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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:29.04.2010
Aktenzeichen:2 M 10/10
Rechtsgrundlage:§ 42 Buchstabe c MVG.EKD; AVR.DW.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Diakoniestation, Eingruppierung, Leitung, Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

Eine Altenpflegerin, die als stellvertretende Leiterin in einer großen Diakoniestation (62 Mitarbeitende) eingesetzt ist und praktisch ausschließlich Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten wahrnimmt, ist in die Entgeltgruppe 9 B II. AVR.DW.EKD richtig eingruppiert.

Tenor:

Der Antrag der Dienststellenleitung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung einer ausgebildeten Altenpflegerin, die zur stellvertretenden Leiterin einer Diakoniestation bestellt ist.
Die Antragstellerin betreibt in xxx die Diakoniestation xxx in der ca. 62 Mitarbeitende beschäftigt sind. Leiter dieser Diakoniestation ist zurzeit Herr xxx. Ihm zur Seite steht Frau xxx, die seit dem 01.05.1996 als stellvertretende Diakoniestationsleitung arbeitet.
Frau xxx hat eine dreijährige Ausbildung als Altenpflegerin.
Vor dem 01.07.2007 (Novellierung der Arbeitsvertragsrichtlinien der EKD) war Xxx in der Vergütungsgruppe KR 8 Fallgruppe 17 des EGP 74 eingruppiert. Nach der Novellierung beantragte die Dienststellenleitung am 23.10.2009 bei der Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 B 1 a AVR.EKD. Das Erörterungsgespräch vom 18.01.2010 blieb ergebnislos. Mit Schreiben vom 19.01.2010 erklärte die Dienststellenleitung die Erörterung für beendet. Die Mitarbeitervertretung teilte mit Schreiben vom 20.01.2010 mit, dass sie bei ihrer Zustimmungsverweigerung bleibe und berief sich dabei auf vorangegangenes Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Die Dienststellenleitung leitete am 08.02.2010 das vorliegende Schlichtungsverfahren ein.
Die Dienststellenleitung ist der Auffassung, dass die Mitarbeitervertretung zu Unrecht die vorgesehene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 B 1 a AVR.EKD verweigere.
Denn die Xxx übertragenen Tätigkeiten als stellvertretende Diakoniestationsleitung gingen nicht über diejenigen Anforderungen hinaus, die in den Tätigkeitsmerkmalen der genannten Entgeltgruppe beschrieben seien. Unstreitig ist dabei, dass Xxx folgende Aufgaben ausdrücklich übertragen sind:
  • Kontrolle der Pflegeprozesssteuerung sowie der Ergebnisqualität einschließlich Dokumentation,
  • Umsetzung der pflegefachlichen Standards,
  • Durchführung von Pflegevisiten,
  • Mitarbeit bei der Entwicklung von Konzepten,
  • Umsetzung des Pflegecontrollings,
  • Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung externer Kontrollen,
  • Führung der Hand- und Eigengeldkasse,
  • Mitwirkung bei der Erhebung statistischer Daten und Erhebung von Sachberichten,
  • Spendenwerbung,
  • Mitwirkung bei der monatlichen Dienstplanung,
  • Kollegiale fachliche Beratung anderer Fachkräfte,
  • Einarbeitung und Begleitung neuer Mitarbeiter,
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Zeugnissen,
  • Erstbesuche und Beratung von Neukunden und deren Angehörigen,
  • Vereinbarung der Pflegeleistungen,
  • Hilfestellung bei Antragsstellung, die im Zusammenhang mit Pflegeleistungen notwendig sind.
Unstreitig ist weiterhin, dass Xxx nur noch ausnahmsweise selbst pflegerische Aufgaben wahrnimmt.
Die Dienststellenleitung macht geltend, dass der Aufgabenbereich von Xxx ein über die dreijährige Ausbildung als Altenpflegerin hinausgehendes Wissen im Sinne eines vertieften oder erweiterten Fachwissens nicht erfordere und im Übrigen zu berücksichtigen sei, dass Xxx eine Stellvertreterzulage gem. § 14 Abs. 2 Buchstabe d in Höhe der halben Differenz zwischen der EG 8 und EG 9 erhalte.
Die Dienststellenleitung beantragt, festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin Xxx in die Entgeltgruppe EG 8 B 1 a AVR besteht.
Die Mitarbeitervertretung bittet um Zurückweisung des Schlichtungsantrags. Sie steht auf dem Standpunkt, dass Xxx richtig in die Entgeltgruppe 9 B 2 AVR.DW.EKD eingruppiert sei. Aus dem Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung ergebe sich nämlich, dass die Tätigkeit von Xxx durch schwierige und komplexe Aufgaben im Sinne der Anmerkungen 14 und 15 zu den EG sowie von Leitungsaufgaben geprägt sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auch das mündliche zu Protokoll genommene Vorbringen Bezug genommen.
II.
  1. Der Schlichtungsantrag ist gem. §§ 60 Abs. 1, 30 Abs. 4 MVG.EKD zulässig. Es handelt sich um einen Streit im Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung gem. § 42 Buchstabe c MVG.EKD.
  2. Zwar hat die Dienststellenleitung die zweiwöchige Anrufungsfrist nach § 38 Abs. 4 MVG.EKD nicht eingehalten. Die Fristüberschreitung ist indessen schadlos, weil im Mitbestimmungsverfahren über die zutreffende Eingruppierung die zweiwöchige Anrufungsfrist als suspendiert anzusehen ist (KGH.EKD Beschluss vom 08.08.2005 in ZMV 2006, Seite 199).
  3. Der Schlichtungsantrag ist jedoch unbegründet. Denn die Mitarbeitervertretung hatte Grund, der von der Dienststellenleitung vorgesehenen Eingruppierung von Xxx in die Entgeltgruppe 8 B 1 a AVR.DW.EKD nicht zuzustimmen. Xxx ist nämlich richtigerweise in die Entgeltgruppe 9 B 2. eingruppiert. Dabei muss richtig gesehen werden, dass die Diakoniestation in xxx mit 62 Mitarbeitenden eine große Diakoniestation im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der früheren Ziff. 16 in EGP 74 darstellt. Für die Leitung einer großen Diakoniestation sieht die Neufassung der AVR eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 B Ziff. 2 vor. Nun ist allerdings Xxx nicht zur Leiterin sondern zur stellvertretenden Leiterin bestellt. Die volle Leitungsverantwortung trägt sie daher nicht. Ihre Tätigkeit ist aber praktisch voll mit Leitungsaufgaben und einem weiteren Spektrum herausgehobener Tätigkeiten ausgefüllt, welche erheblich über das hinausgehen, was bei einer Mitarbeiterin in der Entgeltgruppe 7 an Anforderungen zu stellen ist. Diese vielfältigen Aufgaben setzen ein erweitertes Fachwissen im Sinne des Eingangssatzes zur Entgeltgruppe 8 A AVR voraus, weshalb nach Meinung der Schlichtungsstelle von einer eigenständigen Wahrnehmung von komplexen Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe 9 B 2. auszugehen ist. Da außerdem unbestritten Leitungsaufgaben hinzukommen, wird die von der Dienststellenleitung vorgesehene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 B 1 a AVR.DW.EKD der Tätigkeit von Xxx nicht gerecht. Die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung ist daher gerechtfertigt.