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Satzung
für die Kinder- und Jugendarbeit
im Ev. Kirchenkreis Hamm

Vom 4. Dezember 2009

(KABl. 2010 S. 31)

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I. Präambel

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  1. Die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis dient dem Aufbau der Kirche Jesu Christi. Sie bietet Kindern und Jugendlichen mit dem Evangelium Lebensperspektive an.
    Eine zum Glauben einladende Kirche ist eine kinder- und jugendfreundliche Kirche, geprägt durch Wertschätzung und Akzeptanz.
    Kinder und Jugendliche brauchen im Glauben Menschen, die sie auf ihrem Weg begleiten.
    Der Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden tragen Verantwortung für das Leben von Kindern und Jugendlichen in Kirche und Gesellschaft. Dabei richten sie sich an alle Kinder und Jugendlichen und nehmen sie als Geschöpfe Gottes wahr, die von ihm geliebt werden, so wie sie sind. Sie begleiten Kinder und Jugendliche im Prozess des Aufwachsens und treten dafür ein, dass die heranwachsenden Generationen hoffnungsvoll und zielorientiert ihr Leben gestalten können. Vor diesem Hintergrund machen sich alle Beteiligten auf den Weg, um mit den Kindern und Jugendlichen angemessene Angebote zu entwickeln und zu ermöglichen.
    Die Lebendigkeit evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird deutlich in Gottesdiensten, in der Seelsorge, in der Gruppenarbeit, in der Offenen Arbeit, in der Arbeit an Schulen, in Seminaren und Tagungen, auf Freizeiten, in Projekten, in der Jugendkirche und in vielen anderen Arbeitsformen.
    10 Dazu sind Beziehungen, Orte und Räume anzubieten, um eigene lebensweltorientierte Ausdrucksformen für Nachdenken, Handeln und Fragen finden zu können. 11 So können Kinder und Jugendliche Antworten entdecken und Orientierung erleben.
  2. Evangelische Jugendarbeit wird geleistet von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie hat die gute und kompetente Zusammenarbeit aller Beteiligten in Kirchengemeinde und Kirche zur Voraussetzung.
  3. Die evangelische Jugendarbeit soll sich in erster Linie auf der Ebene der Kirchengemeinde bewähren. Die Kirchengemeinden ihrerseits sind darum als Erste und grundsätzlich für die Kinder- und Jugendarbeit verantwortlich (vgl. Kirchenordnung2#).
    Entsprechend den Aufgabengebieten gibt es darüber hinaus Angebote vom Kirchenkreis. Dieser kooperiert mit Verbänden und Vereinen. Alle Träger arbeiten auf allen Ebenen zusammen.
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II. Aufgaben/Zuständigkeiten

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§ 1
Das Jugendreferat

( 1 ) Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis wird gemeinsam verantwortet von den Kirchengemeinden, den Regionen, dem Kirchenkreis und den Verbänden und Vereinen.
Der Kirchenkreis gewährleistet und unterstützt die genannte Arbeit durch Vorhalten eines Jugendreferates, das in entsprechende Fachbereiche gegliedert ist.
Das Jugendreferat braucht eine Orts- und Gemeindebindung, um Angebote für Kinder und Jugendliche zu gestalten und zu begleiten. Dies setzt ein hohes Maß an Fachlichkeit und Abstimmung voraus.
Die Verantwortung für die gesamte kreiskirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tragen die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand.
Sie werden dabei durch den synodalen Kinder- und Jugendausschuss unterstützt, der die Arbeit programmatisch entwickelt und koordiniert.
Partner sind u.a. das Schulreferat, die Verwaltung, die Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis, die Ganztagsschulen, die Erwachsenenbildung, der CVJM, die Diakonie Ruhr-Hellweg, die kommunalen Jugendämter, die katholische Jugendarbeit, das Friedrich Wilhelm Stift, die evangelische Landesarbeitsgemeinschaft Offene Türen NRW, die evangelische Jugendkonferenz Westfalen und das Amt für Jugendarbeit der EKvW.
( 2 ) Ausstattung des Jugendreferats
Der Kirchenkreis unterhält zur Ausführung der laufenden Arbeit/Geschäfte eine Geschäftsstelle im Kreiskirchenamt. Entsprechende Verwaltungskraft bzw. Verwaltungskräfte und Sachmittel für die Arbeit werden gemäß dem Stellen- und Haushaltsplan bereitgestellt.
Für die Leitung sowie für die genannten Fachbereiche hält der Kirchenkreis hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor. Der Dienstsitz der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Geschäftsstelle des Jugendreferats.
( 3 ) Leitung des Jugendreferats
  1. Die Leitung wird berufen durch den Kreissynodalvorstand,
  2. der Leitung sind alle Aufgaben übertragen, die nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder durch diese Satzung dem synodalen Kinder- und Jugendausschuss (Leitungsausschuss) vorbehalten sind. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt. Dienstvorgesetzter der Leitung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
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§ 2
Kirchengemeinden

Das Jugendreferat begleitet und unterstützt die Kirchengemeinden nach deren spezifischen Vorstellungen und Möglichkeiten dabei, evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen anzubieten und durchzuführen.
Diese geschieht in Verantwortung der Kirchengemeinden.
Das Jugendreferat stellt einen funktionalen Dienst dar. Dieser basiert zum einen auf der Ausbildung und der Qualifikation der hauptamtlich Mitarbeitenden und zum anderen auf der Qualität und Erfahrung kreiskirchlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Diesen funktionalen Dienst können Kirchengemeinden im Rahmen ihrer Gemeindekonzeption und entsprechend ihren Angeboten in Anspruch nehmen.
Das Presbyterium verantwortet die Jugendarbeit der Kirchengemeinde. Es ist empfehlenswert, dass die Kirchengemeinden gemeindliche und/oder regionale Kinder- und Jugendausschüsse als Fachausschüsse einrichten (evt. Satzung der Kirchengemeinden), die alle vier Jahre eine entsprechende Anzahl Gemeindemitglieder mit aktivem Presbyterwahlrecht (Presbyterinnen oder Presbyter und Jugendmitarbeiterinnen oder Jugendmitarbeiter) in die Jugendkonferenz entsenden, von denen eine angemessene Anzahl bei der Entsendung nicht älter als 27 Jahre ist.
Gibt es keinen Jugendausschuss, ist es Aufgabe des Presbyteriums, in Absprache mit den örtlichen Mitarbeitendenkreisen die o. g. Entsendungen auszusprechen.
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§ 3
Jugendkonferenz

( 1 ) Zusammensetzung
Die Jugendkonferenz des Kirchenkreises setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
a)
je zehn Delegierte aus den fünf Regionen des Kirchenkreises,
b)
bis zu fünf Delegierte aus synodalen Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit,
c)
einem oder einer hauptamtlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin,
Beratende Mitglieder sind:
d)
Hauptamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
e)
Regionaljugendpfarrer oder -pfarrerinnen,
f)
Beauftragte oder Beauftragter für Konfirmandenarbeit,
g)
Leitung des Jugendreferats.
Die fünf Regionen des Kirchenkreises sind:
  1. Hamm, Heessen
  2. Ahlen, Sendenhorst
  3. Emmaus, Mark, Trinitatis, Westtünnen
  4. Bönen, Herringen, Pelkum, Wiescherhöfen
  5. Bockum-Hövel, Werne
Die Jugendkonferenz tagt in der Regel im Frühjahr und im Herbst. Ihre Amtszeit verläuft analog der Amtszeit der Kreissynode. Über die Sitzung der Jugendkonferenz wird ein Protokoll angefertigt und in den synodalen Kinder- und Jugendausschuss gegeben. Die Jugendkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz. Die Jugendkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes bedarf.
( 2 ) Aufgaben
Die Jugendkonferenz berät den synodalen Kinder- und Jugendausschuss, gibt ihm Anregungen und empfiehlt Anträge und Beschlussvorlagen.
Die Jugendkonferenz ist ein Ort für:
  1. Erfahrungsaustausch von Mitarbeitenden,
  2. Ideenbörse und -sammlung,
  3. Berichte durch die Leitung und die Mitarbeitenden der Fachbereiche des Jugendreferats,
  4. Berichte aus Regionen und Arbeitsfeldern,
  5. Partizipation von Kirchengemeinden und Ehrenamtlichen.
Die Jugendkonferenz schlägt dem Nominierungsausschuss des Kirchenkreises die Mitglieder aus ihrer Mitte für die Entsendung in den synodalen Kinder- und Jugendausschuss vor (§ 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Satzung). Die Jugendkonferenz kann Arbeitsgruppen mit dem Ziel der Arbeitsteilung und Vernetzung bilden.
( 3 ) Vorsitz der Jugendkonferenz
Der Vorsitz der Jugendkonferenz ist verantwortlich für die inhaltliche Vorbereitung und die Durchführung der Jugendkonferenz.
Er setzt sich zusammen aus:
  1. sechs Delegierten aus der Jugendkonferenz
    (davon sollen mindestens vier im Alter von 16–27 Jahren sein),
  2. einem oder einer Hauptamtlichen aus dem Fachbereich Bildung und Beratung.
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§ 4
Arbeitskreis Regionaljugendpfarrerinnen
oder Regionaljugendpfarrer und Beauftragter
oder Beauftragte für Konfirmandenarbeit

( 1 ) Zusammensetzung
  1. Die fünf Regionen des Kirchenkreises schlagen je eine oder einen Regionaljugendpfarrer oder Regionaljugendpfarrerin vor.
    Der Superintendent oder die Superintendentin beauftragt,
  2. der oder die Beauftragte für Konfirmandenarbeit,
  3. der Leiter oder die Leiterin des Jugendreferats.
( 2 ) Aufgaben
  1. Der Arbeitskreis wirkt darauf hin, dass die besonderen Belange der gemeindlichen Jugendarbeit im Jugendreferat und im synodalen Kinder- und Jugendausschuss berücksichtigt werden,
  2. er ist Ansprechpartner für die übrigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer der Regionen,
  3. er hält regelmäßigen Kontakt zur Leitung des Jugendreferats und gibt die nötigen Informationen zurück in die Regionen,
  4. der/die Beauftragte für Konfirmandenarbeit wirkt darauf hin, dass die besonderen Belange der Konfirmandenarbeit im Jugendreferat und im synodalen Kinder- und Jugendausschuss berücksichtigt werden,
  5. der Arbeitskreis entsendet zwei Delegierte (Pfarrer oder Pfarrerinnen) in den synodalen Kinder- und Jugendausschuss,
  6. der Arbeitskreis tagt mindestens zweimal jährlich.
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§ 5
Synodaler Kinder- und Jugendausschuss
(Leitungsausschuss)

( 1 ) Zusammensetzung
Der synodale Kinder- und Jugendausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit berufen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, beruft der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
Der synodale Kinder- und Jugendausschuss setzt sich aus folgenden 13 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
  1. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus den fünf Regionen des Kirchenkreises. Dabei soll je Region eine Person nicht älter als 27 Jahre sein,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulausschusses (wird jeweils nachberufen),
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Arbeitskreises Regionaljugendpfarrerinnen oder Regionaljugendpfarrer und Beauftragte oder Beauftragter für Konfirmandenarbeit (wird von dem AK vorgeschlagen),
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Kirchenkreis beschäftigten hauptamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern (wird von den Hauptamtlichen vorgeschlagen),
  5. der Leitung des Jugendreferats.
Für die unter Absatz 1 Buchstaben a–c Genannten werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt.
Die unter Absatz 1 Buchstaben d und e Genannten gehören beratend dem synodalen Kinder- und Jugendausschuss an.
Die Jugendkonferenz macht dem Nominierungsausschuss Vorschläge für ihre zu wählenden Delegierten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Der synodale Kinder- und Jugendausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus Buchstaben a–c. Zur Wahrnehmung seiner Geschäftsführung kann sich der synodale Kinder- und Jugendausschuss eine Geschäftsordnung geben.
Zu den Sitzungen können Sachverständige oder Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände hinzugezogen werden.
10 Die Geschäftsstelle des synodalen Kinder- und Jugendausschusses ist das Jugendreferat.
( 2 ) Aufgaben
Der synodale Kinder- und Jugendausschuss
  1. gibt Impulse in die Jugendarbeit der Kirchengemeinden, Regionen und Verbände. Er entwickelt Leitlinien der Jugendarbeit auf Kirchenkreisebene (wie z. B. für die Fachbereiche, Offenen Türen …) und für die Arbeit der Jugendkonferenz,
  2. berät die von der Jugendkonferenz entwickelten Anträge und Beschlussempfehlungen,
  3. berät über die inhaltliche Ausrichtung des Jugendreferats,
  4. gibt Anregungen für Aktivitäten auf Kirchengemeinde- und Kirchenkreisebene,
  5. fasst Beschlüsse über den jährlich aufzustellenden Haushaltsplanentwurf,
  6. fasst Beschlüsse über den jährlich aufzustellenden und fortzuschreibenden Stellenplanentwurf,
  7. begleitet die Kinder- und Jugendarbeit insbesondere bei Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern,
  8. fasst Beschlüsse über den Entwurf der Geschäftsordnung der Jugendkonferenz,
  9. fasst Beschlüsse über die Vorschläge an den Kreissynodalvorstand bei Personaleinstellungen und Kündigungen,
  10. wird bei der Erstellung von Dienstanweisungen und Stellenbeschreibungen angehört,
  11. berät das Jugendreferat,
  12. berät den Kreissynodalvorstand und die Kreissynode in Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  13. berichtet dem Kreissynodalvorstand einmal jährlich über seine Arbeit.
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III. Schlussbestimmungen

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Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft3#. Gleichzeitig tritt die Satzung der Jugendarbeit im Kirchenkreis Hamm vom 1. Januar 2004 (KABl. 2004 S. 221) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 27. Februar 2010.