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Rundschreiben Nr. 15 /2010 des Landeskirchenamtes
an die Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände und Kirchenkreise betreffend
Widerspruch gegen Abbildungen im Internet-Dienst „Google Street View“1#

Vom 19. August 2010 (Az.: 615.69/20)

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Das Unternehmen Google will in Kürze detaillierte Bilder von Häusern und Straßenzügen ins Internet stellen. Diese Bilder wären weltweit kostenfrei abrufbar. Seit 2008 sind PKWs von Google dabei, durch Deutschlands Straßen zu fahren und Straßenpanoramen aufzunehmen. Dabei werden nicht nur Straßen, Grundstücke und Gebäude aufgenommen, sondern auch zufällig erfasste Personen und Kraftfahrzeuge. In der öffentlichen Diskussion wird dieses Vorhaben kontrovers diskutiert.
Aus rechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass nicht kirchliches Datenschutzrecht, sondern ausschließliches staatliches Datenschutzrecht zur Anwendung kommt. Google ist zwar ein amerikanisches Unternehmen, aber das deutsche staatliche Datenschutzrecht gilt, so lange Google personenbezogene Daten in Deutschland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Sobald sich die Daten in den USA befinden, endet allerdings die Geltung des deutschen Datenschutzrechts.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist folgendes zu berücksichtigen:
  1. Veröffentlichung von Personen und Fahrzeugen:
    Das deutsche Datenschutzrecht schützt einzelne Personen davor, dass durch den Umgang mit personenbezogenen Daten sie in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden. Google hat - auch unter Berücksichtigung der Gespräche mit den staatlichen Datenschutzbeauftragten - zugesagt, ein Unkenntlichmachen von Gesichtern und Kraftfahrzeugkennzeichen von zufällig aufgenommenen Personen und Fahrzeugen vorzunehmen. Ein Vorab-Widerspruch ist nur sinnvoll, wenn man genau weiß, wann und wo die Aufnahme stattfand. Ansonsten wird die Software von Google Street View (über den Butten „Probleme melden“) die Möglichkeit bieten, die Person oder das Kraftfahrzeug zu markieren und Google zu bitten, den markierten Bereich unkenntlich zu machen. Bitte beachten Sie, dass der Dienst mit dem o. a. Button von Google Street View für Deutschland zur Zeit noch nicht freigeschaltet ist.
  2. Veröffentlichung von Gebäude und Grundstücksansichten:
    Google beabsichtigt - bezogen auf den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen - zunächst die Städte Bielefeld, Bochum und Dortmund per Street View zu zeigen. Wir können uns bei Kirchen, Gemeindehäusern, kirchlichen Verwaltungsgebäuden usw. vorstellen, dass es über Google Street View für Kirchenbesucher, Gemeindeglieder und sonstige interessierte Personen hilfreich sein kann, das jeweilige Gebäude besser finden zu können. Daher dürfte das kirchliche Interesse an einer Darstellung über Street View überwiegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Datenschutz sich ausschließlich auf die Datenschutzrechte einzelner Personen beschränkt und juristische Personen von dem Schutz der Datenschutzgesetze nicht erfasst sind.
    Google räumt juristischen Personen (z. B. Kirchengemeinden, Kirchenkreisen) keine Widerspruchsmöglichkeiten bezogen auf Gebäude, Grundstücke oder Kraftfahrzeuge ein.
    Einzelpersonen (z. B. Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter, Diesntwohnungsinhaber) können gegen die Abbildung der von Ihnen genutzten Wohnhäuser und Grundstücke in Google Street View Widerspruch einlegen, d. h. der o. a. Personenkreis wäre auch bei einem kirchlichen Gebäude berechtigt, Widerspruch einzulegen. Ein Vorab-Widerspruch per Post hat an
    Google-Germany GmbH
    betreffend Street View
    ABC-Straße 19
    20354 Hamburg
    zu erfolgen. Es kann auch das im Internet von Google zur Verfügung gestellte Online-Tool http://www.google.de/streetview für den Widerspruch genutzt werden. Google hat zugesagt, dieses Tool ab Mitte August für mindestens vier Wochen für Vorab-Widersprüche zu öffnen. Wir gehen davon aus, dass Widersprüche über das Online-Tool mindestens bis Mitte September 2010 möglich sein werden. Für das Einlegen von Widersprüchen für Abbildungen außerhalb der o. a. drei Städte steht das Tool auch über diesen Zeitraum hinaus zur Verfügung. Auch wenn die Vorab-Widerspruchsfrist versäumt wird, kann nach dem Freischalten des Dienstes von Google Street View Widerspruch eingelegt werden (siehe Ausführungen unter 1. - Button „Probleme melden“).
Weitere Informationen hält der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in der Broschüre „Aus den Augen, aus dem Sinn ...“ bereit, die über den Link http://www.hamburg.de/contentblob/2453512/data/vorab-widerspruchgoogle-street-view.pdf abgerufen werden.
Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hält auf seiner Homepage http://www.bfdi.bund.de unter dem Stichwort „Datenschutz“ weitere Informationen bereit.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Am 24. Mai 2018 ist das neu gefasste EKD-Datenschutzgesetz vom 15. November 2017 (Nr. 850) in Kraft getreten. Es wird zurzeit geprüft, ob und inwieweit eine Aktualisierung der Regelungen des Rundschreibens an das neue kirchliche Datenschutzrecht erforderlich ist.