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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Einmalige Sonderzahlung

Vom 21. August 2008

(KABl. 2008 S. 232)

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Artikel 31#
Einmalige Sonderzahlung

( 1 ) Die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF2# und des MTArb-KF3# fallen, erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat April 2009 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 225 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 BAT-KF4#/MTArb-KF5# genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 21 Absatz 2 BAT-KF6#/MTArb-KF),7# auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO. Saisonkräfte, die im April 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im November 2009 von der einmaligen Sonderzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2009 ein Zwölftel.
( 2 ) § 18 BAT-KF8#/MTArb-KF9# gilt entsprechend. Maßgeblich ist die regelmäßige Arbeitszeit am 1. April 2009. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. April 2009, ist die regelmäßige Arbeitszeit am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
( 3 ) Wird im Laufe des Monats April 2009 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet.
( 4 ) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

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1 ↑ Sonderzahlungsregelung 2009 durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 21. August 2008.
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2 ↑ Nr. 1100
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3 ↑ Nr. 1300
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4 ↑ Nr. 1100
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5 ↑ Nr. 1300
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6 ↑ Nr. 1100
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7 ↑ Nr. 1300
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8 ↑ Nr. 1100
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9 ↑ Nr. 1300