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Kirchengericht:Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:22.06.2010
Aktenzeichen:DK 1/10 b
Rechtsgrundlage:§§ 33 Abs. 4 DG.EKD; 311a ZPO; 152a VwGO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anhörungsrüge, Rechtsbehelf, Rechtsmittel, Verfahrensgrundsätze
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Leitsatz:

  1. Die im staatlichen Verfahrensrecht eingeführte Anhörungsrüge gegen einmalige gerichtliche Endentscheidungen hat im kirchlichen Disziplinarverfahren mangels Regelung im DG.EKD – Fassung bis 30.06.2010 – keine Rechtsgrundlage.
    Eine analoge Anwendung bei Durchführung dieses Kirchengesetzes ist auch nicht geboten.
  2. Es entspricht verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen, dass gegen eine Verwaltungsentscheidung des kirchlichen Dienstherrn lediglich eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit zugelassen wird.

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss der Disziplinarkammer vom 16.3.2010 - DK 1/10 a - wird als unzulässig verworfen.
Die Amtskraft trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.
Das Landeskirchenamt beschloss am 26.05.2009, gegen die Amtskraft ein Disziplinarverfahren einzuleiten und beurlaubte sie gleichzeitig nach § 33 Absatz 2 DG. EKD vorläufig. Die Kammer hat die gegen die vorläufige Beurlaubung eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2010 zurückgewiesen - zugestellt am 19.4.2010.
Hiergegen richtet sich die am 06.04.2010 per Fax (lt. Schriftsatz am 07.04.2010 gefertigt) erhobene Anhörungsrüge, mit der die Amtskraft in diesem Verfahren weiterhin im Wesentlichen geltend macht, die Sache sei trotz zwischenzeitlich erfolgter weiterer und mangels ausstehender Ermittlungen der einleitenden Stelle nicht entscheidungsreif gewesen. Die Entscheidung beruhe auf einer unrichtigen und mindestens in Teilen die Amtskraft diskriminierenden Sachdarstellung. Wenn schon kein ordentliches Rechtsmittel wie die weitere Beschwerde zulässig sein sollte, sei zumindest eine Anhörungsrüge zulässig.
Die Amtskraft beantragt, das bisherige Verfahren fortzusetzen.
Das Landeskirchenamt beantragt, die Anhörungsrüge zurückzuweisen.
Es sieht die Anhörungsrüge aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30.04.2003 (BVerfG NJW 2003, 1924 ff) zwar auch im kirchlichen Disziplinarverfahren als mögliches Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör an. Die Disziplinarkammer habe aber nicht das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Sache entscheidungsreif gewesen sei. Die Amtskraft habe ausreichend Zeit gehabt, ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen dem Gericht zu übermitteln.
II.
Das vorliegende Verfahren ist entscheidungsreif, weil die von der Amtskraft ständig in Bezug genommenen Stellungnahmeabsichten zu den Ergebnissen der von der einleitenden Stelle durchgeführten und nach ihrer Ansicht weiter durchzuführenden Ermittlungen im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Nebenverfahren nicht entscheidungserheblich sind.
Die Anhörungsrüge ist nämlich unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Das bisherige Beschwerdeverfahren ist nicht fortzusetzen.
Das hier anzuwendende Disziplinargesetz (DG. EKD) vom 09.11.1995 in der Fassung vom 7.11.2002 beinhaltet nämlich im Gegensatz zum staatlichen Recht (zum Beispiel §§ 321a ZPO; 152a VwGO; 178a SGG) keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Anhörungsrüge.
Bei der in den staatlichen Verfahrensbestimmungen geregelten Anhörungsrüge handelt es sich um einen zusätzlichen eigenständigen und subsidiären Rechtsbehelf - mangels Devolutiveffekt nicht aber um ein Rechtsmittel - gegen gerichtliche einmalige Endentscheidungen, der auf den Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107,395 = NJW 2003,1924) - zurückgeht. Eine entsprechende Regelung existiert im DG. EKD nicht.
Die Kammer hält es entgegen der Ansicht der Beteiligten rechtlich auch nicht für geboten, die staatlichen Grundlagen dieses Rechtsbehelfs derzeit analog bei der Anwendung des DG. EKD in der hier anzuwendenden Fassung zu übernehmen.
Dem steht zum einen bereits entgegen, dass das DG.EKD in verfassungsgemäßer Weise grundsätzlich Rechtsschutz gegen eine Entscheidung der Kirchenverwaltung - hier die vorläufige Beurlaubung - gewährt. Zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses reicht nämlich die einmalige Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung einholen zu können (BVerfG, aaO, Rn 18,46). Die gegebene Beschwerdemöglichkeit nach § 33 Absatz 4 DG. EKD hat die Amtskraft vorliegend auch wahrgenommen, so dass ihr ausreichender Rechtsschutz gewährt worden ist.
Zum anderen wäre nach dieser Regelung des § 33 DG.EKD selbst im Fall einer – im Gegensatz zur Ansicht der Amtskraft im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlichen – Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kein Grund gegeben, das bisherige Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Denn auch in diesem Fall ist ein ausreichender Schutz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für die Amtskraft gegeben. § 33 DG.EKD beinhaltet nämlich keine abschließende Verfahrensregelung für eine Endentscheidung in der Sache. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16.03.2010 dargelegt hat, stellt die vorläufige Beurlaubung lediglich eine verfahrensrechtliche Maßnahme ohne den Charakter einer Disziplinarmaßnahme zur Durchführung des Disziplinarverfahrens dar. Erst nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen erfolgt die abschließende Sachentscheidung des Landeskirchenamtes als Dienstherr. Der nicht anfechtbare Beschluss der Kammer nach § 33 Absatz 4 DG. EKD im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidet mithin nicht abschließend darüber, ob eine und welche Disziplinarmaßnahme letztlich auszusprechen ist. Damit steht der Amtskraft bis zum Abschluss eines unter Umständen gerichtlich durchzuführenden Disziplinarverfahrens die entsprechende Überprüfung der Entscheidung des Dienstherrn (des Landeskirchenamtes) offen. Es ist der Amtskraft mithin zuzumuten - wie auch im Beschluss der Kammer vom 16.03.2010 dargelegt -, den Ausgang des eingeleiteten Disziplinarverfahrens in der Hauptsache abzuwarten und in diesem gegebenenfalls weitere Stellungnahmen zu Sache abzugeben.
Diese Auffassung der Kammer entspricht damit im Übrigen auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ( aaO, Rn 44) und den daraufhin erlassenen staatlichen Verfahrensregelungen (zum Beispiel §§ 321a ZPO, 152a VwGO, 178a SGG), nach denen nur gegen eine Endentscheidung, nicht aber gegen eine ihr vorausgehende Entscheidung - also eine Zwischenentscheidung wie der vorliegenden Beschlussentscheidung der Kammer vom 16.03.2010 - eine Anhörungsrüge erhoben werden kann. Auch nach den Ausführungen des BVerfG und den nunmehr existierenden staatlichen Bestimmungen wäre daher eine Anhörungsrüge unzulässig. Der Rechtsschutz und das Recht auf rechtliches Gehör der Amtskraft gegen die Entscheidung der vorläufigen Beurlaubung nach § 33 Absatz 1 DG. EKD sind somit ausreichend gewahrt. Der staatliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge ist bereits danach derzeit nicht entsprechend ins kirchliche Disziplinarverfahrensrecht zu übernehmen.
Darüber hinaus steht einer Übernahme zudem entgegen, dass die Regelungsbefugnis eines gesetzlichen Rechtsschutzes gegen einmalige gerichtliche Entscheidungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem Gesetzgeber in Ausübung seines Ermessens obliegt - ob zum Beispiel eine Anhörungsrüge vorgesehen wird oder zum Beispiel statt dessen eine weitere Beschwerdemöglichkeit (vgl. BVerfG, aaO, Rn 47 ff). Vorliegend wäre hierzu der kirchliche Gesetzgeber berufen. Denn die Dienstherrenfähigkeit, die die Möglichkeit der Ausgestaltung öffentlich - rechtlicher, einseitig zu begründender und auszugestaltender Dienstverhältnisse mit den dazugehörigen Disziplinarbefugnissen zur Wahrung und Sicherung des kirchlichen Auftrags umschreibt, zählt nach Artikel 137 Absatz 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG zu den Hoheitsbefugnisse der Kirchen (vgl. z.B. de Wall, Die Bindung der Kirchen an das Rechtsstaatsprinzip - Zur Bedeutung von Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes für die kirchliche Verwaltung, ZevKR 43 (1988), 441 ff; Kästner, Evangelische Kirchengerichtsbarkeit zwischen Selbstbehauptung und Selbstüberschätzung, ZevKR 49 (2004) 171 ff, 184 ff). Der kirchliche Gesetzgeber hat jedoch in der hier anzuwendenden Fassung des DG. EKD keine Regelung getroffen. Bezogen auf den staatlichen Bereich hat das Bundesverfassungsgericht zum dortigen Entscheidungszeitpunkt zwar das Fehlen des Rechtsschutzes gegen einmalige gerichtliche Endentscheidungen und eine damit möglicherweise verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs als verfassungswidrig angesehen, aber gleichwohl die Fortgeltung der geltenden Rechtslage bis zu einer (zeitlich angeordneten) neuen Regelung ausgesprochen (vgl BVerfG, aaO, Rn 68). Unmittelbare Verfahrensrechte haben die dortigen Kläger mangels einer somit nicht existierenden Rechtsgrundlage aus dieser Feststellung nicht herleiten können, weil das BVerfG dem Gesetzgeber lediglich aufgegeben hat, zukünftig die verfassungswidrige Rechtslage zu beenden und eine Neuregelung zu schaffen – dem sodann auch von diesem nachgekommen worden ist. Die Kammer sieht sich daher darin bestätigt, auch vorliegend noch die derzeit geltende Fassung des DG. EKD anzuwenden. Dies gilt umso mehr, als der kirchliche Gesetzgeber eine neue Regelung des DG. EKD, die aber erst ab 1.7.2010 in Kraft treten soll, in eingehenden Bestimmungen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche (auch End)entscheidungen getroffen hat und deshalb die Rechtslage ab diesem Zeitpunkt den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen könnte - was die Kammer wegen des im vorliegenden Verfahren nicht anzuwendenden neuen Verfahrensrechts (§ 84 Abs. 1 Entwurf DG.EKD neu) aber nicht zu entscheiden hat. Denn es wird auf die Anwendung der Bestimmungen der VwGO verwiesen (vgl. für die vorläufige Beurlaubung §§ 43 ff, 66,70 Absatz 1, 3 Entwurf eines DG. EKD neu in Verbindung mit §§ 146,147 VwGO). Da hier sowohl die Beschwerdemöglichkeiten zu einer weiteren Instanz als auch die Möglichkeit einer Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) in Bezug genommen werden, dürfte gegenüber der vorliegend anzuwendenden Fassung des DG. EKD ein verfassungsgemäßer Rechtsschutz auch bei einmaligen gerichtlichen Endentscheidungen eingeführt sein. Es bleibt mithin in Anwendung der hier noch geltenden Fassung des DG. EKD ebenso wie im staatlichen Verfahrensrecht entsprechend den Vorgaben des BVerfG mangels einer existierenden Rechtsgrundlage dabei, dass kein Rechtsbehelf, erst recht kein Rechtsmittel, gegen die Entscheidung der Kammer vom 16.03.2010 gegeben ist.
Im Übrigen hat die Amtskraft ihre Anhörungsrüge auch nicht ausreichend begründet, weil sie nicht zwischen dem Zweck der vorläufigen Beurlaubung als einer verfahrensrechtlichen Maßnahme zur Ermöglichung von Ermittlungen zum erhobenen Vorwurf und der Sicherung des Dienstbetriebs während des Disziplinarverfahrens sowie der Ermittlung des vorgefallenen Sachverhaltes für eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache über eine Disziplinarmaßnahme unterscheidet, sondern weil sie nur auf die für eine Endentscheidung für erforderlich gehaltenen Ermittlungen in der Sache abstellt und ihre Einwendungen erhebt. Die schriftlichen Diskussionen der Beteiligten in Auswertung der erfolgten Ermittlungen sind daher im vorliegenden (Zwischen)verfahren derzeit unerheblich.
Die Anhörungsrüge wird damit als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 108 Absatz 1 und 2 DG. EKD.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.