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Geltungszeitraum von: 01.11.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Satzung für das Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten

Vom 21. Juni 2008

(KABl. 2008 S. 277)

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§ 1
Sitz, Name, Siegel

( 1 ) Im Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Gladbeck errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt die Bezeichnung: Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten – Kreiskirchenamt.
( 3 ) Dem Kreiskirchenamt wird das Siegelrecht gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden Zuständigkeiten übertragen; es führt das Siegel des Kirchenkreises mit Beizeichen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und die der dazugehörenden Kirchengemeinden. Weitere Aufgaben können durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes übertragen werden.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden. Die kirchlichen und staatlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind Grundlage und Maßstab für die Arbeit.
( 3 ) Für die Arbeit des Kreiskirchenamtes kann vom Kreissynodalvorstand eine Geschäftsordnung erlassen werden.
( 4 ) Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Kirchengemeinde jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen.
Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsordnung.
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§ 3
Verwaltungsleitung

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter (Verwaltungsleitung) geleitet. Ihr oder ihm obliegt die Geschäftsverteilung in der Dienststelle. Für die Verwaltungsleitung wird eine Stellvertretung durch den Kreissynodalvorstand benannt.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung vertritt den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden in laufenden Verwaltungsgeschäften gemäß den Beschlüssen der Leitungsorgane unbeschadet der Artikel 711# und 106 KO2#.
( 4 ) Die Verwaltungsleitung nimmt an den Tagungen der Kreissynode teil. An den Sitzungen synodaler Ausschüsse ist sie in erforderlichem Rahmen beteiligt.
( 5 ) Sie nimmt auf Einladung an den Sitzungen der Presbyterien der Kirchengemeinden oder gemeindlicher Ausschüsse teil. Hierbei kann eine Vertretung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes erfolgen.
( 6 ) Der Verwaltungsleitung sind alle Aufgaben aus dem Verwaltungsbereich übertragen, die nicht durch Gesetz, Satzungen, Ordnungen oder anderer Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind.
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§ 4
Mitarbeitende

( 1 ) Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises erfolgt im Rahmen des jeweils gültigen Stellenplanes.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Verwaltungsleitung und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Anstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten von der Entgeltgruppe 10 BAT-KF3# an.
Er entscheidet ferner über alle beamtenrechtlichen Angelegenheiten.
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§ 5
Verwaltungsausschuss

( 1 ) Zur Beratung des Kreissynodalvorstandes und zur Vorbereitung von Leitungsentscheidungen innerhalb des Verwaltungsbereiches wird für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen und für den Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten ein gemeinsamer Verwaltungsausschuss gebildet.
( 2 ) Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
  1. die Superintendentinnen bzw. die Superintendenten der Kirchenkreise;
  2. jeder Kreissynodalvorstand entsendet aus seiner Mitte je zwei weitere Mitglieder;
  3. die Verwaltungsleitung.
Die stellvertretenden Verwaltungsleitungen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Aufsicht über die Kreiskirchliche Verwaltung und das Kreiskirchenamt einschließlich der Dienstaufsicht über die gemeinsame Geschäftsführung;
  2. Entscheidung über die Grundzüge der Organisation der Verwaltungen und die Verteilung der Geschäftsbereiche und Sachgebiete auf die beiden Dienstsitze, die Geschäftsordnung für die gemeinsame Geschäftsführung sowie die Beschlussfassung der von der gemeinsamen Geschäftsführung aufgestellten Stellenpläne zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände, Aufteilung und Zuordnung der Kosten;
  3. Entscheidung über die Einstellung, Eingruppierung und Kündigung der Beschäftigten der Verwaltungen im Rahmen der Stellenpläne;
  4. Vorbereitung der Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten für die Kreissynodalvorstände;
  5. Vorbereitung der Beschlüsse, die den Kreissynodalvorständen oder den Kreissynoden vorbehalten sind.
( 4 ) Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Superintendentinnen oder Superintendenten der beiden Kirchenkreise. Die Superintendentinnen oder Superintendenten vertreten sich gegenseitig.
Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Ausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung4# über die Geschäftsführung für das Presbyterium sinngemäß.
( 5 ) Der Verwaltungsausschuss kann die Vorsitzenden der für die Verwaltung zuständigen Mitarbeitervertretungen sowie sachkundige Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.
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§ 6
Finanzierung

Die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Finanzmittel werden vom Kirchenkreis im Rahmen des von der Kreissynode beschlossenen Haushaltsplanes bereitgestellt.
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§ 75#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1100
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch Urkunde vom 7. Oktober 2010 erfolgte die Aufhebung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten für das Kreiskirchenamt Gladbeck-Bottrop-Dorsten mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 (KABl. 2010 S. 293).