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Geltungszeitraum von: 01.01.1970

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz
über die Ordnung des Predigtdienstes
und der Sakramentsverwaltung der Laienprediger
in der Evangelischen Kirche von Westfalen1#

Vom 16. Oktober 1969

(KABl. 1969 S. 164)

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung können Gemeindeglieder (Männer und Frauen) berufen werden, die die Gabe der Verkündigung und einen guten Ruf in der Gemeinde haben, an den Gottesdiensten und am Heiligen Abendmahl teilnehmen und im Dienst der Gemeinde bewährt sind.
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§ 2

Die Berufung zu diesem Dienst erfolgt auf Antrag des Presbyteriums oder des Kreissynodalvorstandes durch die Kirchenleitung.
Der Berufung geht eine Zurüstung voran, an deren Ende die Vorgeschlagenen in Anwesenheit eines Beauftragten der Kirchenleitung in einem Gottesdienst die Predigt halten.
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§ 3

Die Übertragung des Dienstes geschieht durch den Superintendenten nach der Ordnung der Agende2#. Die Berufenen werden zu ihrem Dienst auf Schrift und Bekenntnis verpflichtet. Sie führen die Bezeichnung Laienprediger.
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§ 4

Während der Dauer der Berufung kann der Dienst in jeder Gemeinde der Evangelischen Kirche von Westfalen unter Zustimmung des Presbyteriums dieser Gemeinde ausgeübt werden.
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§ 5

In Einzelfällen können dem Laienprediger kirchliche Trauungen und Beerdigungen durch den Superintendenten übertragen werden.
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§ 6

Der Dienst wird durch das Presbyterium geordnet. Der Laienprediger ist an die Kirchenordnung3# und die Ordnung der Gemeinde gebunden. Die Dienstaufsicht übt der Superintendent aus.
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§ 7

Der Laienprediger kann auf das verliehene Recht verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Kirchenleitung auszusprechen.
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§ 8

Die Kirchenleitung kann das verliehene Recht widerrufen. Der Laienprediger, der Kreissynodalvorstand und das Presbyterium sind zu hören. Der Laienprediger hat das Recht, einen Vertrauensmann aus dem Kreis der Laienprediger zu benennen, der mündlich oder schriftlich Stellung nehmen kann.
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§ 9

Für die Wahrnehmung des Dienstes wird keine Besoldung gewährt. Barauslagen werden erstattet. Bei der Wahrnehmung von Vertretungen wird eine Vergütung in sinngemäßer Anwendung der Vertretungskostenrichtlinien4# gezahlt.
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§ 10

Die Laienprediger sind verpflichtet, an den vom Landeskirchenamt zu ihrer Weiterbildung eingerichteten Kursen teilzunehmen.
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§ 11

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem In-Kraft-Treten bereits berufenen Laienprediger anzuwenden.
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§ 12

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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§ 13

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kirchengesetz über die Ordnung des Predigtdienstes von Laien in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Oktober 1950 (KABl. S. 72) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Außerkrafttreten zum 31.12.2010 ist im § 11 Absatz 2 Prädikantengesetz vom 19. November 2010 (KABl. 2010 S. 337) festgelegt.
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3 ↑ Nr. 1.