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Geltungszeitraum von: 01.05.2004

Geltungszeitraum bis: 31.07.2010

Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Zusammenarbeit zwischen
dem Kirchenkreis Hamm und dem Kirchenkreis Unna

Vom 31. März 2004

(KABl. 2004 S. 143)

Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14 a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)1# zwischen
dem Kirchenkreis Hamm
und
dem Kirchenkreis Unna
jeweils vertreten durch ihre Kreissynodalvorstände.
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§ 1

( 1 ) Die 3. Pfarrstelle des Kirchenkreises Hamm ist im Rahmen von je 50 v. H. eines uneingeschränkten Dienstes zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes an Schulen im Kirchenkreis Hamm und im Kirchenkreis Unna bestimmt.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Hamm wird bei einer zukünftigen Besetzung dieser Pfarrstelle und beim Beschluss einer Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle das Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Unna herstellen.
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§ 2

( 1 ) Die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle bleibt hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche während seines aktiven Dienstes ausschließlich dem Kirchenkreis Hamm zugeordnet.
( 2 ) Demzufolge richten sich die Ansprüche der Inhaberin oder des Inhabers der Pfarrstelle aus dem Pfarrdienstverhältnis nach der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung – PfBO)2# sowie nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod (Beihilfenverordnung – BeihVO)3# in den jeweils gültigen Fassungen gegen den Kirchenkreis Hamm; dies gilt insoweit auch für Ansprüche auf Unfallfürsorgeleistungen auf Grund eines Dienstunfalles. Die Festsetzung und Zahlung von Beihilfen und Unfallfürsorgeleistungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetzesvertretenden Verordnung über die zentrale Beihilfeabrechnung i.d.F. der Änderung vom 12. Juni 2003 (KABl S. 182) durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, das eine dritte Stelle mit der Festsetzung und Zahlung dieser Leistungen beauftragen kann.
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§ 3

Die Durchführung der Pfarrbesoldung im Rahmen des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (FAG)4# liegt für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle beim Kirchenkreis Hamm.
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§ 4

( 1 ) Der Kirchenkreis Hamm verpflichtet sich, die Abrechnung der Personalkosten für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle aus dem Gestellungsvertrag für die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes am Berufskolleg des Kreises Warendorf in Ahlen gegenüber der Bezirksregierung Münster und für die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes am Märkischen Berufskolleg in Unna gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche über die Erteilung des Religionsunterrichtes durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen5# vom 22./29. Dezember 1969 in der Fassung der Bekanntmachung des Kultusministers vom 17. Januar 1974 vorzunehmen.
( 2 ) Die entsprechenden Einnahmen aus diesem Gestellungsvertrag sind bis zum 31. Dezember 2004 an das Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Westfalen abzuführen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 sind die Regelungen des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Finanzausgleichsgesetz – FAG)6# vom 13. November 2003 (KABl 2004, S. 2ff.) anzuwenden.
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§ 5

( 1 ) Eine Änderung oder die Aufhebung dieser Vereinbarung kann nur ein vernehmlich durch beide Vertragsparteien erfolgen, eine Aufhebung jedoch nur bis zum 31. Juli jeden Jahres.
( 2 ) Die Aufhebung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn das Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Westfalen vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen beiden Kirchenkreisen durchgeführt hat.
( 3 ) Änderungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Ev. Kirche von Westfalen.
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§ 6

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 60
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2 ↑ Nr. 700
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3 ↑ Nr. 730 ff.
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4 ↑ Nr. 840
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5 ↑ Nr. 266
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6 ↑ Nr. 840