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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.06.2010
Aktenzeichen:2 M 24/10
Rechtsgrundlage:§ 33 MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Altersteilzeit, Mitarbeitervertretung, Rechtsweg
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Leitsatz:

Die Mitarbeitervertretung hat kein eigenes Mandat zur Durchsetzung eines Altersteilzeitantrages einer Mitarbeiterin.

Tenor:

Die Schlichtungsanträge der Mitarbeitervertretung zu Ziffer 1 und 3 werden als unzulässig, der Schlichtungsantrag zu Ziffer 2 als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die Parteien streiten über die Umsetzung ergangener Kirchengerichtsbeschlüsse betreffend einen Altersteilzeitantrag.
Zwischen den Beteiligten gab es ein Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung betreffend den Altersteilzeitantrag der Mitarbeiterin xxx mit dem AZ: 2 M 44/08. In diesem Verfahren hatte die Schlichtungsstelle durch Beschluss vom 28.08.2008 festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung einen Grund hatte, die Zustimmung zur Ablehnung des Altersteilzeitantrags durch die Dienststellenleitung zu verweigern.
Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden, weil die Beschwerde der Antragsgegnerin vom Kirchengerichtshof der EKD nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Beschluss vom 12.02.2010 AZ: II-0124/O56-08). Gleichwohl war die Dienststellenleitung nicht bereit, nunmehr dem Altersteilzeitwunsch der Mitarbeiterin xxx nachzukommen. Inzwischen hat diese ein Arbeitsgerichtsverfahren eingeleitet.
Die Mitarbeitervertretung sieht in dem Verhalten der Dienststellenleitung einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und verlangt nunmehr die sofortige Umsetzung des Altersteilzeitantrags der Mitarbeiterin xxx. Sie hat am 25.03.2010 das vorliegende Schlichtungsverfahren eingeleitet, mit den Anträgen festzustellen, dass
  1. der Beschluss der Schlichtungsstelle Münster vom 28.08.2008, bestätigt durch den Kirchengerichtshof vom 12.02.2010 endgültig ist und in der xxx gilt,
  2. die Weigerung der Dienststellenleitung den Beschluss der Kirchengerichte umzusetzen einen Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit gem. § 33 MVG.EKD darstellt, und
  3. der Altersteilzeitantrag von Frau xxx umzusetzen ist.
Die Dienststellenleitung hat schriftlich um Zurückweisung des Schlichtungsantrags gebeten, sie meint, dass die Ausschöpfung des Rechtswegs kein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit darstellen könne und die Ablehnung des Altersteilzeitantrags billigem Ermessen entspreche.
II.
Der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 61 Abs. 1 MVG.EKD gestellte Schlichtungsantrag ist teils unzulässig, teils unbegründet.
  1. Mit dem Antrag zu Ziff. 1 verlangt die Mitarbeitervertretung die Feststellung, dass der Beschluss der Schlichtungsstelle vom 28.08.2008 endgültig sei und für die Dienststelle Gültigkeit habe. Für ein solches Begehren fehlt es aber an dem notwendigen Feststellungsbedürfnis im Sinne von § 256 ZPO. Denn nach der Ausschöpfung des kirchengerichtlichen Rechtsweges steht zwischen den Beteiligten fest, dass für die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Ablehnung des Altersteilzeitantrags ein Grund bestanden hat. Dies wird auch von der Dienststellenleitung nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 28.08.2008 wirkt aber unmittelbar nur zwischen den jetzigen Beteiligten und hat keine unmittelbare Wirkung für die betroffene Mitarbeiterin Frau xxx.
  2. Unzulässig ist auch der Schlichtungsantrag zu Ziffer 3, mit dem die Mitarbeitervertretung festgestellt wissen will, dass der Altersteilzeitantrag von Frau Xxx nunmehr umzusetzen ist. Denn auch hierfür fehlt ein entsprechendes Feststellungsbedürfnis. Ob der Altersteilzeitantrag nunmehr umgesetzt werden muss, ist eine Frage, die allein das individuelle Arbeitsverhältnis zwischen Frau Xxx und der Dienststelle betrifft. Ein entsprechendes Verfahren ist daher auch vor dem Arbeitsgericht anhängig. Die Kompetenz der Mitarbeitervertretung erschöpft sich in dem Kollektivverfahren der eingeschränkten Mitbestimmung. Dieses hat, wie ausgeführt, seinen Abschluss gefunden. Weitergehende Rechte stehen der Mitarbeitervertretung nicht zu.
  3. Der Schlichtungsantrag zu Ziffer 2 ist zwar gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig, jedoch unbegründet. Denn ein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit nach § 33 MVG.EKD liegt schon deshalb nicht vor, weil es einen umsetzungsfähigen Beschluss der Kirchengerichte nicht gibt. In dem bestandskräftig gewordenen Beschluss der Schlichtungsstelle vom 28.08.2008 wurde lediglich festgestellt, dass der Widerspruch der Mitarbeitervertretung zur Ablehnung des Teilzeitantrags gerechtfertigt war. Nunmehr war es Sache der betroffenen Mitarbeiterin auf der Grundlage des für sie günstigen Beschlusses eine positive Bescheidung ihres Altersteilzeitantrags zu erreichen. Denn die Verweigerung der Zustimmung durch die Mitarbeitervertretung hat nicht zur Konsequenz, dass der Antrag der Mitarbeiterin nunmehr als genehmigt gilt (vgl. Fey/Rehren, Kommentar zum MVG.EKD, §42 RdNr. 63 a). Der Dienststellenleitung ist es daher unbenommen, die von ihr verfolgte Rechtsposition gegenüber der betroffenen Arbeitnehmerin zu verteidigen. Im Verhältnis zur Mitarbeitervertretung kann daher ein Verstoß gegen die Kollektivnorm des § 33 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD nicht vorliegen.