gemäß § 9 Absatz 3 der Satzung außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 303.
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2 ↑ Nr. 301.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Inkrafttreten erfolgte am 01.01.2010.